Hallo,
ist ein in D selbständig Tätiger (§14), der von einem Lieferanten eine dauerhafte Leistung gegen Entgelt bezieht und diese zu über 90% privat sowie zu weniger als 10% für selbstständige Zwecke nutzt, im Falle eines Rechtsstreits über diese Leistung als selbstständiger Unternehmer (§14) oder als Verbraucher (§13) anzusehen?
[Das Wort „überwiegend“ im § 13 sollte m.E. zu einer Bejahung führen]
Höchstrichterliche Urteile zur Begründung sind gern gesehen. Dies trifft den Nagel leider nicht ganz auf den noch zerbrochenen Kopf.
Wäre der zuständige Gerichtsort im Falle einer Bejahung der Wohnort des Verbrauchers?
Gruß
vdmaster