§§ 13 und 14 BGB

Hallo,

ist ein in D selbständig Tätiger (§14), der von einem Lieferanten eine dauerhafte Leistung gegen Entgelt bezieht und diese zu über 90% privat sowie zu weniger als 10% für selbstständige Zwecke nutzt, im Falle eines Rechtsstreits über diese Leistung als selbstständiger Unternehmer (§14) oder als Verbraucher (§13) anzusehen?

[Das Wort „überwiegend“ im § 13 sollte m.E. zu einer Bejahung führen]

Höchstrichterliche Urteile zur Begründung sind gern gesehen. Dies trifft den Nagel leider nicht ganz auf den noch zerbrochenen Kopf.

Wäre der zuständige Gerichtsort im Falle einer Bejahung der Wohnort des Verbrauchers?

Gruß
vdmaster

Hallo :smile:

Wie in deiner Verlinkung schon dargestellt, kommt es auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschluss verfolgten Geschäftszweck an; auch der Maßstab wird dort beschrieben („Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat.“).
Auf die tatsächliche spätere Nutzung kommt es nicht an.

Davon abgesehen überwiegen 90 Prozent freilich zehn Prozent.

Die Frage nach dem Gerichtsstand ist noch mal eine andere, dieser ist nicht prinzipiell am Wohnsitz des Verbrauchers, sondern am Sitz desjenigen, der verklagt werden soll (§ 12 ZPO). Ausnahmen gibt es etwa, wenn der Erfüllungsort der streitigen Leistung vom og Sitz abweicht (§ 29 I ZPO) oder „für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“ (§ 29c I ZPO).

Droitteur

Hi,

danke für die Antwort. Die Verbrauchereigenschaft ist also zu bejahen.

Gruß
vdmaster

Gern! Ich selbst kann die Verbrauchereigenschaft ja nur vermuten, ohne die genaueren Umstände zu kennen^^ Im Zweifel ist aber von Verbrauchereigenschaft auszugehen.

Beachte beim Gerichtsstand aufgrund Erfüllungsort noch, dass der nicht zwangsläufig am Lieferort liegt.

Schöne Grüße