Wartungs- und Instandsetzungskosten

Hallo,

mal angenommen in einem Mietvertrag steht „Der Mieter hat einen Wartungsvertrag für die Heizung abzuschließen und die anfallenen
Wartungs- und Instandsetzungskosten zu tragen“.

Das Haus wird nun seit 2 Monaten bewohnt und es stellt sich heraus,
das die Heizungsanlage defekt ist, da offensichtlich nie Wartungsarbeiten an der Anlage stattfanden. Kosten von mindestens
800 Euro sind zu erwarten, laut Heizungsfachmann wäre eine neue
Heizungsanlage ratsamer, da bereits 16 Jahre alt.

Wer zahlt nun die entstehenden Reparaturkosten ?
Instandsetzungskosten = Reparaturkosten ???

Vielen Dank.
Olli

Hallo,

mal angenommen in einem Mietvertrag steht „Der Mieter hat
einen Wartungsvertrag für die Heizung abzuschließen und die
anfallenen
Wartungs- und Instandsetzungskosten zu tragen“.

Das Haus wird nun seit 2 Monaten bewohnt und es stellt sich
heraus,
das die Heizungsanlage defekt ist, da offensichtlich nie
Wartungsarbeiten an der Anlage stattfanden. Kosten von
mindestens
800 Euro sind zu erwarten, laut Heizungsfachmann wäre eine
neue
Heizungsanlage ratsamer, da bereits 16 Jahre alt.

Wer zahlt nun die entstehenden Reparaturkosten ?
Instandsetzungskosten = Reparaturkosten ???

Sowas zahlt der Vermieter allein.

Jakob

Vielen Dank.
Olli

Hallo Olli,

jakob sagt etwas leichtsinnig „Der Vermieter“.

mal angenommen in einem Mietvertrag steht „Der Mieter hat
einen Wartungsvertrag für die Heizung abzuschließen und die
anfallenen
Wartungs- und Instandsetzungskosten zu tragen“.

Das Haus wird nun seit 2 Monaten bewohnt und es stellt sich
heraus,
das die Heizungsanlage defekt ist, da offensichtlich nie
Wartungsarbeiten an der Anlage stattfanden. Kosten von
mindestens
800 Euro sind zu erwarten, laut Heizungsfachmann wäre eine
neue
Heizungsanlage ratsamer, da bereits 16 Jahre alt.

Wer zahlt nun die entstehenden Reparaturkosten ?
Instandsetzungskosten = Reparaturkosten ???

Die Reparaturkosten trägt zuerst einmal der, der die Reparaturarbeiten bestellt hat. Der Mieter hat Mängel ( darunter fällt der Ausfall der Heizung ) dem Vermieter mitzuteilen. Der Vermieter hat dann den Mangel beheben zu lassen. Wenn der Mieter ohne Auftrag und vor allen ohne rechtzeitige Information den Handwerker bestellt hat, haftet er auch in Höhe der anfallenden Kosten. Er muss dann versuchen sich mit dem Vermieter über die Kostenerstattung zu einigen. Der Vermieter kann - muss jedoch sich nicht an den Kosten beteiligen. Wer bestellt bezahlt.

Das Haus ist zwei Monate bewohnt. Jetzt wird ein Defekt festgestellt. Das bedeutet wohl aber auch, dass zum Zeitpunkt des Einzuges nichts von einem Mangel zu erkennen war. Nun übernimmt der Mieter die Wartungskosten im Mietvertrag. Hat sich der Mieter bei Abschluss des Vertrages nachweisen lassen, wann zuletzt Wartungen vorgenommen wurden ? Wenn nein, warum nicht ? Der Mieter wird sich nicht darauf berufen können, er habe dies nicht wissen können. Hier hätte eine Nachfrage Auskunft gegeben.

Also: Mieter erteilt Auftrag ohne Rücksprache und ohne Auftrag durch den Vermieter, dann haftet er. Wurde der Vermieter rechtzeitig informiert, hat dieser die Rechnung zu tragen, weil es sich hier um eine Reparatur handelt, die nichts mit Wartungen zu tun hat. Und Instandsetzungen können hier ohnehin nicht umgelegt werden.

