Wohnungswechsel aus Altersgründen

Angenommen, eine 76jährige Frau, die im 4.Stock wohnt, möchte in eine andere Wohnung (EG, 1.OG) ziehen, da sie aus gesundheitlichen Gründen (Kurzatmigkeit, Schwäche) die vielen Treppen nicht mehr bewältigen kann. Da diese Frau schon sehr lange in der Wohnung lebt (> 20 Jahre), beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist ja ein Jahr. Der Vermieter besteht auf die Einhaltung dieser Kündigungsfrist und möchte die Wohnung nach diesem Jahr grundsanieren und danach zu einem deutlich höheren Mietpreis vermieten. Er argumentiert, sie könne ja immer noch gut laufen. Daraufhin kündigt die Frau die Wohnung unter Einhaltung der Frist zum Herbst nächsten Jahres. Der Vermieter bestätigt. Nun wird der Frau eine Wohnung (EG oder 1.OG) zum 1.Dezember angeboten, die sie gerne beziehen würde.

Was könnte sie nun unternehmen, um nicht neun Monate doppelte Miete zahlen zu müssen? Könnte sie die Kündigungsfrist (jetzt noch) auf drei Monate drücken, indem sie auf ihre körperliche Verfassung verweist? Gäbe es da gesetzlichen Regelungen und an wen müsste sie sich wenden? Oder wäre es schon zu spät, da sie durch ihre fristgerechte Kündigung den Termin ja (zunächst) akzeptiert hat?

Vielen Dank für jeden Tipp,
Kalle

Hallo Kalle,

ich „freue mich immer wieder“ wenn mir in der Praxis solche Fälle auf den Tisch kommen. Hätte ich nicht ohnehin Haarausfall, ich glaube ich hätte mir die Haare längst ausgerissen. Schrecklich solche Fälle.

Angenommen, eine 76jährige Frau, die im 4.Stock wohnt, möchte
in eine andere Wohnung (EG, 1.OG) ziehen, da sie aus
gesundheitlichen Gründen (Kurzatmigkeit, Schwäche) die vielen
Treppen nicht mehr bewältigen kann. Da diese Frau schon sehr
lange in der Wohnung lebt (> 20 Jahre), beträgt die
gesetzliche Kündigungsfrist ja ein Jahr. Der Vermieter besteht
auf die Einhaltung dieser Kündigungsfrist und möchte die
Wohnung nach diesem Jahr grundsanieren und danach zu einem
deutlich höheren Mietpreis vermieten. Er argumentiert, sie
könne ja immer noch gut laufen. Daraufhin kündigt die Frau die
Wohnung unter Einhaltung der Frist zum Herbst nächsten Jahres.
Der Vermieter bestätigt. Nun wird der Frau eine Wohnung (EG
oder 1.OG) zum 1.Dezember angeboten, die sie gerne beziehen
würde.

Was könnte sie nun unternehmen, um nicht neun Monate doppelte
Miete zahlen zu müssen? Könnte sie die Kündigungsfrist (jetzt
noch) auf drei Monate drücken, indem sie auf ihre körperliche
Verfassung verweist?

Nein, kann sie nicht. Sie muss die Kündigungsfrist einhalten. Und selbst bei dieser körperlichen Situation gibt es kein Sonderrecht bei Kündigungen. Selbst dann, wenn die Dame freiwillig in ein Altersheim gehen würde, könnte sie nicht vorzeitig kündigen. Andere Regeln gibt es nur, wenn jemand im Krankenhaus als Pflegefall entlassen werden muss und nicht mehr nach Haus kann. Dann sind drei Monate einzuhalten.

Rein logisch betrachtet wird es hier auch keinen Zweck haben mit dem Vermieter zu verhandeln. Er will sanieren. Wer also soll eine solche Wohnung anmieten wollen ? Den Mietausfall will er wohl nicht dudlen, also bleibt keine Wahl. Sollte die Dame wirklich ausziehen, sollte sie jedoch dem Vermieter nie die Erlaubnis erteilen, in der Wohnung zu arbeiten, solange sie die Miete zahlt. Es wäre ja durchaus möglich, dass der Vermieter damit kalkuliert, dass die Dame früher auszieht und er einereits die Miete bekommt und andererseits die Wohnung umbauen kann. Also, der Vermieter betritt die Wohnung und seine Handwerker erst, wenn die Mieterin keine Miete mehr zahlen muss. Schriftlich vereinbaren. Mündlich hat keinen Zweck.

Gruss Günter

Hallo Kalle,

schau doch bitte den Mietvertrag an, ob hier tatsächlich im Mietervertrag 12 Monate Kündigungsfrist vereinbart sind. Mietverträge aus diesem Zeitraum haben recht selten eine verlängerte Kündigungsfrist sondern oft den Hinweis, dass das Gesetz gilt.

Gruss Günter

Hallo Günter,

zunächst vielen Dank für die prompte Antwort!

Mietverträge aus diesem Zeitraum haben recht selten eine
verlängerte Kündigungsfrist sondern oft den Hinweis, dass das
Gesetz gilt.

Der Mietvertrag ist noch gar nicht zu Rate gezogen worden. Auf Anfrage beim Vermieter wurden 12 Monate Kündigungsfrist genannt, woraufhin dann entsprechend gekündigt wurde.
Wie ist denn die gesetzliche Regelung (heute und damals)?
Sollte sich herausstellen, dass tatsächlich nur drei Monate gelten -
könnte dann jetzt erneut gekündigt werden zu einem entsprechend früheren Zeitpunkt, oder wäre diese Chance verwirkt, da es schon eine Kündigung gibt, die bestätigt wurde?

Danke und Gruss,
Kalle

Hallo Kalle,

Mietverträge aus diesem Zeitraum haben recht selten eine
verlängerte Kündigungsfrist sondern oft den Hinweis, dass das
Gesetz gilt.

Der Mietvertrag ist noch gar nicht zu Rate gezogen worden. Auf
Anfrage beim Vermieter wurden 12 Monate Kündigungsfrist
genannt, woraufhin dann entsprechend gekündigt wurde.

in den meisten Verträgen jener Zeit ist der Hinweis vorhanden, dass die gesetzliche Kündigungsfrist gilt. Liegt dieser Hiwneis vor, dann giklt das jewielige Gesetz. Die Mieterin hätte dann, egal wie lange sie da wohnt, drei Monate Kündigungsfrist.

Steht im Vertrag, dass sich nach fünf Jahren die Kündigungsfrist um drei Monate erhöht, nach acht Jahren um weitere drei Monate und nach zehn um nochmals weitere drei Monate wäre es mit 12 Monaten richtig.

Wie ist denn die gesetzliche Regelung (heute und damals)?

heute drei Monate

Sollte sich herausstellen, dass tatsächlich nur drei Monate
gelten -
könnte dann jetzt erneut gekündigt werden zu einem
entsprechend früheren Zeitpunkt, oder wäre diese Chance
verwirkt, da es schon eine Kündigung gibt, die bestätigt
wurde?

Die Kündigung sollte dann für ungültig erklärt werden auf Grund eines unzutreffenden Hinweises des Vermieters und gleichzeitig sollte dann natürlich eine korrekte Kündigung erfolgen.

Gruss Günter