15,34 EUR Mahnkosten für Rücklastschrift?

Hallo,

angenommen der Lastschriftauftrag eines Mobilfunkanbieters (The Phone House Telecom GmbH) kann wegen mangelnder Deckung nicht ausgeführt werden. Ist es dann seitens des Anbieters erlaubt den Rechnungsbetrag zusätzlich 15,34 EUR zu fordern??

Vielen Dank für Hinweise!

Julian

Vielen Dank für Hinweise!

Hallo Julian, ob so hoch weiß ich nicht, aber in den AGB weisen sie darauf hin.

„5.5 The Phone House zieht den Rechnungsbetrag per Einzugsermächtigung vom Konto des Kunden 5 Tage nach Zugang der Rechnung ein. Für jede mangels Deckung oder aufgrund des Verschuldens des Kunden oder seiner Bank zurückgereichte Lastschrift erhebt The Phone House ein Dienstleistungsentgelt für die Rücklastschrift nach der jeweils gültigen Preisliste…“

MfG

Hallo :wink:

Also in den AGB’s steht sowas ja immer und ich habe auch schon mal diese zusätzlichen Gebühren zahlen müssen, bin mir aber nicht sicher ob das wirklich rechtens ist, da es seit längerem ein Gesetz gibt, welches besagt, daß die Banken etc. solche Gebühren nicht mehr erheben dürfen. Warum also können dann Unternehmen diese Gebühren fordern wenn doch gar keine Kosten entstanden sind? Das Geld wird wieder zurückgebucht und ende!..oder?

MfG
Marion

Hallo Marion,

…da es seit längerem
ein Gesetz gibt, welches besagt, daß die Banken etc. solche
Gebühren nicht mehr erheben dürfen.

Kennst Du da auch Urteile bzw. das entsprechende Gesetz? Mir ist dies nämlich nicht bekannt und die Banken erheben nach wie vor Gebühren für Rücklastschriften!

Gruß,
SylviaM

Hallo,

bin mir aber
nicht sicher ob das wirklich rechtens ist, da es seit längerem
ein Gesetz gibt, welches besagt, daß die Banken etc. solche
Gebühren nicht mehr erheben dürfen.

Banken dürfen Rücklastschriften nicht mehr berechnen, Unternehmen dürfen es aber weiterhin, da entgegen vieler Meinungen doch Kosten durch die Rücklastschrift entstehen.

Gruß
Rocco

Kennst Du da auch Urteile bzw. das entsprechende Gesetz? Mir
ist dies nämlich nicht bekannt und die Banken erheben nach wie
vor Gebühren für Rücklastschriften!

Sie dürfen für die Nichteinlösung nichts mehr von Ihrem Kunden verlangen - vom Einziehenden schon.

Hallo,

wenn doch gar keine Kosten
entstanden sind? Das Geld wird wieder zurückgebucht und
ende!..oder?

wieso sind keine Kosten entstanden? Das sind mehrere zusätzliche Vorgänge in der Buchhaltung. Wegen solcher Vorfälle muss das Unternehmen ein Mahnwesen unterhalten, entsprechende Software kaufen und betreuen. Also kann der säumige Zahler doch auch dafür aufkommen. Denn sonst würden es „solidarisch“ alle Kunden tragen müssen. Und wieso soll die Mehrheit für die Schlamper mitbezahlen?

Gruß, Niels

Eigenverantwortung und Rücklastschriften
Hallo,

Also in den AGB’s steht sowas ja immer und ich habe auch schon
mal diese zusätzlichen Gebühren zahlen müssen, bin mir aber
nicht sicher ob das wirklich rechtens ist, da es seit längerem
ein Gesetz gibt, welches besagt, daß die Banken etc. solche
Gebühren nicht mehr erheben dürfen.

erstens gibt es kein Gesetz sondern ein Urteil des BGH und zweitens gibt es das nicht seit längerem sondern das Urteil wurde im März 2005 gefällt. Dies betrifft aber nur das Verhältnis zwischen Bank und Zahlungspflichtigem und nicht das Verhältnis zwischen Bank und Einreicher.