Gruss Günter

@Günter Wartungs- und Instandsetzungskosten

Hallo Olli,

jakob sagt etwas leichtsinnig „Der Vermieter“.

mal angenommen in einem Mietvertrag steht „Der Mieter hat
einen Wartungsvertrag für die Heizung abzuschließen und die
anfallenen
Wartungs- und Instandsetzungskosten zu tragen“.

Hallo Günter
Soweit ist dies nicht zulässig. Instandsetzungskosten fallen dem Vermieter zur Last ein Umwälzen auf den Mieter M.E. nicht zulässig.
Ebenso ist es wohl fraglich ob der Vermieter berechtigt ist - zu verlangen daß der Nieter einen Warrtungsvertrag abschließen muss.
M.E. Nein.

Ich halte die ganze Klaausel für unwirksam.

Gleichwohl wäre ein Mieter verpflichtet den Handwerker zu bezahlen wenn er Ihn beauftragt hat.

Jakob

Das Haus wird nun seit 2 Monaten bewohnt und es stellt sich
heraus,
das die Heizungsanlage defekt ist, da offensichtlich nie
Wartungsarbeiten an der Anlage stattfanden. Kosten von
mindestens
800 Euro sind zu erwarten, laut Heizungsfachmann wäre eine
neue
Heizungsanlage ratsamer, da bereits 16 Jahre alt.

Wer zahlt nun die entstehenden Reparaturkosten ?
Instandsetzungskosten = Reparaturkosten ???

Die Reparaturkosten trägt zuerst einmal der, der die
Reparaturarbeiten bestellt hat. Der Mieter hat Mängel (
darunter fällt der Ausfall der Heizung ) dem Vermieter
mitzuteilen. Der Vermieter hat dann den Mangel beheben zu
lassen. Wenn der Mieter ohne Auftrag und vor allen ohne
rechtzeitige Information den Handwerker bestellt hat, haftet
er auch in Höhe der anfallenden Kosten. Er muss dann versuchen
sich mit dem Vermieter über die Kostenerstattung zu einigen.
Der Vermieter kann - muss jedoch sich nicht an den Kosten
beteiligen. Wer bestellt bezahlt.

Das Haus ist zwei Monate bewohnt. Jetzt wird ein Defekt
festgestellt. Das bedeutet wohl aber auch, dass zum Zeitpunkt
des Einzuges nichts von einem Mangel zu erkennen war. Nun
übernimmt der Mieter die Wartungskosten im Mietvertrag. Hat
sich der Mieter bei Abschluss des Vertrages nachweisen lassen,
wann zuletzt Wartungen vorgenommen wurden ? Wenn nein, warum
nicht ? Der Mieter wird sich nicht darauf berufen können, er
habe dies nicht wissen können. Hier hätte eine Nachfrage
Auskunft gegeben.

Also: Mieter erteilt Auftrag ohne Rücksprache und ohne Auftrag
durch den Vermieter, dann haftet er. Wurde der Vermieter
rechtzeitig informiert, hat dieser die Rechnung zu tragen,
weil es sich hier um eine Reparatur handelt, die nichts mit
Wartungen zu tun hat. Und Instandsetzungen können hier ohnehin
nicht umgelegt werden.

Gruss Günter

Hallo Olli,

jakob sagt etwas leichtsinnig „Der Vermieter“.

mal angenommen in einem Mietvertrag steht „Der Mieter hat
einen Wartungsvertrag für die Heizung abzuschließen und die
anfallenen
Wartungs- und Instandsetzungskosten zu tragen“.

Hallo Günter
Soweit ist dies nicht zulässig. Instandsetzungskosten fallen
dem Vermieter zur Last ein Umwälzen auf den Mieter M.E. nicht
zulässig.
Ebenso ist es wohl fraglich ob der Vermieter berechtigt ist -
zu verlangen daß der Nieter einen Warrtungsvertrag abschließen
muss.
M.E. Nein.

Ich halte die ganze Klaausel für unwirksam.

Gleichwohl wäre ein Mieter verpflichtet den Handwerker zu
bezahlen wenn er Ihn beauftragt hat.

Hallo Jakob,

ich habe nichts anderes behauptet, aber wenn der Mieter den Handwerker ohne Konsultation des Vermieters beauftragt hat, hat er auch die Rechnung zu zahlen und zwar selbst dann, wenn es Instandsetzungskosten sind. Wenn der Vermieter den Auftrag erteilt ist es klar, dass er keine Umlage vornehmen kann.

