Wer ist Vermieter?

Der Mietvertrag wurde zwischen Ehefrau (EV) des Vermieters (V) und den Mietern (M) abgeschlossen. Der V ist nicht namentlich im Mietvertrag erwähnt, dem Vertrag liegt keine Vollmacht bei. V hat den vertrag lediglich in Vertreung unterschrieben.

Vermieter ist doch nun eigentlich EV selbst wenn V behauptet, EV hätt ihm Generalvollmacht erteilt. Denn diese liegt M nicht vor. Kann M darauf bestehen, nur mit EV zu sprechen?

Der Mietvertrag wurde zwischen Ehefrau (EV) des Vermieters (V)
und den Mietern (M) abgeschlossen. Der V ist nicht namentlich
im Mietvertrag erwähnt, dem Vertrag liegt keine Vollmacht bei.
V hat den vertrag lediglich in Vertreung unterschrieben.

Zwischen Eigentümer und Vermieter muss keine Identität bestehen. Als Vermieter kann auch ein Nicht-Eigentümer auftreten. Vermieter ist die Person, die im Mietvertrag als Vermieter benannt worden ist.

Eine Unterzeichnung des Mietvertrages ist i.A. oder i.V. rechtlich zulässig. Eine Vollmacht muss nicht beigelegt werden. Die Vollmacht muss nur real bestehen.

Vermieter ist doch nun eigentlich EV selbst wenn V behauptet,
EV hätt ihm Generalvollmacht erteilt. Denn diese liegt M nicht
vor. Kann M darauf bestehen, nur mit EV zu sprechen?

Nein. Der Mieter hat kein Wahlrecht, mit wem er sprechen möchte. Der Vermieter entscheidet, wen er als Ansprechpartner benennt. Wenn der Vermieter keinen Kontakt zum Mieter wünscht, kann er auch den Hausmeister als Ansprechpartner benennen.

Etwas anderes ergibt sich lediglich bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen (Kündigung). Hier kann der Mieter auf die Vorlage einer Vollmacht bestehen, wenn er die Bevollmächtigung in Zweifel zieht.

Also wie bereits beschrieben, als Vermieter ist die Ehefrau genannt. Der Ehemann hat lediglich i.V. unterschrieben. Zwischen ihm und M besteht kein Mietvertrag. Wieso hat man als Vertragspartner nicht das Recht, mit seinem schriftlich geregeltem Vertragspartner zu sprechen? Laut http://blog.beck.de/2009/05/26/wer-ist-eigentlich-me… muss die Vollmacht des Ehemanns bei vetragsübergabe vorgelegt werden oder im Rubrum stehen. Beides ist nicht geschehen. Wieso sollte Der Ehemann irgendwelche Handluchsvollmacht haben, nur weil er mit der Vertragsgeberin verheiratet ist.
Hat Frau Weber etwas parat, auf dass Sie ihr Urteil beruft?

Laut
http://blog.beck.de/2009/05/26/wer-ist-eigentlich-me…
muss die Vollmacht des Ehemanns bei vetragsübergabe vorgelegt
werden oder im Rubrum stehen.

Wo steht das? Ich lese da nur, daß der Ehemann im Rubrum aufgeführt sein muss, wenn er Vertragspartei sein soll - und das man, wenn der Ehemann nicht im Rubrum aufgeführt ist, aber unterschreibt, von einer Vertretung ausgehen muss:

„Denn selbst der Ehegatte, der zwar unterschreibt, nicht aber im Rubrum als Vertragspartei aufgeführt ist, soll nicht Vertragspartei werden, obwohl er Miteigentümer ist. In diesem Fall sprechen die Umstände gemäß § 164 Abs. 1 S. 2 BGB für eine Vertretung der im Rubrum bezeichneten Person (OLG Hamm v. 23.11.2005 - 30 U 45/05, ZMR 2006, 205).“

Also eigentlich genau das Gegenteil von dem, was Du herausliest …

Wieso sollte Der Ehemann irgendwelche Handluchsvollmacht
haben, nur weil er mit der Vertragsgeberin verheiratet ist.

Weil eine Vertragsgeberin das Recht hat, selbst zu entscheiden, wem sie Handlungsvollmacht gibt. Das kann ihr Anwalt sein, ihr Makler, ihr Vermögensverwalter, ihr Ehemann.

Gruß,
Max

Du bringst hier einige Punkte durcheinander.

  1. Mietvertragspartei ist der Ehemann. Das ergibt sich auch aus dem von dir zitierten Blogg.

  2. Vertretungsvollmacht liegt laut Mietvertrag vor, weil Eigentümer (Ehegatte) in Vertretung unterzeichnet hat. Die Vollmacht muss dem Mieter gegenüber nicht ausdrücklich erklärt werden und bedarf auch keiner besonderen Form, sondern kann sich bereits aus den Umständen des Einzelfalls heraus ergeben (hier: Unterzeichnung des Mietvertrages in Vertretung). Es ist aus den Umständen des hier vorliegenden Falles nahezu ausgeschlossen, dass einer nichts vom anderen weiss (Eigentümer unterzeichnet hier in Vertretung des Mietvertragspartners, Eigentümer will ausdrücklich, dass Ehepartner Mietvertragspartei ist und will offensichtlich Ansprechpartner des Mieters sein).

  3. Nur bei einem einseitigen Rechtsgeschäft (Kündigung) müsste die Vollmacht unter Umständen vorgelegt werden, § 174 BGB.

  4. Der Mietvertragspartner ist jedenfalls nicht dazu verpflichtet, in persona mit dem Mieter zu kommunizieren, sondern kann jede beliebige Person bevollmächtigen.

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