Hallo,
Man kauft doch nicht die Katze im Sack.
Na ein bißchen schon ;o)
Wenn also vor Vertragsunterzeichnung mitgeteilt wurde,
Wenn das Wörtchen wenn nicht wäre.
daß die Wohnung 473,00 € kosten würde und im Mietvertrag einmal 437,00 € und einmal 437,00 € stehen würde, dann müsste doch der vereinbarte Preis (also ich biete die Wohnung für 473,00 € an, der Mieter sagt ok, zu diesem Preis miete ich die Wohnung)geschuldet sein?
Also wenn das auch noch aus anderen Umständen (Anzeige, Angebot etc.) hervorgehen würde, wäre die Frage in der Tat einfacher zu beantworten.
Es kommt aber durchaus schonmal vor, dass sowas eben erst nach Besichtigung konkret vereinbart wird.
Und selbstverständlich steht dann auch noch die Frage der Beweisbarkeit im Raum, wenn sich zwei streiten.
Im hier diskutierten Fall hatte ich jedoch bereits angedeutet, dass hier bereits die mehrmalige Zahlung durch den Mieter stark darauf hindeutet, dass dies eben der von beiden gemeinte und vereinbarte Preis ist, womit der Mieter relativ schlechte Karten hätte, wenn er nun behauptet, dass der andere Preis vereinbart werden sollte.
Aber es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Richter das vollkommen anders bewerten würde. Der kann ja weitestgehend machen, was er will.
Grüße