Hallo, liebe Ute
Für den Schaden am Parkett wird Deine versiicherung sicher aufkomen. Nun hast Du gemeinsam mit dem Vermieter und dessen Einverständnis, ihm die Wohnung einschließlich aller Schlüssel übergeben. Damit wurde das Mietverhältnis, das zwischen dem Vermieter und Dir bestand beendet. Und zwar am 15. März 2011 und nicht am 31. März 2011, da mit der Schlüsselübergabe das Mietverhältnis beendet wurde und der Vermieter die Mietsache zu seiner alleinigen Verfügung stand und er das alleinige Verfügungsrecht über die Wohnung zurückerhalten hat… Du hattes somit ab dem 15. März kein Verfügungsrecht mehr über Deine ehemalige Wohnung.
Nun hätte der Vermieter die Wohnung ab dem 16. 03. 2011 vermieten können. Dies hat er nicht getan, da er vor seinem Bezug der Wohnung das Parkett instandsetzen lassen wollte. Dadurch ist ihm jedoch kein finanzilier Schaden entstanden, da er an sich selbst keine Miete zahlen kann oder brauchte. Unter dieser Prämisse ist ihm folglich kein Schaden entstanden.
Das musst Du nun mit ihm entsprechend der rechtlichen Situation abklären. Durch die Rückgabe der Mietsache durch Dich an den Vermieter und die Übernahme der Wohnung durch ihn, den Vermieter, wurde das Mietverhältnis beendet und somit auch keine Mietzinszahlungen an ihn mehr fällig. Er hat aus dem Mietverhältnis folglich keine finanziellen Ansprüche mehr zu fordern.
Hinsichtlich der Frage, ob der Vermieter die Sicherheitsleistung bis zur Behebung des Parkettschadens zurückhalten kann, ist zu sagen, nur wenn sich abzeichnet, dass die Schadenssumme den Betrag der Sicherheitsleistung übersteigt. In diesem Zusammenhang wäre bei Deiner Haftpflichtvericherung abzuklären, ob eine eventuelle Schadenersatzforderung wegen des Parkettschadens von der Versicherung übernomen wird. Sollte von der Versicherung eine Zusage erfogen, hätte der Vermieter kein Recht die Sicherheitsleistung zurückzuhalten. Es sei denn, dass mit einer erhelichen Nachzahlung bei der Betriebskostenabrechnung zu erwaren wäre. Dies kann ich nicht beurteilen.
.Hinsichtlich der Aufrechnung von nicht gezahlter Miete mit dem Kaufpreis der übernommenen Küche durch den Vermieter würde ich verneinen. Es gibt jedoch Rechtsprechung in einzel Fäll Entscheidungen, bei denen eine derartige Aufrechnung zugestanden wurde. Hier scheint sich noch keine einheitliche Linie in der Rechtsprechung durchgesetzt zu haben. Dies wird dann eintretten oder geschen, wenn eine übergeordnete Instanz eine bindende Entscheidung trifft.
Ich hoffe, dass es mir gelungen ist, Dir eine Hilfe zu sein.
Mit feundlichen Grüßen
Willi
Liebe/-r Experte/-in, Ute234, 16. 03. 2011.
mir wurde meine Mietwohnung fristgerecht zum 31. März gekündigt. Ich habe auch eine andere Wohnung gefunden Am 02. März bin. ich ausgezogen und die Wohnungsübergabe war am 15. März. Mit dem Vermieter wurde vorher mündlich vereinbart, dass ich ihm die Wohnung am 15. März übergebe und die halbe Miete zahle. Überwiesen habe ich für März bis jetzt noch nichts.
Leider habe ich am Parkett einen Schaden verursacht, der aber durch meine Versicherung abgedeckt ist.
Nun kann der Vermieter nicht am 15. einziehen, da das Parkett erst gerichtet werden muss, und will nun die Miete März, da er mir ja auf den 31.3.11 gekündigt hat.
Außerdem will er die Kaution nicht auszahlen, bevor der Schaden nicht durch die Versicherung bezahlt ist.
Meine Fragen nun:
Muß ich Miete bis zum 31.3.11 bezahlen?
Darf er die Kaution solange zurück behalten, bis der Schaden geregelt ist?
Kann er die von mir noch nicht gezahlte Miete von einer Zahlung, die ich von ihm für die übernommene Küche bekommen würde, abziehen?
Vielen Dank und lieben Gruß.
Ute