Die Logik hinter diesem Urteil erschließt sich mir übrigens nicht, sofern es da eine gibt. Der Kunde, der nicht willens oder in der Lage ist, sein Konto im Haben zu führen, wird von der Pflicht zur Kontodeckung und Zahlungsfähigkeit quasi freigestellt, während derjenige, der die Forderung hat, nicht nur nicht sein Geld bekommt, sondern auch noch die Kosten für die Bearbeitung des Vorgangs zu tragen hat. Wieder ein schöner Fall dafür, daß Übernahme von Verantwortung für das eigene Handeln nicht nur in der Bevölkerung keinen großen Anklang findet, sondern zunehmend vom Staat und seinen Organen als nicht mehr zeitgemäß angesehen wird. Seltsame Welt.

Wie auch immer: Der Einreicher der Lastschrift hält sich für die Begleichung der ihm dank BGH aufgebrummten Kosten natürlich an denjenigen, der den ganzen Murks veranstaltet hat: Den Zahlungspflichtigen.

Gruß,
Christian

Hallo,
finde ich in Ordnung, daß der Abbucher die Kosten zu tragen hat. Er stellt sie dem Kontoinhaber ja in Rechnung, deshalb zahlt dieser dann ja doch, wenn die Abbuchung rechtmäßig war. Und wenn sie eben nicht rechtmäßig war, der Abbucher, der sie veranlassen wollte.
Kann doch nicht sein, daß jemand dafür zahlen muß, daß jemand anderes was versucht hat, was nicht funktioniert. Ist imho nichts anderes als das Verursacherprinzip.

Wie auch immer: Der Einreicher der Lastschrift hält sich für
die Begleichung der ihm dank BGH aufgebrummten Kosten
natürlich an denjenigen, der den ganzen Murks veranstaltet
hat: Den Zahlungspflichtigen.

Genau. Wer immer das bei dem Vorgang auch sein mag.

Gruß
Axel

Servus!

Die Logik hinter diesem Urteil erschließt sich mir übrigens
nicht, sofern es da eine gibt.

Ich finde das Urteil sehrschön und klar verständlich geschrieben:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

Der Kunde, der nicht willens
oder in der Lage ist, sein Konto im Haben zu führen, wird von
der Pflicht zur Kontodeckung und Zahlungsfähigkeit quasi
freigestellt,

Stop! Hier hört die Prüfung auch gleich schon auf. Es gibt eine solche Pflicht nicht, jedenfalls nicht im Verhältnis zur Bank. Das ist die Kernaussage des Urteils, und die stellt der BGH sehr deutlich heraus.

Hallo,

finde ich in Ordnung, daß der Abbucher die Kosten zu tragen
hat. Er stellt sie dem Kontoinhaber ja in Rechnung, deshalb
zahlt dieser dann ja doch, wenn die Abbuchung rechtmäßig war.

das Problem an der Sache ist, daß ein Einzelhandelsgeschäft keine Gebühreneinzugszentrale ist. Kunden, die per Lastschrift zahlen und dann kein hinreichendes Guthaben unterhalten, kosten den Einzelhandel allein schon aufgrund der manuellen Abwicklung ein Schweinegeld (insbes. Personalaufwand). Hinzu kommen Zinsverluste aufgrund der nicht eingegangenen Rechnungsbeträge (der Lieferant will übrigens sein Geld ganz unabhängig davon, ob und wann der Kunde des Einzelhändlers am Ende zahlt oder nicht). Nun darf der Einzelhandel auch noch die Gebühren der Banken vorfinanzieren.

Wie auch immer: Der Einreicher der Lastschrift hält sich für
die Begleichung der ihm dank BGH aufgebrummten Kosten
natürlich an denjenigen, der den ganzen Murks veranstaltet
hat: Den Zahlungspflichtigen.

Genau. Wer immer das bei dem Vorgang auch sein mag.

Der Begriff ist fest belegt: Der Zahlungspflichtige ist der, der eine Lastschrift zu bezahlen hat.

Gruß,
Christian

Hallo.

