Wer bestellt den Handwerker?

Hallo, angenommen ein Vermieter, der grundsätzlich am liebsten alle Instandhaltungskosten auf den Mieter abwälzen möchte, sagt nach einem Gespräch, in dem ihn der Mieter auf einen Wasserfleck an der Decke unter dem Badezimmer hinweist, dass der Mieter einen Handwerker bestellen soll, der sich die Sache anschaut. Je nachdem wer den Schaden verursacht hat, der soll dann die Reparatur zahlen. Die Fliesen im Bad über der Wanne sind sehr alt und die Fugen bröckeln, so dass der Mieter davon ausgeht, dass das Wasser beim Duschen durch die Fliesen geht. Ansonsten gibt es einen Duschvorhang, so dass durch „unsachgemäßes Duschen“ eigentlich kein Wasser außerhalb der Wanne kommt.
Da der Vermieter sich schon bei früheren Gelegenheiten erst unter Druck bereit erklärte bauliche Mängel zu beseitigen, befürchtet der Mieter, dass er auf den Kosten für den Handwerker (evt. auch für’s Begutachten) sitzen bleibt mit der Begründung „Ja Sie haben ja schließlich den Handwerker bestellt“ und möchte sich eben vorher absichern. Kann der Mieter den Handwerker bestellen oder muss das der Vermieter machen und genügt es dass der Mieter den Vermieter schriftlich darauf hinweist, dass es den Wasserfleck gibt und dass der langsam größer wird, wenn nichts unternommen wird. Das Problem ist, dass der Vermieter da nicht in die Pötte kommt und es dann noch lange dauern kann, bis etwas geschieht.
Muss der Vermieter auch den Fleck beseitigen, wenn er für den Schaden zuständig ist?
Wie geht der Mieter da am besten vor?

Danke für Antworten.
Gruß, Erik

Ja - ganz richtig, wer den Handwerker bestellt, der ist natürlich dem Handwerker gegenüber auch zur Zahlung verpflichtet.

Grundsätzlich hat der Mieter gem. § 536 c BGB gegenüber dem VM die Pflicht, etwaige Mängel der Mietsache anzuzeigen.
Der VM trägt als Hauptpflicht des Mietverhältnisses die Instandhaltungspflicht = Mängelbeseitigungspflicht - soweit der Mieter eben den Mangel nicht selbst verursacht hat.

Lies dir am besten mal Näheres zu
> Mängel der Mietsache
durch unter
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…

… auch zum weiteren Vorgehen

Hallo Erik,

gem. § 536 c BGB hat der Mieter dem Vermieter die Mängel anzuzeigen. Der Vermieter hat die Reparatur zu veranlassen. Der Mieter sollte grundsätzlich keinen Handwerker beauftragen, denn das Problem ist immer wieder, dass Vermieter dann eine Kostenübernahmepflicht bestreiten mit dem Hinweis, der Mieter habe den Auftrag erteilt.

Eine Möglichkeit ist, neben der Auftragserteilung des Vermieters, dass der Vermieter den Mieter beauftragt mit der Terminabsprache mit dem handwerker, aber der Mieter den Handwerker hinweist, er möge sich die Auftragsgenehmigung vom Vermieter einholen, es hafte nicht.

Im Grundsatz gilt: " Wer bestellt bezahlt "

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Ich würde dem Vermieter den Mangel schriftlich mitteilen (Fax reicht aus) und ihm eine „angemessene“ Frist zur Mängelbeseitigung stellen.
Meines Erachtens reichen da drei bis fünf Werktage. Sollte der Vermieter innerhalb dieser Frist nicht tätig werden, würde ich mit diesem Schreiben direkt darauf hinweisen, daß in diesem Fall der Handwerker beauftragt wird und die Kosten mit der Miete verrechnet werden. Eine andere Möglichkeit ist die Ankündigung einer Mietminderung, wobei die Höhe der Minderung auch wieder angemessen sein muss. Einfacher ist die erstere Variante.

Liebe Grüße,
Silke

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Hallo, angenommen ein Vermieter, der grundsätzlich am liebsten
alle Instandhaltungskosten auf den Mieter abwälzen möchte,
sagt nach einem Gespräch, in dem ihn der Mieter auf einen
Wasserfleck an der Decke unter dem Badezimmer hinweist, dass
der Mieter einen Handwerker bestellen soll, der sich die Sache
anschaut. Je nachdem wer den Schaden verursacht hat, der soll
dann die Reparatur zahlen. Die Fliesen im Bad über der Wanne
sind sehr alt und die Fugen bröckeln, so dass der Mieter davon
ausgeht, dass das Wasser beim Duschen durch die Fliesen geht.
Ansonsten gibt es einen Duschvorhang, so dass durch
„unsachgemäßes Duschen“ eigentlich kein Wasser außerhalb der
Wanne kommt.
Da der Vermieter sich schon bei früheren Gelegenheiten erst
unter Druck bereit erklärte bauliche Mängel zu beseitigen,
befürchtet der Mieter, dass er auf den Kosten für den
Handwerker (evt. auch für’s Begutachten) sitzen bleibt mit der
Begründung „Ja Sie haben ja schließlich den Handwerker
bestellt“ und möchte sich eben vorher absichern. Kann der
Mieter den Handwerker bestellen oder muss das der Vermieter
machen und genügt es dass der Mieter den Vermieter schriftlich
darauf hinweist, dass es den Wasserfleck gibt und dass der
langsam größer wird, wenn nichts unternommen wird. Das Problem
ist, dass der Vermieter da nicht in die Pötte kommt und es
dann noch lange dauern kann, bis etwas geschieht.
Muss der Vermieter auch den Fleck beseitigen, wenn er für den
Schaden zuständig ist?
Wie geht der Mieter da am besten vor?

Danke für Antworten.
Gruß, Erik

Ich würde dem Vermieter den Mangel schriftlich mitteilen (Fax
reicht aus)

Keine Zustimmung. Derzeit muss eine solche Mitteilung mit der sog. elektronischen Signatur gem § 2 Nr. 3 SigG erfolgen. Die Form muss jedoch nach § 126a BGB vereinbart sein. Die Fax-Regeln für den Verkehr zwischen Anwälten und Gerichten ist noch nicht im Mietrecht angekommen. Hiezu siehe auch die §§ 550 ff BGB und 557 a BGB.

und ihm eine „angemessene“ Frist zur
Mängelbeseitigung stellen.
Meines Erachtens reichen da drei bis fünf Werktage. Sollte der
Vermieter innerhalb dieser Frist nicht tätig werden, würde ich
mit diesem Schreiben direkt darauf hinweisen, daß in diesem
Fall der Handwerker beauftragt wird und die Kosten mit der
Miete verrechnet werden. Eine andere Möglichkeit ist die
Ankündigung einer Mietminderung, wobei die Höhe der Minderung
auch wieder angemessen sein muss. Einfacher ist die erstere
Variante.

Gruss Günter