Die Vereinbarung, dass der Mieter die Wartung direkt in Auftrag geben darf, ist wirksam. Der Mieter hat sogar hierauf einen Anspruch, wenn er z.B. günstige die Wartung durchführen lassen kann als der Vermieter. Im Übrigen sind solche Wartungsverträge bei der Anmietung von Einfamilienhäusern, Etagenwohnungen, Eigentumswohnungen mit Gastherme üblich. Wenn der Mieter die Kosten tragen muss, ist es letztlich unerheblich wer den Auftrag erteilt.

Das Problem, das man hier anschneiden müsste ist, dass ein Mieter dann klar und deutlich zwischen Wartung und Reparatur trennen muss, wenn er die Leistung übernimmt. Hier gibt es sicher ein Informationsdefizit bei vielen Mietern.

Ich versuche es meist so zu erklkären. Wartung ist für eine Anlage, die läuft und nur durch die Wartung bessere Werte erbringen soll während der Ausfall der Anlage oder eine Störung nie eine Wartung sein kann, sondern immer eine Reparatur ist.

Gruss Günter

Hallo Olli,

jakob sagt etwas leichtsinnig „Der Vermieter“.

mal angenommen in einem Mietvertrag steht „Der Mieter hat
einen Wartungsvertrag für die Heizung abzuschließen und die
anfallenen
Wartungs- und Instandsetzungskosten zu tragen“.

Hallo Günter
Soweit ist dies nicht zulässig. Instandsetzungskosten fallen
dem Vermieter zur Last ein Umwälzen auf den Mieter M.E. nicht
zulässig.
Ebenso ist es wohl fraglich ob der Vermieter berechtigt ist -
zu verlangen daß der Nieter einen Warrtungsvertrag abschließen
muss.
M.E. Nein.

Ich halte die ganze Klaausel für unwirksam.

Gleichwohl wäre ein Mieter verpflichtet den Handwerker zu
bezahlen wenn er Ihn beauftragt hat.

Hallo Jakob,

ich habe nichts anderes behauptet, aber wenn der Mieter den
Handwerker ohne Konsultation des Vermieters beauftragt hat,
hat er auch die Rechnung zu zahlen und zwar selbst dann, wenn
es Instandsetzungskosten sind.

keine Frage.

Wenn der Vermieter den Auftrag
erteilt ist es klar, dass er keine Umlage vornehmen kann.

Die Vereinbarung, dass der Mieter die Wartung direkt in
Auftrag geben darf, ist wirksam.

Sicherlich darf er … aber muss nicht.

Der Mieter hat sogar hierauf
einen Anspruch, wenn er z.B. günstige die Wartung durchführen
lassen kann als der Vermieter.

In der Theorie ja.

Im Übrigen sind solche
Wartungsverträge bei der Anmietung von Einfamilienhäusern,
Etagenwohnungen, Eigentumswohnungen mit Gastherme üblich. Wenn
der Mieter die Kosten tragen muss,

Sicherlich

ist es letztlich
unerheblich wer den Auftrag erteilt.

Nein! Beispiel: Der Handwerker murkst und der Mieter muss dann klagen.
Eine Abwälzung solcher Pflichten und Risiken geht bestimmt nicht vor Gericht durch.

Das Problem, das man hier anschneiden müsste ist, dass ein
Mieter dann klar und deutlich zwischen Wartung und Reparatur
trennen muss, wenn er die Leistung übernimmt. Hier gibt es
sicher ein Informationsdefizit bei vielen Mietern.

Ich versuche es meist so zu erklkären. Wartung ist für eine
Anlage, die läuft und nur durch die Wartung bessere Werte
erbringen soll während der Ausfall der Anlage oder eine
Störung nie eine Wartung sein kann, sondern immer eine
Reparatur ist.

Gruss Günter

Bleibt immernoch die Wirksamkeit der Klausel.

Kostenbegrenzung drin ? Bei der jährlichen Heizungswartung.
fehlt … Klausel ist ungültig.

Sowas „Der Mieter hat einen Wartungsvertrag für die Heizung abzuschließen und die anfallenen Wartungs- und Instandsetzungskosten zu tragen“

So ungültig.

Jakob

Hallo Jakob,.

