Hallo freak,
§ 21 Absatz 1a Straßenverkehrsordnung (STVO) schreibt vor: „Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet sind.“
Auf dem Vordersitz darf ein Kind im Kindersitz mitgenommen werden, wenn dieser mit einem Gurt ausgerüstet ist. Verboten ist die Mitnahme von Kindern in Babyschalen entgegen der Fahrtrichtung, wenn ein betriebsbereiter Beifahrerairbag vorhanden ist (§ 35 a / Abs. 8 Straßenverkehrszulassungsordnung), weil bei Auslösung des Airbag die Schale gegen die Rückenlehne des Sitzes geschleudert werden kann.
Gruß
AndreasG.