Zusatändikeit Hausverwaltung

Hallo.

Vor kurzem hab ich von der Hausverwaltung (über den Hausmeister) eine Info bekommen, ich soll in Zukunft die Gasrechnung direkt beim Anbieter zahlen (112 € für 60qm !!!) Das soll ich dann einfach dem Vermieter von den Nebenkosten abziehen. Von der Gasfirma bekam ich einen Zettel zu unterschreiben, was ich verweigert hab.

Laut Mietvertrag zahl ich 150 € Nebenkosten inklusive Heizung. Wenn ich jetzt nach der Hausverwaltung geh, wäre diese Regelung gegen den Mietvertrag. Muß ich dem zustimmen?

Eine Abrechnung wie hoch die einzelnen Posten der Nebenkosten waren hab ich die letzten 2 Jahre auch nicht bekommen. 150 € kommt mir schon recht viel vor. Vor allem jetzt die 112 € nur an Gas (Heizung und Warmwasser)

Viele Grüße
Udo

Hallo

wenn man sich an die Regeln hält wird auch geantwortet.

Gruß

Zur Abrechnung verurteilt: Wie Sie Ihr Mieter jetzt unter Druck setzen kann

Ein Berliner Vermieter hatte 4 Jahre lang keine Betriebskosten-Abrechnung erstellt. Deswegen verklagte ihn sein Mieter.

Heraus kam ein Urteil, wonach der Vermieter verpflichtet wurde, ordnungsgemäße Betriebskosten-Abrechnungen für abgelaufene Abrechnungsperioden zu erstellen.

Die Frage war nur: Wie kann der Mieter so ein Urteil vollstrecken lassen? Diese Frage klärte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss v. 11.5.2006 I ZB 94/05).

Vertretbare oder unvertretbare Handlung? Laut Gericht müssen Sie persönlich ran!

Den Richtern blieben 2 Möglichkeiten:

  1. Der siegreiche Mieter kann sich nun vom Gericht ermächtigen lassen, die Abrechnung von einem anderen (z.B. Hausverwalter oder Sachverständigen) erstellen zu lassen.
  2. Der Mieter kann das Urteil so zwangsvollstrecken, dass der Vermieter die Abrechnung selbst erstellen muss notfalls mittels Androhung von Zwangs¬geld und Zwangshaft.

Das Gericht entschied sich für die 2. Variante: Nur der Vermieter könne aufgrund seiner besonderen Kenntnisse die Abrechnung erstellen. Bei der Betriebskosten-Abrechnung handele es sich nämlich um eine nicht vertretbare Handlung nach § 888 ZPO.

Der BKA-Preis/m² WFl. lag laut DMB in 2005 bei duschnittlich 2,44 €