Hallo nochmal,
lass es mich nochmal anders formulieren:
Im deutschen Strafrecht wurde früher zwischen Vergewaltigung (§177) und sexueller Nötigung (§178) unterschieden. Erst 1997 wurde die beiden Straftatbestände im neugefassten §177 zusammengefasst, so dass die Vergewaltigung seither juristisch einfach als besonders schwere Form der sexuellen Nötigung gilt.
http://de.wikipedia.org/wiki/Vergewaltigung
Dadurch dass der Gesetzgeber die Vergewaltigung (ich folge jetzt mal deine Interpretation) in §177 (2)1 dem erzwungenen Beischlaf und erniedrigenden sexuellen Handlungen gleichsetzt, und „Vergewaltigung“ auch nur noch in Klammern anführt, reduziert er dieses Wort im Grunde genommen auf einen rein umgangssprachlichen Begriff, der für die juristische Definition des Straftatbestands nicht mehr relevant ist.
Insoweit mein Widerspruch zu deinem einleitenden Satz:
gesetz ist eindeutig:
Ich denke auch, dass der Gesetzgeber die „gebräuchliche“ Definition von Vergewaltigung im Kopf hatte; die Formulierung „mit dem Eindringen in den Körper verbunden“ ist jedoch so allgemein gehalten, dass der Eindringende nicht notwendig identisch sein muss mit dem, von dem die Gewalt ausgeht.
Die meisten glauben,
daß der „Zweck“ einer Vergewaltigung die sexuelle Befriedigung
des Täters ist. In Wirklichkeit ist die Absicht aber die
Erniedrigung des Opfers. Daraus zieht der Vergewaltiger seine
Lust.
Stimme bis hierher völlig überein.
Eine Frau, die einen Mann erniedrigen und quälen will,
würde mit ihm nicht den Beischlaf vollziehen bzw. ihn dazu
bringen, an ihr den Beischlaf zu vollziehen,
Das eben bestreite ich, zumal in der Literatur genau solche Fälle beschrieben sind. Ich verweise auf mein erstes Posting in diesem Thread.
sondern ihm auf
sexuelle Art Gewalt antun, sodaß das Opfer hilflos ist und
erniedrigende Schmerzen durch einen übermächtigen Täter
ertragen muß.
Das Gefühl von Hilflosigkeit und Erniedrigung lässt sich eben gerade auch durch erzwungenen Beischlaf herbeiführen, das ist ja gerade der Punkt.
Das wäre eine Tat, die der Ver*gewalt*igung
einer Frau gleichkäme. Alles andere ist in meinen Augen
sexuelle Nötigung, erzwungener Beischlaf u.a.
Wie schon gesagt: für den deutschen Gesetzgeber (und das war je der Ausgangspunkt deiner Argumentation) gibt es ohnehin keinen Unterschied mehr zwischen Vergewaltigung, erzwungenem Beischlaf und schwerer sexueller Nötigung, zumindest was das Strafmaß betrifft.
Grüße
Wolfgang