Himmel, Arsch und Zwirn,

Die Vereinbarung, dass der Mieter die Wartung direkt in
Auftrag geben darf, ist wirksam.

Sicherlich darf er … aber muss nicht.

wenn es vereinbart ist, hat er und nicht kann er.

Der Mieter hat sogar hierauf
einen Anspruch, wenn er z.B. günstige die Wartung durchführen
lassen kann als der Vermieter.

In der Theorie ja.

nein, auch in der Praxis.

Im Übrigen sind solche
Wartungsverträge bei der Anmietung von Einfamilienhäusern,
Etagenwohnungen, Eigentumswohnungen mit Gastherme üblich. Wenn
der Mieter die Kosten tragen muss,

Sicherlich

ist es letztlich
unerheblich wer den Auftrag erteilt.

Nein! Beispiel: Der Handwerker murkst und der Mieter muss dann
klagen.
Eine Abwälzung solcher Pflichten und Risiken geht bestimmt
nicht vor Gericht durch.

Der Handwerker erbringt doch dann die Leistung gegenüber dem Auftraggeber Mieter. Warum und weshalb soll der Mieter dann bei Murks keinen Anspruch auf die Gewährleistungen und Garantien haben ? Und dann geht es doch wohl kaum um die Abwälzung von Pflichten und Risiken, wenn ein Mieter klagen müsste wegen Murks des Handwerkers. Das interessiert das Gericht am Rande.

Die Frage, die ein Gericht zu klären hat ist, ob der Mieter zurecht klagt, einen Anspruch an den Handwerker hat und welche vertragsgemässen Leistungen der Handwerker zu erbringen hat, um eine vertragsgmässe, mangelfreie Leistung zu liefern. Das Gericht prüft nicht ob die vertragliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter wirksam ist. Also bitte, etwas die Sachverhalte trennen.

Das Problem, das man hier anschneiden müsste ist, dass ein
Mieter dann klar und deutlich zwischen Wartung und Reparatur
trennen muss, wenn er die Leistung übernimmt. Hier gibt es
sicher ein Informationsdefizit bei vielen Mietern.

Ich versuche es meist so zu erklkären. Wartung ist für eine
Anlage, die läuft und nur durch die Wartung bessere Werte
erbringen soll während der Ausfall der Anlage oder eine
Störung nie eine Wartung sein kann, sondern immer eine
Reparatur ist.

Gruss Günter

Bleibt immernoch die Wirksamkeit der Klausel.

Kostenbegrenzung drin ? Bei der jährlichen Heizungswartung.
fehlt … Klausel ist ungültig.

Mein Gott, darüber ist doch hier nicht zu diskutieren und darüber wird auch nicht diskutiert, weil das bislang auch vom Urheber der Frage angesprochen wurde. Die Kostenbegrenzung in dieser Sache ist ohnehin völlig nebensächlich. Selbst dann wenn sie wirksam vereinbart ist. Sie liegt selbst im Einzelfall über dem Anteil, der zu tragen wäre. Und dann spricht man ohnehin nicht von der Kleinreparatur/ Bagatellklausel.

Sowas „Der Mieter hat einen Wartungsvertrag für die Heizung
abzuschließen und die anfallenen Wartungs- und
Instandsetzungskosten zu tragen“

Nein, diese Vereinbarung ist nur teilweise ungültig und zwar in Bezug auf die Instandsetzungskosten.

So ungültig.

Gruss Günter

Lieber Günter

Kucks Du

Thermenwartung muss vom Vermieter bezahlt werden wenn nicht folgendes vereinbart ist:
Höchstgrenzen Bezug der Kosten

Niemals die Pflicht Vertragliche Bindungen einzugehen hier Wartungsvertrag vom Mieter abzuschließen.
Solche Wartungsverträge machen auch nur für den VM Sinn. Sie beinhalten regelmäßig und Zweckbestimmt auch außerhalb der Wartung Reparaturen an der Hz durchzuführen und diese instandzuhalten. Dies ist Vermieterangelegenheit.

