Laut
http://blog.beck.de/2009/05/26/wer-ist-eigentlich-me…
muss die Vollmacht des Ehemanns bei vetragsübergabe vorgelegt
werden oder im Rubrum stehen.
Wo steht das? Ich lese da nur, daß der Ehemann im Rubrum aufgeführt sein muss, wenn er Vertragspartei sein soll - und das man, wenn der Ehemann nicht im Rubrum aufgeführt ist, aber unterschreibt, von einer Vertretung ausgehen muss:
„Denn selbst der Ehegatte, der zwar unterschreibt, nicht aber im Rubrum als Vertragspartei aufgeführt ist, soll nicht Vertragspartei werden, obwohl er Miteigentümer ist. In diesem Fall sprechen die Umstände gemäß § 164 Abs. 1 S. 2 BGB für eine Vertretung der im Rubrum bezeichneten Person (OLG Hamm v. 23.11.2005 - 30 U 45/05, ZMR 2006, 205).“
Also eigentlich genau das Gegenteil von dem, was Du herausliest …
Wieso sollte Der Ehemann irgendwelche Handluchsvollmacht
haben, nur weil er mit der Vertragsgeberin verheiratet ist.
Weil eine Vertragsgeberin das Recht hat, selbst zu entscheiden, wem sie Handlungsvollmacht gibt. Das kann ihr Anwalt sein, ihr Makler, ihr Vermögensverwalter, ihr Ehemann.
Gruß,
Max