Wie lange Miete zahlen / Kaution zurück

Liebe/-r Experte/-in,

mir wurde meine Mietwohnung fristgerecht zum 31. März gekündigt und ich habe auch eine andere Wohnung gefunden. Ich bin am 02. März ausgezogen und die Wohnungsübergabe war am 15. März. Mit dem Vermieter wurde vorher mündlich vereinbart, das ich Ihm die Wohnung am 15.März übergebe und die halbe Miete zahle.
Überwiesen habe ich für März bis jetzt noch nichts.

Leider habe ich am Parkett einen Schaden verursacht, der aber durch meine Versicherung abgedeckt ist.

Nun kann der Vermieter nicht am 15. einziehen, da das Parkett erst gerichtet werden muß und will nun die ganze März Miete, da er mir ja auf den 31.3.11 gekündigt hat.

Außerdem will er die Kaution nicht auszahlen bevor der Schaden nicht durch die Versicherung bezahlt ist.

Meine Fragen nun:

Muß ich Miete bis zum 31.3.11 bezahlen?

Darf er die Kaution solange zurückbehalten bis der Schaden geregelt ist?

Kann er die von mir noch nicht gezahlte Miete von einer Zahlung die ich von Ihm für die übernommene Küche bekommen würde abziehen?

Vielen Dank und lieben Gruß
Ute

Hallo,

Mit dem Vermieter wurde vorher mündlich vereinbart, das
ich Ihm die Wohnung am 15.März übergebe und die halbe Miete
zahle.

Mündliche Vereinbarung: Normalerweise bindend, aber schwer zu beweisen (Zeugen??)

Nun kann der Vermieter nicht am 15. einziehen, da das Parkett
erst gerichtet werden muß und will nun die ganze März Miete,
da er mir ja auf den 31.3.11 gekündigt hat.

Kannst du die mündliche Vereinbarung nicht beweisen ja.
Selbst wenn du sie beweisen kannst, ist er in soweit im Recht, als dass er von dir Entschädigung verlangen kann - geht sogar soweit, als dass er, wenn die Wohnung unbewohnbar ist Hotelkosten von dir zurückverlangen kann. Mit einer halben Miete fährst du also ganz gut.

Außerdem will er die Kaution nicht auszahlen bevor der Schaden
nicht durch die Versicherung bezahlt ist.

Genau dafür ist die Kaution da - absolut richtig.

Meine Fragen nun:

Muß ich Miete bis zum 31.3.11 bezahlen?

Kommt darauf an ob du die Vereinbarung beweisen kannst, wie sehr die Nutzung der Wohnung eingeschränkt ist etc. Da kann ich so nicht beurteilen.

Darf er die Kaution solange zurückbehalten bis der Schaden
geregelt ist?

Klar, dafür ist sie da.

Kann er die von mir noch nicht gezahlte Miete von einer
Zahlung die ich von Ihm für die übernommene Küche bekommen
würde abziehen?

Vor allem erst einmal von der Kaution, denn auch dafür ist sie da. Aber grundsätzlich schon, auch er darf aufrechnen.

Vielen Dank und lieben Gruß
Ute

Kein Problem. Ich gehe natürlich davon aus, dass dies ein fiktiver Fall ist, denn diese Antwort stellt keine rechtsberatung da. Die Richtigkeit meiner Antwort hängt u.a. auch davon ab, dass sämtliche Fakten ordentlich und wahrheitsgemäß wiedergegeben worden sind.

Mein Tip: Gütlich einigen!

Grüße,

Fonz

ja
ja
ja

Hallo Ute,
ja, der Vermieter ist berechtigt, sowohl die Miete für März kompl. wie auch die Kaution einzubehalten, bis der Schaden behoben ist.
Was die Verrechnung der Küche/Miete betrifft-es ist alles möglich, solange man sich fair und vorallem schriftlich dazu einigt. Mündl. Absprachen bringen hier nichts und sind für den Ernstfall(Gericht-was man nie hofft, aber nie auszuschließen geht)gegenstandslos.
Viel Erfolg und eine positive Klärung wünscht Ihnen
Waldi64

Hallo Ute,

grundsätzlich ist die Kaution ja gerade als Sicherheit für solche Fälle gedacht. Außerdem dient sie auch als Sicherheit für evtl. anfallenden Nebenkostennachzahlungen.