Köln (gms) - Mieter müssen grundsätzlich keine Kosten für notwendige Reparaturen an Thermen übernehmen. Auch Reinigung und Wartung von Etagenheizungen oder Warmwassergeräten in der Mietwohnung müsse der Vermieter übernehmen, teilt der Deutsche Mieterbund (DMB) unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Braunschweig mit (Az.: 6 S 784/00). Dies gelte selbst dann, wenn in einem Formularmietvertrag die Abwälzung von Reparaturkosten vorgesehen ist.

Derartige Klauseln seien allenfalls für Kleinreparaturen zulässig - vorausgesetzt, im Mietvertrag sind gleichzeitig Höchstgrenzen für die einzelnen Reparaturmaßnahmen und für alle Reparaturen innerhalb eines Jahres festgelegt, so der Mieterbund.

Entsprechendes gilt dem DMB zufolge auch für die jährliche Wartungspflicht einer Therme. Hier sei die Abwälzung auf den Mieter letztlich nur zulässig, wenn die entsprechende Mietvertragsklausel eine Obergrenze enthalte, bis zu der die Mieter die jährlich entstehenden Wartungskosten zu tragen haben. Die Belastung von einem nicht voraussehbaren und auch der Höhe nach nicht begrenzten Kostenaufwand benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deshalb unwirksam.

LG Braunschweig (Az.: 6 S 784/00)

http://www.wnfarbdesign.de/berichte/urteil/urteile.html

Nichts anderes hatte ich geschrieben, deshalb verstehe ich die Haue nicht, die ich von Dir bekomme.

frdl Gruss

Jakob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Jakob,

dieses Urteil geht doch von einer Reparatur und den damit verbundenen Kosten aus.

Die reine Wartung - hier sollten wir uns einig sein - ist genau wie die Wartung einer Heizung zu bewerten. Auch im Rahmen der Heizungswartung können Kosten auftreten, die nicht umlagefähig sind.

Gruss Günter

Haue also verdient, zusammen mit denen, die ein Urteil in die Welt knallen ohne auf die Hintergründe hinzuweisen.

Heizung - Wartungsvertrag: Eine Formularklausel, die den Mieter zum Abschluss eines Wartungsvertrages hinsichtlich der Heizung verpflichtet, ist unwirksam (AG Hamburg 40b C 237/99, Urteil vom 29.9.1999, MieterJournal 1/2000 S,10).

Das ist das eine, das andere ist keine Kostenbergrenzug … Klausel unwirksam.

Der Mieter hier, schuldet m.E. dem Vermieter nichts.

Jakob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Heizung - Wartungsvertrag: Eine Formularklausel, die den
Mieter zum Abschluss eines Wartungsvertrages hinsichtlich der
Heizung verpflichtet, ist unwirksam (AG Hamburg 40b C 237/99,
Urteil vom 29.9.1999, MieterJournal 1/2000 S,10).

Das ist das eine, das andere ist keine Kostenbergrenzug …
Klausel unwirksam.

Der Mieter hier, schuldet m.E. dem Vermieter nichts.

Hallo Jakob,

Grund und Zweck der Umlagefähigkeit der Wartungskosten ist der Gedanke, dass der Vermieter nicht aus Kostengründen es unterlässt eine regelmässige Überprüfung und Einstellung der Anlagen vorzunehmen.

Im Betriebskostenkatalog werden unter Nr. 4d) und Nr.5c) als Unterkontenart die Wartungskosten genannt. Als Wartungskosten sind " die Kosten der regelmässigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und die Einstellung durch einen Fachmann" zu verstehen.

Folgt man Deiner Auffassung wäre die Wartung nicht als Kostenart bei Betrieb einer Heizung anzuerkennen. Zu den umlagefähigen Kosten einer Heizung gehören jedoch die Wartungskosten. Dabei ist es unerheblich, ob die Anlage mit Koks, Öl, Gas oder sonstigen Brennstoffen betrieben wird.

Wir müssen hier bei der Anwendung der Urteile, die tatsächlich eine nach oben orientierte Kostenbegrenzung erfordern, beachten, dass es hier um Verträge geht, die dem Grunde nach unter dem Hinweis „Instandhaltung/Instandsetzung“ auf Wartungen abzielen. Es ist zwar richtig, dass es derzeit zumindest mir bekannt - zwei Gerichte gibt - beides AGs, die die vertragliche Vereinbarung über den Abschluss eines Wartungsvertrages für unwirksam betrachten.