Ich finde das Urteil sehrschön und klar verständlich
geschrieben:

Ist schon recht, nur heißt das nicht, daß ich die Logik nachvollziehen können muß.

Der Kunde, der nicht willens
oder in der Lage ist, sein Konto im Haben zu führen, wird von
der Pflicht zur Kontodeckung und Zahlungsfähigkeit quasi
freigestellt,

Stop! Hier hört die Prüfung auch gleich schon auf. Es gibt
eine solche Pflicht nicht, jedenfalls nicht im Verhältnis zur
Bank. Das ist die Kernaussage des Urteils, und die stellt der
BGH sehr deutlich heraus.

Naja, der BGH schließt sich der herrschenden Meinung an, hält aber auch fest, daß es andere Einschätzungen gibt, die ich im übrigen teile. Ich für meinen Teil bin der altmodischen Ansicht, daß jeder für seine „Schandtaten“ geradezustehen hat. Ich halte es darüber hinaus für unangemessen, daß der Einzelhändler nicht nur dem Rechnungsbetrag sondern auch den Gebühren hinterherlaufen muß.

Gruß,
Christian

Naja, der BGH schließt sich der herrschenden Meinung an, hält
aber auch fest, daß es andere Einschätzungen gibt, die ich im
übrigen teile. Ich für meinen Teil bin der altmodischen
Ansicht, daß jeder für seine „Schandtaten“ geradezustehen hat.
Ich halte es darüber hinaus für unangemessen, daß der
Einzelhändler nicht nur dem Rechnungsbetrag sondern auch den
Gebühren hinterherlaufen muß.

Eigentlich ist es genau das Urteil das am aller logischsten ist lieber Christian. Es besagt im Klartext:

"Lieber Händler,

wenn du dir die paar Cent für eine sichere Zahlung im bargeldlosen Zahlungsverkehr sparen möchtest, dann trage auch erst mal die Kosten wenn es nicht funktioniert."

In sofern steht der Händler für die „Schandtat“ ein, durchs LV Verfahren Kosten zu sparen.

Das man vom eigenen Kunde nichts verlangen kann - meinetwegen. In 90% der Fälle sind es eh Kandidaten die abgeschrieben werden. Da machen die 5 Euro nichts mehr aus.

Gruzß Ivo

Naja, der BGH schließt sich der herrschenden Meinung an, hält
aber auch fest, daß es andere Einschätzungen gibt, die ich im
übrigen teile. Ich für meinen Teil bin der altmodischen
Ansicht, daß jeder für seine „Schandtaten“ geradezustehen hat.
Ich halte es darüber hinaus für unangemessen, daß der
Einzelhändler nicht nur dem Rechnungsbetrag sondern auch den
Gebühren hinterherlaufen muß.

Eigentlich ist es genau das Urteil das am aller logischsten
ist lieber Christian.

??

wenn du dir die paar Cent für eine sichere Zahlung im
bargeldlosen Zahlungsverkehr sparen möchtest, dann trage auch
erst mal die Kosten wenn es nicht funktioniert."

Es gibt nicht nur Einzelhändler, die das Lastschrfitverfahren benutzen und nur Händler haben überhaupt die Möglichkeit, aus einer Lastschriftzahlung eine sichere Lastschriftzahlung zu machen.

Die Argumentation ließe sich also auch umgekehrt aufziehen: Der Kunde ist zu faul und zu schludrig, jeden Monat die Zahlung an XY pünktlich auf den Weg zu bringen, also läßt er gemütlich bei sich abbuchen. Wenn er dann mal nicht aufpaßt, hat er die Kosten zu tragen.

Oder noch besser: Der Kunde hat kein Geld für Vorkasse, also wählt er bei der Bestellung via Internet die Variante Lastschrifteinzug.

Gruß,
Christian

Sie dürfen für die Nichteinlösung nichts mehr von Ihrem Kunden
verlangen - vom Einziehenden schon.