Solange es nichts anderslautendes Schriftliches gibt, gilt Ihr Mietvertrag. Und der endet am 31. März.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo, liebe Ute

Für den Schaden am Parkett wird Deine versiicherung sicher aufkomen. Nun hast Du gemeinsam mit dem Vermieter und dessen Einverständnis, ihm die Wohnung einschließlich aller Schlüssel übergeben. Damit wurde das Mietverhältnis, das zwischen dem Vermieter und Dir bestand beendet. Und zwar am 15. März 2011 und nicht am 31. März 2011, da mit der Schlüsselübergabe das Mietverhältnis beendet wurde und der Vermieter die Mietsache zu seiner alleinigen Verfügung stand und er das alleinige Verfügungsrecht über die Wohnung zurückerhalten hat… Du hattes somit ab dem 15. März kein Verfügungsrecht mehr über Deine ehemalige Wohnung.

Nun hätte der Vermieter die Wohnung ab dem 16. 03. 2011 vermieten können. Dies hat er nicht getan, da er vor seinem Bezug der Wohnung das Parkett instandsetzen lassen wollte. Dadurch ist ihm jedoch kein finanzilier Schaden entstanden, da er an sich selbst keine Miete zahlen kann oder brauchte. Unter dieser Prämisse ist ihm folglich kein Schaden entstanden.

Das musst Du nun mit ihm entsprechend der rechtlichen Situation abklären. Durch die Rückgabe der Mietsache durch Dich an den Vermieter und die Übernahme der Wohnung durch ihn, den Vermieter, wurde das Mietverhältnis beendet und somit auch keine Mietzinszahlungen an ihn mehr fällig. Er hat aus dem Mietverhältnis folglich keine finanziellen Ansprüche mehr zu fordern.

Hinsichtlich der Frage, ob der Vermieter die Sicherheitsleistung bis zur Behebung des Parkettschadens zurückhalten kann, ist zu sagen, nur wenn sich abzeichnet, dass die Schadenssumme den Betrag der Sicherheitsleistung übersteigt. In diesem Zusammenhang wäre bei Deiner Haftpflichtvericherung abzuklären, ob eine eventuelle Schadenersatzforderung wegen des Parkettschadens von der Versicherung übernomen wird. Sollte von der Versicherung eine Zusage erfogen, hätte der Vermieter kein Recht die Sicherheitsleistung zurückzuhalten. Es sei denn, dass mit einer erhelichen Nachzahlung bei der Betriebskostenabrechnung zu erwaren wäre. Dies kann ich nicht beurteilen.

.Hinsichtlich der Aufrechnung von nicht gezahlter Miete mit dem Kaufpreis der übernommenen Küche durch den Vermieter würde ich verneinen. Es gibt jedoch Rechtsprechung in einzel Fäll Entscheidungen, bei denen eine derartige Aufrechnung zugestanden wurde. Hier scheint sich noch keine einheitliche Linie in der Rechtsprechung durchgesetzt zu haben. Dies wird dann eintretten oder geschen, wenn eine übergeordnete Instanz eine bindende Entscheidung trifft.

Ich hoffe, dass es mir gelungen ist, Dir eine Hilfe zu sein.
Mit feundlichen Grüßen
Willi

Liebe/-r Experte/-in, Ute234, 16. 03. 2011.
mir wurde meine Mietwohnung fristgerecht zum 31. März gekündigt. Ich habe auch eine andere Wohnung gefunden Am 02. März bin. ich ausgezogen und die Wohnungsübergabe war am 15. März. Mit dem Vermieter wurde vorher mündlich vereinbart, dass ich ihm die Wohnung am 15. März übergebe und die halbe Miete zahle. Überwiesen habe ich für März bis jetzt noch nichts.
Leider habe ich am Parkett einen Schaden verursacht, der aber durch meine Versicherung abgedeckt ist.
Nun kann der Vermieter nicht am 15. einziehen, da das Parkett erst gerichtet werden muss, und will nun die Miete März, da er mir ja auf den 31.3.11 gekündigt hat.
Außerdem will er die Kaution nicht auszahlen, bevor der Schaden nicht durch die Versicherung bezahlt ist.
Meine Fragen nun:
Muß ich Miete bis zum 31.3.11 bezahlen?
Darf er die Kaution solange zurück behalten, bis der Schaden geregelt ist?