Im Übrigen ist keines dieser Urteil auch nur im Ansatz umsetzbar. Beide AGs gehen von der Begrenzung der Bagatell/Kleinreparaturen aus. Diese Begrenzung ist auf 150 DM bzw. 75 € festgelegt. Dafür bekommt heute kein Mensch eine Wartung. Diese Urteile werden kaum bei höheren Instanzen Bestand haben. Schwierig ist natürlich der Vorgang dann, wenn ein Mieter die Wartungen direkt übernimmt. Er muss auf jeden Fall, wenn es nicht um Pflege, Reinigung und Einstellung geht dann immer zuerst mit dem Vermieter den Sachverhalt und die Kosten klären. Diese Praxis ist natürlich auch mehr oder weniger unmöglich.

So gerne ich Urteile des AGs zu meinen Gunsten wünsche, so sehr sind AGs manchmal von der Realität des wirklichen Lebens entfernt.

Gruss Günter

Heizung - Wartungsvertrag: Eine Formularklausel, die den
Mieter zum Abschluss eines Wartungsvertrages hinsichtlich der
Heizung verpflichtet, ist unwirksam (AG Hamburg 40b C 237/99,
Urteil vom 29.9.1999, MieterJournal 1/2000 S,10).

Das ist das eine, das andere ist keine Kostenbergrenzug …
Klausel unwirksam.

Lieber Günter meine Postings in dieser Sache können sich nur auf diese Frage beziehen.

_von Olli Datum: 21.2.2005 10:51 Uhr Gelesen: 82 mal
Hallo,

mal angenommen in einem Mietvertrag steht „Der Mieter hat einen Wartungsvertrag für die Heizung abzuschließen und die anfallenen
Wartungs- und Instandsetzungskosten zu tragen“.

Das Haus wird nun seit 2 Monaten bewohnt und es stellt sich heraus,
das die Heizungsanlage defekt ist, da offensichtlich nie Wartungsarbeiten an der Anlage stattfanden. Kosten von mindestens
800 Euro sind zu erwarten, laut Heizungsfachmann wäre eine neue
Heizungsanlage ratsamer, da bereits 16 Jahre alt.

Wer zahlt nun die entstehenden Reparaturkosten ?
Instandsetzungskosten = Reparaturkosten ???

Vielen Dank.
Olli_

Der Mieter hier, schuldet m.E. dem Vermieter nichts.

Hallo Jakob,

Grund und Zweck der Umlagefähigkeit der Wartungskosten ist der
Gedanke, dass der Vermieter nicht aus Kostengründen es
unterlässt eine regelmässige Überprüfung und Einstellung der
Anlagen vorzunehmen.

Als Bestandteil der Miete könnte der VM nicht jedes Jahr die Miete anheben um Kostensteigerungen auszulagern, das ist der Grund… kein anderer.

Im Betriebskostenkatalog werden unter Nr. 4d) und Nr.5c) als
Unterkontenart die Wartungskosten genannt. Als Wartungskosten
sind " die Kosten der regelmässigen Prüfung der
Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und die
Einstellung durch einen Fachmann" zu verstehen.

Ist ja nicht richtig das kann der Vermieter auch selber und kann es dem Mieter in Rechnung stellen Brutto wie Netto.

Folgt man Deiner Auffassung wäre die Wartung nicht als
Kostenart bei Betrieb einer Heizung anzuerkennen. Zu den
umlagefähigen Kosten einer Heizung gehören jedoch die
Wartungskosten. Dabei ist es unerheblich, ob die Anlage mit
Koks, Öl, Gas oder sonstigen Brennstoffen betrieben wird.

Das gabe ich nie bestritten, nur hier nicht wegen Unwirksamkeit der Floskel.

Wir müssen hier bei der Anwendung der Urteile, die tatsächlich
eine nach oben orientierte Kostenbegrenzung erfordern,
beachten, dass es hier um Verträge geht, die dem Grunde nach
unter dem Hinweis „Instandhaltung/Instandsetzung“ auf
Wartungen abzielen. Es ist zwar richtig, dass es derzeit
zumindest mir bekannt - zwei Gerichte gibt - beides AGs, die
die vertragliche Vereinbarung über den Abschluss eines
Wartungsvertrages für unwirksam betrachten.

Es wird selten gemacht von daher gibt es wohl kaum Fälle zum aburteilen.

