Entlassung Bundeswehr nach Dienstverweigerung

Hallo Experten,

ein Freund von mir sitzt momentan noch bei der Bundeswehr als Feldwebelanwärter und wartet auf seine Entlassung, ich soll jedoch für ihn hier fragen:

Er hat sich unwiderruflich als SAZ verpflichtet, die Ernennungsurkunde angenommen, nach einigen Tagen jedoch gemerkt, dass es nicht seine Welt ist. (Bitte keine Belehrungen!)
Nun hat er sich bei der Vereidigung geweigert den Eid zu leisten und nach §55 Soldatengesetz müsste er ja auch entlassen werden.

Da die Entlassung jedoch einige Zeit dauert (Wochen bis Monate) stellt sich nun die Frage: Ist das bereits bekommene Gehalt (1x) zurückzuzahlen? Kann man davon ausgehen, dass weitere Gehälter bezogen werden bzw. zurückgezahlt werden müssen?

Das Problem ist nämlich, dass ja weiterhin Dienst geleistet werden muss (wenn auch nur in der Ausbildung) und dieser auch Kosten verursacht, z.B. Essen, Fahrtkosten.

Im Interesse meines Freundes bedanke ich mich für hoffentlich konstruktive Antworten.

Hallo!

Ich möchte nicht belehren, ich kann nur sagen, dass ich das bei einer meiner Soldatinnen, die ich als Zugführer in meinem Zug hatte auch vorgekommen ist. Dies ist allerdings schon länger her und das hat ca. 5 Monate gedauert.

Aber kommen wir zu der Situation deines Freundes… Das er eine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung unterschrieben hat ist normal. Am Anfang sollte seine Verpflichtungzeit auf vier Jahre festgesetzt worden sein - auch wenn er sich für 12 Jahre verpflichtet hat. Grundsätzlich hat er ersteinmal so eine Art Arbeitsvertrag. Aus diesem kommt er natürlich heraus, wenn er sich nach § 55 Soldatengesetz (SG) entlassen lässt (hierzu muss er einen Antrag an den KpChef stellen). Problem an dieser Stelle ist aber, dass er für diese Zeit keine Sozialleistungen mehr vom Staat bekommt. Das heißt, dass er für diese Zeit seine Rentenbezüge selbst nachzahlen muss.

Eine bessere Möglichkeit wäre, dass er sein Dienstverhältnis umwandelt. Das heißt, dass er vom Soldaten auf Zeit (SaZ) zu einem Freiwillig Wehrdienstleistenden (FWD) wird. Dies ist ebenfalls beim KpChef zu beantragen. Er sollte aber noch keine sechs Monate beim Bund sein. Auf jeden Fall wird er dann so schnell als Möglich umgewandelt und/oder auch entlassen. Hier aber ohne größere Nachteile. Eine Rückforderung wird es auf jeden Fall gehen - je nachdem, wann er umgewandelt oder entlassen wird. Mein Tipp deshalb: vom ausbezahlten Nettosold nur bis zu 500 € nehmen. Sollte eine eigene Wohnung im Spiel sein, dann nur so viel als Nötig zusätzlich dazu nehmen.

Ich hoffe, dass ich weiterhelfen konnte. Sollte noch etwas sein, schreibt einfach.

Viele Grüße

Hallo, Freund eines Freundes :wink:

Die Moneten sollte er bis zum Tage einer eventuellen Entlassung behalten dürfen - das wird automatisch ausgerechnet. Ansonsten gilt § 56 SG. Alternativ wäre zu prüfen, ob er seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis nach § 55 SG selber beantragen möchte.

Es bietet sich für ihn auch an, Mitglied im DeutschenBundeswehrVerband zu werden, Mietgliedsbeitrag ist nicht hoch, dafür gibt es kostenfreie Rechtsberatung in allen Bw-Angelegenheiten.

www.dbwv.de

Eventuell bekommt er da auch die Adresse einen im Soldatenrecht spezialisierten (Vertrags-)Rechtsanwaltes - eine Erstberatung ist evtl. mit geringen Kosten verbunden.

Beste Grüße

Ingo

Hallo,
da kenne ich mich leider nicht aus. Ein guter Ansprechpartner für deinen Freund ist jedoch der Kompanie-Feldwebel („Spieß“) oder der Rechnungsführer.

Mit freundlichen Grüßen

Moin moin,

also Dein Freund hat einen klaren Vertragsbruch begangen. Wie sich das auswirkt, sollte er einmal im Kleingedruckten seines Vertrages und im Soldatengesetz nachlesen.