Kann er die von mir noch nicht gezahlte Miete von einer Zahlung, die ich von ihm für die übernommene Küche bekommen würde, abziehen?
Vielen Dank und lieben Gruß.
Ute

Hallo,
da die Wohnung nicht zum15. März ordnungsgemäß übergeben werden konnte, ist eine Mietforderung für den gesamten Monat nicht zu beanstanden. Wenn der von Ihnen anerkannte Schaden nicht bis zum 31.03. beseitigt ist, aber eine Reparatur umgehend veranlasst wurde, könnte der Vermieter auch weitergehenden Schadenersatz verlangen, hier entgangene Mieteinnahmen.
Eine Zurückbehaltung der Kaution ist nicht zu beanstanden, da sie ja genau für solche Fälle vorgesehen ist, sich ihrer zu bedienen, wenn berechtigte Forderungen an den Mieter bestehen.
Ihnen empfehle ich,

  1. mit der Versicherung eine Übernahme zu klären, dass auch noch weitere Forderungen neben der Schadenbeseitigung entstehen können,
  2. mit dem Vermieter zu sprechen und möglichst eine schriftliche Vereinbarung zu machen, in der Ihre Zahlungsverpflichtungen eindeutig geregelt sind, sowohl der Höhe nach, als auch bezüglich evtl. Terminstellungen.
    Solche einvernehmlichen Regelungen entkrampfen in den meisten Fällen Auseinandersetzungen.
    Gruß suver

Hallo Ute,
zunächst zur Kaution:
Fällig ist der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung erst angemessene Zeit nach der Räumung, wenn dem Vermieter das Vorliegen und der Umfang seiner Gegenforderungen klar ist. Das hier ein Mangel vorliegt (Parket) ist unstrittig. Ungeachtet der Zahlung der Versicherung kann er die Kaution zurückbehalten. Üblicherweise gilt nach herrschender Meinung eine Frist von 3 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses als angemessen. Einzelfall kann auch eine Frist von 6 Monaten noch angemessen sein. Vor Ende dieser Frist ist die Kaution grundsätzlich nicht fällig. Es besteht somit kein Anspruch, nach Rückgabe der Schlüssel die Herausgabe der Kaution zu fordern.
Zu der Verrechnung der Miete mit der Küche musst du dich mit dem Vermieter einigen. Grundsätzlich ist dies ja frei verhandelbar. Gleichwohl ist die Beweisbarkeit zu beachten, inwieweit die Vereinbarung getroffen wurde. Also entweder mit Zeuge(n) vereinbaren oder schriftlich.
Mit der Mietzahlung sehe ich es so, dass hier ein Anspruch - soweit ich alle vorhanden Einzelheiten heranziehe – für den Vermieter besteht. Dies auch unter dem Hintergrund, dass im Vorfeld „mündlich“ vereinbart wurde, die Miete nur bis zum 15. d. M. zu zahlen.
LG
Immohai

Hallo,
wenn Sie nichts schriftlich vereinbart haben, kann er natürlich die volle Miete verlangen. Auch das er die Kaution zurück behält ist rechtens, da dies ja eine Sicherheitsleistung ist, um eben solche Schäden nach Auszug abzudecken. Wenn die Versicherung gezahlt hat, steht dem ja nichts entgegen, die Kaution auszuzahlen. Das er die offene Miete verrechnet stellt sich dem normalen Vermieterpfandrecht gleich. Also auch rechtens

hallo,
wenn die vereinbarung nur mündlich war, dann wird der nachweis für die halbe miete schwierig. den restbetrag kann er ansonsten von der kaution abziehen. die kaution muss innerhalb von 6 monaten überwiesen werden.

Der Vermieter kann die Miete eigentliche bis zum Ende des Mietverhältnisses am 31.03. verlangen. Er hat aber auf die halbe Märzmiete verzichtet, wenn du bis zum 15.03 räumst. Genau das hast du getan. Nun wird man diese Vereinbarung interpretieren müssen. War sie so gemeint, dass im lediglich Zentrum die Räumung durch dich stand, oder so, dass es auch um den Neubezug durch den Vermieter ging. Im Zweifel dürfte es nur um die Räumung gegangen sein. Dann kann er die halbe Miete nicht verlangen.

Die Kaution muss erst 6 Monate nach dem Ende des MV ausgezahlt werden, also Ende September, völlig unabhängig davon, ob der Vermieter noch was bekommt oder nicht.

Natürlich „kann“ er die halbe Miete vom Küchengeld abziehen. Er kann sie auch von der Kaution abziehen. Er wird das auch machen. Willst du das nicht akzeptieren, mußt du ihn verklagen. Die Sache wird dann gerichtlich geklärt.

Grüße aus Berlin

Stefan Pfeiffer

Die Miete für März ist gemäß Mietvertrag vereinbarugnsgemäß überfällig und unverzüglich zahlbar um Ärger zu vermeiden! Die Rückzahlung der Kaution steh Ihnen bis spätestens 30.09.2011 in soweit zu, als der Vermieter keine Gegenforderungen aus Schäden bzw. vorausschtlichen Nebenkostenncahforderungen einbehält.

