Widerspruchsfrist des Vermieters bei Mietminderung

Hallo,

mich interessiert, ob es gesetzliche Fristen gibt innerhalb derer ein Vermieter auf eine schriftlich angekündigte Mietminderung des Mieters reagieren muss?

Wenn dem so ist, gilt die Mietminderung nach Ablauf dieser Frist als akzeptiert?

Oder muss der Mieter in seinem Schreiben eine Frist setzen?

Danke für Erhellung der Sachlage
Arne

Hallo

Nein,dem ist nicht so
denn:

Der Mieter muss die Minderung nicht ankündigen. Er ist nur verpflichtet den Mangel anzuzeigen.
Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein
Hierzu:
BGH, Urteil v. 29.10.1986, VIII ZR 144/85, NJW 1987, 432
BGH, Urteil v. 27.2.1991, XII ZR 47/90, NJW-RR 1991, 779 = WuM 1991, 544
GE 1997, 1096
OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.7.1990, 10 U 4/90, DWW 1990, 364

Die Minderungsbefugnis beginnt mit dem Auftreten der Mängel. Sie endet mit der Beseitigung der Mängel.
Zeigt der Mieter den Mangel nicht an, verliert er die Minderungsbefugnis, wenn der Vermieter aus diesem Grund nicht in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.

Gruss
Marie

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

nicht anerkannte Mietminderung

Hallo,

Was macht ein Mieter, dem seine Mietminderung vom Amtsgericht nicht anerkannt wird? Es geht um einen fehlenden DIN A4-Briefkasten. Nicht einmal ein Prozent Minderung wird genehmigt. Kann der Mieter wenigstens pro beschädigten Umschlag Schadenersatz verlangen oder selber einen großen Briefkasten anbringen?
Grüße
Franz

Nein,dem ist nicht so
denn:

Der Mieter muss die Minderung nicht ankündigen. Er ist nur
verpflichtet den Mangel anzuzeigen.
Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein
Hierzu:
BGH, Urteil v. 29.10.1986, VIII ZR 144/85, NJW 1987, 432
BGH, Urteil v. 27.2.1991, XII ZR 47/90, NJW-RR 1991, 779 = WuM
1991, 544
GE 1997, 1096
OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.7.1990, 10 U 4/90, DWW 1990, 364

Die Minderungsbefugnis beginnt mit dem Auftreten der Mängel.
Sie endet mit der Beseitigung der Mängel.
Zeigt der Mieter den Mangel nicht an, verliert er die
Minderungsbefugnis, wenn der Vermieter aus diesem Grund nicht
in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.

Gruss
Marie

Hallo,

Was macht ein Mieter, dem seine Mietminderung vom Amtsgericht
nicht anerkannt wird? Es geht um einen fehlenden DIN
A4-Briefkasten. Nicht einmal ein Prozent Minderung wird
genehmigt. Kann der Mieter wenigstens pro beschädigten
Umschlag Schadenersatz verlangen oder selber einen großen
Briefkasten anbringen?
Grüße
Franz

Erstaunlich, daß das AG die Minderung nicht anerkannt hat. In meinen Mietrechtsratgebern sind Urteile aufgeführt, die die Minderung genehmigten, allerdings nur mit einem oder zwei Prozent. Der Mieter will ja nicht die Miete um ein Prozent mindern, sondern einen brauchbaren Briefkasten! Ich habe mir ein Postfach eingerichtet. Problem: Niedergelegte Schriftstücke und Päckchen erreichen mich nicht mehr! Sehr üble Situation das. Ein Prozent Mietminderung angesichts der enormen Einschränkungen des täglichen Lebens ist ein Witz! Demnächst ist in meiner Sache Verhandlung, ich werde berichten, wie das AG Freiburg über die Mietminderung wegen zu kleinem Briefkasten geurteilt hat.
Gruß
Carmen

Nein,dem ist nicht so
denn:

Der Mieter muss die Minderung nicht ankündigen. Er ist nur
verpflichtet den Mangel anzuzeigen.
Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein
Hierzu:
BGH, Urteil v. 29.10.1986, VIII ZR 144/85, NJW 1987, 432
BGH, Urteil v. 27.2.1991, XII ZR 47/90, NJW-RR 1991, 779 = WuM
1991, 544
GE 1997, 1096
OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.7.1990, 10 U 4/90, DWW 1990, 364

Die Minderungsbefugnis beginnt mit dem Auftreten der Mängel.
Sie endet mit der Beseitigung der Mängel.
Zeigt der Mieter den Mangel nicht an, verliert er die
Minderungsbefugnis, wenn der Vermieter aus diesem Grund nicht
in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.

Gruss
Marie

bin gespannt, Carmen!
Bisher haben drei Amtsgerichte drei Prozent Mietminderung anerkannt wegen fehlenden Briefkastens.

Erstaunlich, daß das AG die Minderung nicht anerkannt hat. In
meinen Mietrechtsratgebern sind Urteile aufgeführt, die die
Minderung genehmigten, allerdings nur mit einem oder zwei
Prozent. Der Mieter will ja nicht die Miete um ein Prozent
mindern, sondern einen brauchbaren Briefkasten! Ich habe mir
ein Postfach eingerichtet. Problem: Niedergelegte
Schriftstücke und Päckchen erreichen mich nicht mehr! Sehr
üble Situation das. Ein Prozent Mietminderung angesichts der
enormen Einschränkungen des täglichen Lebens ist ein Witz!
Demnächst ist in meiner Sache Verhandlung, ich werde
berichten, wie das AG Freiburg über die Mietminderung wegen zu
kleinem Briefkasten geurteilt hat.
Gruß
Carmen