Eigenverantwortung und Rücklastschriften
Hallo,
Also in den AGB’s steht sowas ja immer und ich habe auch schon
mal diese zusätzlichen Gebühren zahlen müssen, bin mir aber
nicht sicher ob das wirklich rechtens ist, da es seit längerem
ein Gesetz gibt, welches besagt, daß die Banken etc. solche
Gebühren nicht mehr erheben dürfen.
erstens gibt es kein Gesetz sondern ein Urteil des BGH und zweitens gibt es das nicht seit längerem sondern das Urteil wurde im März 2005 gefällt. Dies betrifft aber nur das Verhältnis zwischen Bank und Zahlungspflichtigem und nicht das Verhältnis zwischen Bank und Einreicher.
Die Logik hinter diesem Urteil erschließt sich mir übrigens nicht, sofern es da eine gibt. Der Kunde, der nicht willens oder in der Lage ist, sein Konto im Haben zu führen, wird von der Pflicht zur Kontodeckung und Zahlungsfähigkeit quasi freigestellt, während derjenige, der die Forderung hat, nicht nur nicht sein Geld bekommt, sondern auch noch die Kosten für die Bearbeitung des Vorgangs zu tragen hat. Wieder ein schöner Fall dafür, daß Übernahme von Verantwortung für das eigene Handeln nicht nur in der Bevölkerung keinen großen Anklang findet, sondern zunehmend vom Staat und seinen Organen als nicht mehr zeitgemäß angesehen wird. Seltsame Welt.
Wie auch immer: Der Einreicher der Lastschrift hält sich für die Begleichung der ihm dank BGH aufgebrummten Kosten natürlich an denjenigen, der den ganzen Murks veranstaltet hat: Den Zahlungspflichtigen.
Gruß,
Christian