Im Übrigen ist keines dieser Urteil auch nur im Ansatz
umsetzbar. Beide AGs gehen von der Begrenzung der
Bagatell/Kleinreparaturen aus. Diese Begrenzung ist auf 150 DM
bzw. 75 € festgelegt. Dafür bekommt heute kein Mensch eine
Wartung.

Da sehe ich nicht für eine Gastherme zahle ich 59Euro Einstellung/Reinigung/Porbemessung

Diese Urteile werden kaum bei höheren Instanzen
Bestand haben.

Wobei wir beide wissen, daß bei solchen Klagesummen das gerichtliche Ende der Fahnenstange ist.

Schwierig ist natürlich der Vorgang dann, wenn
ein Mieter die Wartungen direkt übernimmt. Er muss auf jeden
Fall, wenn es nicht um Pflege, Reinigung und Einstellung geht
dann immer zuerst mit dem Vermieter den Sachverhalt und die
Kosten klären. Diese Praxis ist natürlich auch mehr oder
weniger unmöglich.

So gerne ich Urteile des AGs zu meinen Gunsten wünsche, so
sehr sind AGs manchmal von der Realität des wirklichen Lebens
entfernt.

Da sind wir allerdinmgs einer Meinung
Ich halte mich dabei an den Spruch eines Dr.jur aus Aachen der diesen Ausspruch tat…
Und als ich den „Bezirksrevisor“ genannten Justizwicht, der so entschieden hatte, anrief, hatte ich das Gefühl, dass am anderen Leitungsende ein nachhaltiger Analphabet und ausgewiesener Arithmasteniker sitzt…und brach folglich das Gespräch ab…
frdl
Gruss Jakob

Gruss Günter

Hallo Jakob,

es ist müsig über Fallkonstruktionen lange zu diskutieren. Schau Dir einfach meine erste Antwort nochmals an.

Heizung - Wartungsvertrag: Eine Formularklausel, die den
Mieter zum Abschluss eines Wartungsvertrages hinsichtlich der
Heizung verpflichtet, ist unwirksam (AG Hamburg 40b C 237/99,
Urteil vom 29.9.1999, MieterJournal 1/2000 S,10).

Das ist das eine, das andere ist keine Kostenbergrenzug …
Klausel unwirksam.

Lieber Günter meine Postings in dieser Sache können sich nur
auf diese Frage beziehen.

von Olli Datum: 21.2.2005 10:51 Uhr Gelesen: 82 mal

Text kenne ich, habe ihn hier gelöscht

Der Mieter hier, schuldet m.E. dem Vermieter nichts.

Hallo Jakob,

Grund und Zweck der Umlagefähigkeit der Wartungskosten ist der
Gedanke, dass der Vermieter nicht aus Kostengründen es
unterlässt eine regelmässige Überprüfung und Einstellung der
Anlagen vorzunehmen.

Als Bestandteil der Miete könnte der VM nicht jedes Jahr die
Miete anheben um Kostensteigerungen auszulagern, das ist der
Grund… kein anderer.

Dies ist falsch. Die Behauptung, dass diese Regelung entstanden wäre, damit der VM nicht jedes Jahr die Miete anheben kann ist in sich schon unschlüssig. Die Mieterhöhungen sind nicht mit Kostensteigerungen zu begründen. Was nutzt also ein formal nicht anerkannte Begründung für Mieterhöhungen. Namhafte Juristen im Bereich Mietrecht weisen hin, dass die Umlagefähigkeit der Wartungskosten schon deshalb in die Kostenarten aufgenommen wurde, auch teilweise in Unterkostenarten, damit der VM nicht Wartungen unterlässt, weil er die Kosten nicht umlegen darf. Was Du persönlich dazu meinst ist mir wurscht. Ich orienteiere mich an Kommentaren, denn nur mit diesen kann ich Klagen einreichen oder in einem Verfahren Kosten begründen ( neben der logischen, nachvollziehbaren und begründeten Forderung )

Im Betriebskostenkatalog werden unter Nr. 4d) und Nr.5c) als
Unterkontenart die Wartungskosten genannt. Als Wartungskosten
sind " die Kosten der regelmässigen Prüfung der
Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und die
Einstellung durch einen Fachmann" zu verstehen.

