Wer Zahlt den Schaden?

Folgender Fall…
Eine Familie zieht in eine große Wohnung wo eine Einbauküche mit Boiler vorhanden ist.
Kurze Zeit später ereignet sich in dieser Wohnung ein Wasserschaden durch einen geplatzten Boiler in der Küche. Die ganze Wohnung stand unter Wasser und auch die darunter liegende Wohnung wurde in Mitleidenschaft gezogen. Die Familie selbst hatte nun auch selbst große Schäden an den Einrichtungsgegenständen wie Teppiche und Möbel.
Die Schäden in der darunter liegenden Wohnung wurden von der Vermieterin anstandslos übernommen, jedoch wurde gesagt das die eigenen Schäden nicht übernommen würden.
Es stellte sich aber heraus, das der Boiler in der Küche falsch angeschlossen war und somit die Schuld durchaus bei der Vermieterin lag.

Wer muß nun die entstandenen Kosten für Feuerwehr und Einrichtungsgegenstände der Familie aufkommen?

Der Boiler gehört ja nun nachweislich zum Mietgegenstand…
Muß die Familie sich einen Anwalt nehmen um die eigenen Forderungen durchzusetzen?

Muß die Familie sich einen Anwalt nehmen um die eigenen
Forderungen durchzusetzen?

Meiner Meinung nach ja, es hört ich so an als ob der Schaden von der Haftpflicht der Vermieterin übernommen wurde, die natürlich nicht greift an dem Teil des Schadens der Ihr Eigentum ( Mietwohnung der Familie ) ist. Ein Kostenvoranschlag mus gemacht werden und eine Frist zur Zahlung gesetzt werden, das gibt der Vermieterinn die Möglichkeit den Schaden bei Ihrer Versicherung einzureichen.

Hallo,

Ariel zunächst zugestimmt, das war wohl ein Haftpflichtfall.
Andererseits ist ein Grundstücks- bzw. Wohnungseigentümer auch zur Gebäudeversicherung angehalten (allerdings nicht verpflichtet, soweit ich weiß). Eine solche reguliert auch Wasserschäden. Daher: Nachfragen.

Wenn nicht: Der Eigentümer der Wohnung und Vermieter haftet für die Schäden der Mieter sowie für die entstandenen Kosten für Feuerwehr usf.
Es empfiehlt sich daher, eine genaue Berechnung des Schadens vorzunehmen, sie dem Vermieter vorzulegen und ihn zur Zahlung aufzufordern.
Sofern keine Einigung erzielt wird, kann der Mieter seine Ansprüche (hier ist allerdings die Höhe im Zweifel nicht genau feststellbar) mit der Forderung des Mieters auf die monatliche Miete aufrechnen.
Aber Vorsicht: Solange der tatsächliche Schaden nicht gerichtlich festgestellt ist, kann man nicht sicher sein. Es empfiehlt sich daher eine Einigung mit dem Vermieter und/oder eine gerichtliche Feststellung des Schadens; Selbstständiges Beweisverfahren nach § 485 ff. ZPO.

Gruß