Heizung - Wartungsvertrag: Eine Formularklausel, die den
Mieter zum Abschluss eines Wartungsvertrages hinsichtlich der
Heizung verpflichtet, ist unwirksam (AG Hamburg 40b C 237/99,
Urteil vom 29.9.1999, MieterJournal 1/2000 S,10).
Das ist das eine, das andere ist keine Kostenbergrenzug …
Klausel unwirksam.
Lieber Günter meine Postings in dieser Sache können sich nur auf diese Frage beziehen.
_von Olli Datum: 21.2.2005 10:51 Uhr Gelesen: 82 mal
Hallo,
mal angenommen in einem Mietvertrag steht „Der Mieter hat einen Wartungsvertrag für die Heizung abzuschließen und die anfallenen
Wartungs- und Instandsetzungskosten zu tragen“.
Das Haus wird nun seit 2 Monaten bewohnt und es stellt sich heraus,
das die Heizungsanlage defekt ist, da offensichtlich nie Wartungsarbeiten an der Anlage stattfanden. Kosten von mindestens
800 Euro sind zu erwarten, laut Heizungsfachmann wäre eine neue
Heizungsanlage ratsamer, da bereits 16 Jahre alt.
Wer zahlt nun die entstehenden Reparaturkosten ?
Instandsetzungskosten = Reparaturkosten ???
Vielen Dank.
Olli_
Der Mieter hier, schuldet m.E. dem Vermieter nichts.
Hallo Jakob,
Grund und Zweck der Umlagefähigkeit der Wartungskosten ist der
Gedanke, dass der Vermieter nicht aus Kostengründen es
unterlässt eine regelmässige Überprüfung und Einstellung der
Anlagen vorzunehmen.
Als Bestandteil der Miete könnte der VM nicht jedes Jahr die Miete anheben um Kostensteigerungen auszulagern, das ist der Grund… kein anderer.
Im Betriebskostenkatalog werden unter Nr. 4d) und Nr.5c) als
Unterkontenart die Wartungskosten genannt. Als Wartungskosten
sind " die Kosten der regelmässigen Prüfung der
Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und die
Einstellung durch einen Fachmann" zu verstehen.
Ist ja nicht richtig das kann der Vermieter auch selber und kann es dem Mieter in Rechnung stellen Brutto wie Netto.
Folgt man Deiner Auffassung wäre die Wartung nicht als
Kostenart bei Betrieb einer Heizung anzuerkennen. Zu den
umlagefähigen Kosten einer Heizung gehören jedoch die
Wartungskosten. Dabei ist es unerheblich, ob die Anlage mit
Koks, Öl, Gas oder sonstigen Brennstoffen betrieben wird.
Das gabe ich nie bestritten, nur hier nicht wegen Unwirksamkeit der Floskel.
Wir müssen hier bei der Anwendung der Urteile, die tatsächlich
eine nach oben orientierte Kostenbegrenzung erfordern,
beachten, dass es hier um Verträge geht, die dem Grunde nach
unter dem Hinweis „Instandhaltung/Instandsetzung“ auf
Wartungen abzielen. Es ist zwar richtig, dass es derzeit
zumindest mir bekannt - zwei Gerichte gibt - beides AGs, die
die vertragliche Vereinbarung über den Abschluss eines
Wartungsvertrages für unwirksam betrachten.
Es wird selten gemacht von daher gibt es wohl kaum Fälle zum aburteilen.
Im Übrigen ist keines dieser Urteil auch nur im Ansatz
umsetzbar. Beide AGs gehen von der Begrenzung der
Bagatell/Kleinreparaturen aus. Diese Begrenzung ist auf 150 DM
bzw. 75 € festgelegt. Dafür bekommt heute kein Mensch eine
Wartung.
Da sehe ich nicht für eine Gastherme zahle ich 59Euro Einstellung/Reinigung/Porbemessung
Diese Urteile werden kaum bei höheren Instanzen
Bestand haben.
Wobei wir beide wissen, daß bei solchen Klagesummen das gerichtliche Ende der Fahnenstange ist.
Schwierig ist natürlich der Vorgang dann, wenn
ein Mieter die Wartungen direkt übernimmt. Er muss auf jeden
Fall, wenn es nicht um Pflege, Reinigung und Einstellung geht
dann immer zuerst mit dem Vermieter den Sachverhalt und die
Kosten klären. Diese Praxis ist natürlich auch mehr oder
weniger unmöglich.
So gerne ich Urteile des AGs zu meinen Gunsten wünsche, so
sehr sind AGs manchmal von der Realität des wirklichen Lebens
entfernt.
Da sind wir allerdinmgs einer Meinung
Ich halte mich dabei an den Spruch eines Dr.jur aus Aachen der diesen Ausspruch tat…
Und als ich den „Bezirksrevisor“ genannten Justizwicht, der so entschieden hatte, anrief, hatte ich das Gefühl, dass am anderen Leitungsende ein nachhaltiger Analphabet und ausgewiesener Arithmasteniker sitzt…und brach folglich das Gespräch ab…
frdl
Gruss Jakob
Gruss Günter