50% Rabatt-Bestellung einfach stornierbar durch Anbieter?

Hallo Wissende,

der liebe A hatte im Internet erfahren, dass ein grosser Spielzeughersteller eine Aktion mit 50% Rabatt laufen hat. Schnell auf die Homepage des Herstellers  und den Rabattcode eingegeben, den ein Schnappchenjäger bereitstellte und siehe da: aus einem 350Euro Artikel wurde ein 175Euro-Artikel. Bestellung online abgeschickt. Daten für das Lastschriftverfahren angegeben…ein paar Minuten später kam die Bestätigungs-Email
mit Bestell-Nummer… alles paletti.

Ein paar Stunden später kommt eine Storno-Mail des Spielzeugherstellers: " der im Internet veröfentlichte Rabatt-Code sei nicht gültig " …  

Ist durch die Bestellung und die Bestellbestätigung des Herstellers ein wirksamer Vertrag entstanden? Und falls ja, kann dieser einfach vom Hersteller storniert werden?

Irgendwie leuchtet es mir nicht ein, dass A etwas dafür kann, wenn der Hersteller Codes herausgibt, die angeblich nicht für die Öffentlichkeit (sondern nur für Mitarbeiter) bestimmt sind, aber dann doch an die Öffentlichkeit gelangen… Dann muss der Hersteller dafür Sorge tragen, dass diese Codes keinesfalls vom öffentlichen System akzeptiert werden… Hier liegt eine Verfehlung durch den Hersteller vor. Dass sie aber doch vom Bestellsystem akzeptiert wurden kann doch nicht Problem des A sein …   Wären diese Gedankenansätze etwas, woraus ein findiger Jurist etwas Belastbares konstruieren könnte? Oder gibt es andere Ansätze, aus denen sich ein rechtmäßiger Anspruch des A auf den Artikel ableiten lässt?

vielen dank für’s Lesen!

irgendwieundsowieso

Guten Abend,

ob und wann ein Vertrag angenommen wird, regeln fast immer die AGB des Händlers.

In den Bestellbestätigungen stehen dazu auch oft passende Formulierungen, etwa dass lediglich der Eingang des Auftrags bestätigt, die Annahme erfolge aber erst durch Lieferung oder durch separate Bestätigung.

Des weiteren muss man sich überlegen, ob das gezielte Ausnutzen eines Datenlecks nicht sowieso dazu führt, dass ein Vertrag nicht wirksam wird - bzw. widerrufen werden kann.

Hallo X-Strom,

in den AGB’s ist nichts zu finden zu diesem Thema, auch keine Querverweise auf der shop-page zu weiteren Handelsgrundlagen.
„Gezieltes Ausnutzen“ … würde A weit von sich weisen: Jemanden der auf einer normalen Seite, deren user auf aktuelle Rabatt-Schnäppchen hinweisen, im Vorhinein gezieltes Ausnutzen zu unterstellen… kann nicht sein.

Hallo,

in den AGB’s ist nichts zu finden zu diesem Thema, auch keine
Querverweise auf der shop-page zu weiteren Handelsgrundlagen.

es würde mich doch sehr wundern, wenn dem so wäre, denn ein Online-Händler, der so etwas versäumt, ist für mich kein seriöser Händler. Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, die Artikel im Onlineshop sind aber keine Willenserklärung (seitens des Shopbetreibers), sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Willenserklärung (seitens des Kunden). Wie X-Strom bereits indirekt erwähnte, ist die einfache Eingangsbestätigung auch keine Willenserklärung, sondern die Willenserklärung des Händlers kommt durch eine extra E-Mail zum Tragen oder durch Absenden der Ware.

Guck dir noch mal die AGB genauer an. So ist das z. B. bei amazon formuliert:
Ihre Bestellung stellt ein Angebot an Amazon zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Wenn Sie eine Bestellung an Amazon aufgeben, schicken wir Ihnen eine E-Mail, die den Eingang Ihrer Bestellung bei uns bestätigt und deren Einzelheiten aufführt (Bestellbestätigung). Diese Bestellbestätigung stellt keine Annahme Ihres Angebotes dar, sondern soll Sie nur darüber informieren, dass Ihre Bestellung bei uns eingegangen ist. Ein Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn wir das bestellte Produkt an Sie versenden und den Versand an Sie mit einer zweiten E-Mail (Versandbestätigung) bestätigen.

Gruß
Christa

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@Christa

hab’s gefunden… die A>GB’s sind nicht auf der homepage sichtbar hinterlegt, erst im Bestellvorgang kann man den link finden. Und Sie haben beide Recht: Ist wie bei Amazon
gestaltet…

Gruss