Ich habe schon von Leuten gehört, die aus einem abgeschlossenen Vertrag mit der Bundeswehr „herausgekommen“ sind - aber ich weiß nicht auf welche Weise.

Ein Rat am Rande: Dein Freund sollte auf jeden Fall keine Dummheiten begehen, wie nicht zum Dienst erscheinen oder sonstige Verletzungen von Vorschriften etc. Diese bedeuten im Normalfall Disziplinarverfahren und kosten u.U. massig Geld - des weiteren erschweren sie den Dienst ungemein.

Beste Grüße

Hallo Mongodibango,

erstmal sollte dein Freund den Antrag gem. §55 Abs. 3 SG (Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.) stellen, falls er das noch nicht getan hat. Ansonsten könnte noch eine Disziplinarstrafe auf Ihn zu kommen wenn er Pech hat (Pflicht zum treuen Dienen etc.). Als nächstes gebe ich den Tipp schnellstmöglich zum Sozialberater zu gehen, den nahezu jede Kaserne hat. Das sind Profis auf der Ebene der sozialen und rechtlichen Gegebenheiten in der Bundeswehr und alles keine Soldaten sondern Angestellte bzw. Beamte.

Nun zu deiner Frage:

Meiner Meinung nach wird es zu keiner Rückforderung von der Bw kommen da 1.: die Entlassung mit Aushändigung der Entlassungsverfügung durch den Disziplinarvorgesetzten rechtskräftig wird und das meines Wissens nach nicht rückwirkend möglich ist und 2.: er bis zu diesem besagten Tag Dienst geleistet hat.
Sollte er allerdings eigenmächtig abwesend oder gar fahnenflüchtig gewesen sein, wird Ihm für die Tage zu denen er nicht zum Dienst erschienen ist das Gehalt durch die WBV abgezogen.

Ich hoffe ich konnte helfen.

PS: alles ohne Gewähr

Also, ich befinde mich zwar mittlerweile im Berufsförderungsdienst , aber egal !!!
Die Entlassung nach § 55 geht normalerweise recht fix , was er wann genau wieviel an Gehalt erhält kann er bei seinem Rechnungssführer erfragen !!! Denn der ist für seine Zahlung zuständig ab dem Moment da er seine SaZ Stelle nicht angetreten hat … Also wieviel er evtl. zurück zu zahlen hat , was selten passiert da es zeitlich verrechnet wird , erfährt er beim zuständigen Rechnungsführer!!!
Gruß Alex

Soweit ich weiß, ist es einzelfall abhängig. Wenn er zZ. noch Dienst leistet, hat die Bw Nutzen, und es könnte sein, dass deshalb nichts zurückgezahlt werden muss.

Hallo,

vorab muss ich sagen das ich zwar noch aktiver Soldat bin, aber zu dem Problem kann ich nur mutmassen.

Ich bin mir ziemlich sicher das dein Freund das empfangene Gehalt nicht zurückzahlen muss. Genauso wie erstattete Fahrkosten. Immerhin leistet er ja Dienst und hat auch nicht die möglichkeit einfach zuhause zu bleiben.
In dem Falle wäre er Fahnenflüchtig was unter umständen mit Freiheitsstrafe geahndet wird.

Eventuell was ich aber auch für unwahrscheinlich halte muss er vieleicht die Differenz zu seinem jetzigen Gehalt als SAZ zu dem eines Wehrdienstleistenden zurückzahlen.
Aber wie gesagt, halte ich das für sehr unwahrscheinlich.

Ich werde nächste Woche mal versuchen etwas in Erfahrung zu bringen das dir etwas mehr Sicherheit für deinen Freund gibt.
Allerdings kann er das auch selber tun, da er ja noch im Dienst ist. Er soll einfach mal den Rechnungsführer darauf ansprechen.

Zu meiner Zeit war es so das man auch als SAZ erst einmal vier Monate Eignungsübender war. In diesem Zeitraum war es jederzeit möglich den Arbeitsvertrag zu „kündigen“.

Was jedoch sein kann, ist das er Geld welches im Vorraus empfangen wurde, zurückzuzahlen ist. Ich meine wenn die Bundeswehr schon das Geld z.B. für März im Februar bezahlt hat.

Wie gesagt ich werde mal versuchen etwas in Erfahrung zu bringen um Gewissheit geben zu können.