439 BGB ja oder nein

Ein Laptop ist defekt. Der Besitzer des Gerätes braucht es zur Durchführung von Lehrgängen, hat also dadurch erhebliche Schwierigkeiten. Das Gerät ist mit einer Plus Garantie versichert und die Raten noch nicht abgezahlt. Nach einer ersten Reperatur seitens Hersteller tritt nach kurzer Zeit der Fehler erneut auf. Kann nun nach 439BGB ein neues Gerät verlangt werden?

Hallo!

Bin kein BGB-Experte (ganz sicher nicht), aber es wird meines Erachtens nicht ausreichen, nur im BGB nachzusehen.

Ich könnte mir vorstellen, dass der Verkäufer AGBs hat, in denen Sachmängel thematisiert werden. Dort würde ich zunächst einmal nachsehen.

Viele Grüße,

Markus

Hallo,

Wenn wir Plus-Garantie (was ist das), Ratenzahlung (wie gekoppelt mit dem Kauf), Zeitraum (gehen wir mal von

Zur „Plus Garantie“ kann ich nichts sagen, da kommt es auf die AGBs an. Den Rest hättest Du aber auch googeln können:
"In der Praxis kommt es auf den Einzelfall an. Gerichte haben schon die Ansicht vertreten, dass bei technisch komplizierten Geräten wie zum Beispiel einem Computer allenfalls drei Versuche akzeptiert werden müssen. Nur ein einziger Versuch kann zumutbar sein,

  • wenn der Kunde dringend auf den erworbenen Gegenstand angewiesen ist,

  • wenn die Ware zur Reparatur an den Hersteller geschickt werden muss;

  • wenn der Gegenstand technisch unkompliziert ist, wie Kaffeemaschine oder Toaster;

  • wenn der Verkäufer sich beim ersten Nachbesserungsversuch als unzuverlässig erwiesen hat."

http://www.vz-nrw.de/Regeln-beim-Abschluss-eines-Kau…

Hallo,

ein klares nein, ein Anspruch nach 439 BGB kann NICHT gegen einen Hersteller ( ausnahme, wenn Hersteller und Verkäufer identisch sind :wink: )**, sondern nur gegen den Verkäufer geltent gemacht werden.

hth**

Erstmal danke für die Kommentare. Plus Garantie ist einfach eine kostepflichtige Verlängerung der Gewährleistung inkl Akku und Netzteil. In den AGB steht, dass der Kaufpreis zu 100% erstattet wird wenn das Gerät nicht repariert werden kann. Da bereits eine Reparatur erfolgte und sich nichts geändert hat, das Gerät erneut zum Hersteller geschickt werden müsste und ich ja wirklich sehr darauf angewiesen bin, gehe ich nun davon aus mein Geld zu bekommen

Es gibt nur das Problem, ob vor der ersten Reparatur auch schon der Verkäufer angesprochen wurde - wenn nicht, ist es fraglich, ob er sich die Reparatur durch den Hersteller zurechnen lassen muss.

Man kann allerdings schlicht auf einen Austausch bestehen - man muss dem Verkäufer nicht vorschnell glauben, dass er tatsächlich berechtigt ist, den Austausch abzuweisen und statt dessen Reparatur vorzunehmen.