Ist ja nicht richtig das kann der Vermieter auch selber und
kann es dem Mieter in Rechnung stellen Brutto wie Netto.

Ich würde einfach nun mal auf den Text eingehen. Was soll denn nicht richtig sein, wenn ich auf den Betriebskostenkatalog hinweise und auf den Begriff, wa sman unter Wartungskosten zu verstehen hat. Das hat doch nun wirklich nichts damit zu tun, werd en Auftrag erteilt.

Folgt man Deiner Auffassung wäre die Wartung nicht als
Kostenart bei Betrieb einer Heizung anzuerkennen. Zu den
umlagefähigen Kosten einer Heizung gehören jedoch die
Wartungskosten. Dabei ist es unerheblich, ob die Anlage mit
Koks, Öl, Gas oder sonstigen Brennstoffen betrieben wird.

Das gabe ich nie bestritten, nur hier nicht wegen
Unwirksamkeit der Floskel.

etwas unjuristisch, eine Vereinbarung mit Floskel zu titulieren.

Wir müssen hier bei der Anwendung der Urteile, die tatsächlich
eine nach oben orientierte Kostenbegrenzung erfordern,
beachten, dass es hier um Verträge geht, die dem Grunde nach
unter dem Hinweis „Instandhaltung/Instandsetzung“ auf
Wartungen abzielen. Es ist zwar richtig, dass es derzeit
zumindest mir bekannt - zwei Gerichte gibt - beides AGs, die
die vertragliche Vereinbarung über den Abschluss eines
Wartungsvertrages für unwirksam betrachten.

Es wird selten gemacht von daher gibt es wohl kaum Fälle zum
aburteilen.

Im Gegenteil, aus der Praxis bekannt, wird es sehr oft praktiziert. Es ist nur so, dass der überwiegende Teil der Vermieter die Kosten bei der Wartung übernimmt, die als Instandhaltung zu bewerten sind. Die Instandsetzung ist ohnehin - egal in welchem Rahmen - hier nicht umlagefähig. Es kann hier auch nicht die Bagatell-/Kleinreparaturklausel Anwendung finden.

Die Wartung ist wohl klar. Pflege, Reinigung und Einstellung der Anlage. Die Instandhaltugn beinhaltet Kleinbeträge wie Dichtungen und ähnl… Instandsetzung setzt voraus, dass die Anlage nicht mehr funktioniert oder eingeschränkt funktioniert.

Im Übrigen ist keines dieser Urteil auch nur im Ansatz
umsetzbar. Beide AGs gehen von der Begrenzung der
Bagatell/Kleinreparaturen aus. Diese Begrenzung ist auf 150 DM
bzw. 75 € festgelegt. Dafür bekommt heute kein Mensch eine
Wartung.

Da sehe ich nicht für eine Gastherme zahle ich 59Euro
Einstellung/Reinigung/Porbemessung

Diese Urteile werden kaum bei höheren Instanzen
Bestand haben.

Wobei wir beide wissen, daß bei solchen Klagesummen das
gerichtliche Ende der Fahnenstange ist.

Schwierig ist natürlich der Vorgang dann, wenn
ein Mieter die Wartungen direkt übernimmt. Er muss auf jeden
Fall, wenn es nicht um Pflege, Reinigung und Einstellung geht
dann immer zuerst mit dem Vermieter den Sachverhalt und die
Kosten klären. Diese Praxis ist natürlich auch mehr oder
weniger unmöglich.

So gerne ich Urteile des AGs zu meinen Gunsten wünsche, so
sehr sind AGs manchmal von der Realität des wirklichen Lebens
entfernt.

Da sind wir allerdinmgs einer Meinung
Ich halte mich dabei an den Spruch eines Dr.jur aus Aachen der
diesen Ausspruch tat…
Und als ich den „Bezirksrevisor“ genannten Justizwicht, der so
entschieden hatte, anrief, hatte ich das Gefühl, dass am
anderen Leitungsende ein nachhaltiger Analphabet und
ausgewiesener Arithmasteniker sitzt…und brach folglich das
Gespräch ab…
frdl
Gruss Jakob

Wir sollten das Thema nun beenden, es dürfte für die anderen User kaum von Interesse sein, welche gegenseitigen Meinungen Du als Theoretiker und ich als Praktiker hast.

Gruss Günter