Hallo,

Sie müssen in der Tat bis zum 31.03.2011 Miete zahlen. Zwar haben Sie mit dem Vermieter vereinbart, dass sie die Übergabe auf den 15. vorziehen, jedoch konnten Sie die Mietsache an diesem Tag nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgeben.
Sollte der Boden nicht bis zum 31.03. repariert worden sein, kann es sogar passieren, dass der Vermieter auch nach dem 31.03.2011 von Ihnen für die Wohnung Geld verlangt, die sogenannte Nutzungsentschädigung.
Mit der Kautionsrückzahlung kann sich Ihr Vermieter nach gültiger Rechtssprechung sogar 6 Monate Zeit lassen. Natürlich wird er Ihnen die Kaution nicht zurückzahlen, solange die Reparatur des Parkettbodens nicht erfolgt ist.
Und ja, er kann die nicht gezahlte Miete mit anderen Forderungen/Verbindlichkeiten verrechnen.
Sie sollten in Ihrem eigenen Interesse die Reparatur des Parkettbodens vorantreiben.

Viele Grüße
Stefan_1962

Hallo verehrte Userin,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur per Einschreiben + Rückschein ! Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Meine Stellungnahme:
*Fragen und Antworten zum Mietrecht…*
Frage:
Der Vermieter will die Kaution teilweise kürzen oder sogar komplett in Höhe von XXX Euro zurückbehalten. Die Wohnung wurde bereits in einwandfreiem und renoviertem Zustand übergeben. Hierüber existiert auch ein Übergabe-Protokoll.
Wie lange und in welcher Höhe darf der Vermieter die Kaution kürzen bzw. zurückbehalten ?
Antwort:
Der Vermieter muß nach dem geltenden Mietrecht die Mietkaution nach spätestens sechs Monaten in voller Höhe an den Mieter zurückzahlen / überweisen ! Der Vermieter darf nur dann *einen Anteil von der Mietkaution* einbehalten, wenn noch Reparaturen nach dem Auszug des Mieters notwendig waren (Rechnungsbetrag !). Allerdings auch nur dann, wenn die fraglichen Schäden tatsächlich vom Mieter verursacht worden sind und bisher kein finanzieller Ausgleich stattgefunden hatte.
Unter normalen Voraussetzungen darf der Vermieter nichts von der Kaution einbehalten ! Dies wäre seitens des Vermieters schlicht rechtswidrig !
Man sollte den Vermieter anschreiben und ihn zur sofortigen Rückzahlung der Mietkaution in voller Höhe auffordern mit einer Fristsetzung von 30 Tagen (genau nach dem Kalender datiert - z.B.: XX.XX.2010). Weisen Sie den Vermieter außerdem daraufhin, daß Sie bei Fristüberschreitung sofort eine „Zahlungsklage“ gegen ihn einreichen werden !
Ein „Mahnbescheid“ ist nicht zweckmäßig, da dies nur Zeitverlust bedeutet.
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Frage:
Was passiert, wenn nachträglich Mängel gefunden werden (z.B. bei Besichtigungsterminen mit neuen Mietern) und dies dem ehemaligen Mieter angelastet werden soll ?
Antwort:
Wenn man ein von allen Beteiligten unterzeichnetes Übergabe/Übernahme-Protokoll besitzt, dürfen dem ehemaligen Mieter nachträglich keine weitere „Schäden“ angelastet werden !
„Besichtigungstermine“ von Nachmietern etc. brauchen den ehemaligen Mieter in diesem Fall nicht zu interessieren !

Beachten Sie bitte, daß jegliche Stellungnahmen von mir bzw. meine Hinweise nur auf meinen persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen beruhen und in keinem Falle eine sogenannte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellen.
Salvo errore et omissione…
Eine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit meiner Ausführungen wird nicht übernommen.
Beste Grüße USKO

Ja natürlich

Hallo Ute,

Muß ich Miete bis zum 31.3.11 bezahlen?

Da Ihr keine schriftliche Vereinbarung getroffen hat, wird es für dich wohl schwer zu beweisen sein, dass solch eine Vereinbarung bestand.

Darf er die Kaution solange zurückbehalten bis der Schaden
geregelt ist?

Dein Vermieter darf die Kaution sechs Monate zurückbehalten ohne Angabe von Gründen. Erst danach müsste er begründen, warum er die Kaution nicht auszahlt. Üblich kann dann immer noch ein Einbehalt in der Höhe der letzten Nebenkostennachzahlung sein.

Kann er die von mir noch nicht gezahlte Miete von einer
Zahlung die ich von Ihm für die übernommene Küche bekommen
würde abziehen?

Er kann die Aufrechnung mit deinen Forderung erklären.

Schönen Gruß
Lendzy