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten!! Ist denn die Summe nicht geregelt?? Also kann man sich einfach aussuchen wieviel das gekostet hat?? Eine Rückbuchung kostet keine 15 EUR, das ist ja wohl klar, auch nicht, wenn sich dafür ein PhoneHouse-Mitarbeiter eine Stunde (und solange dauerts ja nicht mal) beschäftigt!!

Vielen Dank nochmal

Julian

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten!! Ist denn die Summe
nicht geregelt?? Also kann man sich einfach aussuchen wieviel
das gekostet hat?? Eine Rückbuchung kostet keine 15 EUR, das
ist ja wohl klar,

Ach? Die Standardstückkosten, die mir früher als kundenbetreuende Stelle für die Bearbeitung einer Rücklastschrift in Rechung gestellt wurden, lagen bei rd. 7 Euro. Die werden dem Kunden logischerweise in Rechnung gestellt und der wiederum stellt sie seinem Kunden in Rechnung zzgl. der eigenen Bearbeitungskosten. 15 Euro finde ich da vergleichsweise harmlos.

Gruß,
Christian

Hallo,

das Problem an der Sache ist, daß ein Einzelhandelsgeschäft

die Gebühren der Banken vorfinanzieren.

Ich sehe immer noch kein Problem, da auch die Kosten des Geschäftes (Verwaltung etc.) vom Kunden zu bezahlen sind. Wie ja auch im vorliegenden Fall.

Der Begriff ist fest belegt: Der Zahlungspflichtige ist der,
der eine Lastschrift zu bezahlen hat.

Genau. Und das ist bei berechtigen Forderungen der Kontounhaber, bei unberechtigten Forderungen der Abbucher.

Gruß
Axel

Hallo,

die Gebühren der Banken vorfinanzieren.

Ich sehe immer noch kein Problem, da auch die Kosten des
Geschäftes (Verwaltung etc.) vom Kunden zu bezahlen sind. Wie
ja auch im vorliegenden Fall.

ja, aber die Vorfinanzierung der Gebühren UND des Rechnungsbetrages sind nicht Teil des gewöhnlichen Geschäfts, belasten also das Unternehmen über die gewöhnlichen Kosten hinaus.

Der Begriff ist fest belegt: Der Zahlungspflichtige ist der,
der eine Lastschrift zu bezahlen hat.

Genau. Und das ist bei berechtigen Forderungen der
Kontounhaber, bei unberechtigten Forderungen der Abbucher.

Der Zahlungspflichtige ist immer der, von dessen Konto der Betrag abgebucht werden soll, auch wenn er am Ende nicht zahlungspflichtig sein sollte :wink:.

Gruß,
Christian

Hi

In Sachen Rücklastschrift und Sperung aufgrund Rückbuchungen kannste Dir ja gerne mal 3 BGB-§ anschauen

  1. 247
  2. 284
  3. 286

Darin findest Du die Antwort,wieso diese Gebürehn mit unter erhoben werden dürfen.

Wenn Dir sogar via Termin mitgeteilt wird WANN die Abbuchung kommt dann find ich das sehr wohl recht ne Gebühr zu erheben.
Diese gebühr ist deshalb OFT so hoch um erstmal dem Kunden in den Ar*** zu treten („Hey sorg für Deckung oder die Kosten kommen immer wieder“), parallel dazu die Zusatzkosten von Banken.Ebenso Mitarbeiter die die Systeme & buchungen regeln ( nicht alles machen Maschinen )

Es gibt Telekommunikationsfirmen die sogar 17,50 € - 20 € erheben PRO Rückbuchung.

Kleiner Tipp am Rande :
Wenn die Abbuchung nicht gesichter ist dann auf Überweisung umstellen bzw. prepaid kaufen :wink:

Blue

Oder noch besser: Der Kunde hat kein Geld für Vorkasse, also
wählt er bei der Bestellung via Internet die Variante
Lastschrifteinzug.

Wirklich? Wer bietet den die Zahlungsvarianten an? Wer nimmt den das Risiko in Kauf dass der Kunde kein Geld für die Vorkasse hat?

Ich wähle im übrigen zumeist Rechnung, so denn möglich.

Gruß Ivo