Wohnungsübergabe - keine genauen Mängelangaben durch Vermieter

Hallo zusammen,
es ergibt sich folgender Sachverhalt:
Ehepaar xy übergibt am 31.10.14 die gemietete Wohnung im vertragsgemässen Zustand an den Vermieter. Das Ehepaar hat einen Zeugen dabei, der Vermieter weigert sich ein Uebernahmeprotokoll zu unterzeichnen. Er nimmt die Wohnung nur entgegen.
Drei Wochen später sendet der Vermieter eine „schwammig“ formulierte Aufforderung die
Mängel zu beseitigen. Es werden keine einzelnen Punkte genannt, der Mieter weiss also nicht, welche Mängel er beseitigen soll. Der Mieter bittet den Vermieter um eine Aufstellung der genauen Mängelpunkte, dieser Bitte kommt der Vermieter nicht nach. Des weiteren bekommt der Mieter eine Beseitigungsfrist von „innerhalb der nächsten 7 Tage“ genannt.
Der Schüssel zur Beseitigung der Mängel liegt aber auch noch nicht vor.
Nun folgende Fragen:

  1. Hätte die schwammig formulierte Aufforderung zur Behebung der Mängel ohne  
        genaue Benennung der Mängel vor Gericht Bestand?
  2. Wie lange wäre die Beseitigungsfrist? Gibt es hier vom Gesetzgeber Vorgaben?

Vielen Dank für die Antworten.

gruss, a.

Wenn sich der Vermieter weigert, ein Übernahmeprotokoll zu unterzeichnen, und auch nicht mündlich Mängel geltend macht, ist die Wohnung „mängelfrei“ übergeben.

Evtl. Mängel müssten genau bezeichnet werden, also „tropfender Wasserhahn“ wäre ungenügend, aber „tropfender Wasserhahn Küche“ wäre ausreichend.

Wenn der Mieter nach Auszug und nach „schwammig formulierte Aufforderung zur Mängelbeseitigung“ eine Aufstellung der Mängel vom Vermieter nun verlangt, bestätigt der Mieter ja indirekt, dass es Mängel geben könnte.

Der Schüssel zur Beseitigung der Mängel liegt aber auch noch nicht vor.
Der Vermieter hat m.W. keine Bringschuld.

1. Hätte die schwammig formulierte Aufforderung zur Behebung der Mängel ohne
genaue Benennung der Mängel vor Gericht Bestand?

Nein.
2. Wie lange wäre die Beseitigungsfrist? Gibt es hier vom Gesetzgeber Vorgaben?
Dem Vermieter ist nicht zuzumuten, eine durch den Vormieter mängelbehaftete Wohnung zu vermieten, so lange die Mängel nicht beseitigt sind.
Es liegt also ausschließlich im Interesse des Mieters, dass die Wohnung entweder mangelfrei übergeben wurde, was angeblich durch Zeugen bewiesen werden kann oder der Mieter beseitigt Mängel, was allerdings bedeuten würde, dass die Wohnung nicht frei von Mängeln übergeben wurde.
Da muss der Mieter sich auf einen Standpunkt festlegen.

Wenn sich der Vermieter weigert, ein Übernahmeprotokoll zu
unterzeichnen, und auch nicht mündlich Mängel geltend macht,
ist die Wohnung „mängelfrei“ übergeben.

Das sehe ich anders: Hiermit hätte sich der VM ein sechsmonatiges Prüfrecht vorbehalten, die „Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten.“, § 548 Abs. 1 BGB

Der Anspuch bezöge sich richtigerweise aber nur auf Nachbesserungs- oer Beseitigungsaufforderung konkret benannter Mängel i. S. d. G., also schuldhafter Abweichung vom Soll-Zustand bei Rückgabe und in angemessener Frist.

G imager761

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