Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist verboten

Folgende Situation:

Man wohnt in einem Haus und der Nachbar ist die Firma des Vermieters.

Jedes Jahr erlaubt der Vermieter das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk auf seinem Firmengelände, was auch kein Problem ist, da die Feuerwerksreste immer entfernt werden.

Neben dem Wohnhaus befindet sich ein leeres mit Gras bewachsenes Grundstück, auf dem Knallkörper abgefeuert werden.

Die Papierreste der Kracher werden nicht entfernt, weil dieses Grundstück niemandem gehört, aber der Rasen im Sommer gemäht wird und dabei die Kracherreste mit entfernt werden.

Papier soll ja auch vermodern und sich selbst auflösen, hat man mal irgendwo gehört oder gelesen.

Plötzlich - letztes Jahr - verbietet plötzlich der Vermieter das Abbrennen von Feuerwerkskörpern auf seinem Firmengelände und teilt dies schriftlich per E-Mail mit.

Um die „Drohung“ wahr zu machen, lässt der Vermieter sein Firmengelände mit Autos durch seinen Sohn „zusperren“ („Straßensperre“).

Okay, sagt man, dann lässt man eben das Feuerwerk (Kosten immerhin € 50,00) im kleinen Garten vom Wohnhaus abbrennen.

Gesagt, getan.

Plötzlich kommt der Sohn der Vermieters herbei, sieht, was geschehen ist und droht sofort mit einer Anzeige.

Aber nicht nur das.

Er droht den Mietern mit Knast und sogar mit dem Tod.

Soweit darf dies aber doch nicht gehen!!!

Man muss heute schon Angst vor dem diesjährigen Silvester haben, dass dies wieder passiert.

Darf sich ein Mieter es ungeschoren gefallen lassen, dass der Sohn des Vermieters dem Mieter mit dem Tode droht?

Wie ist die Rechtslage?

Um hilfreiche Antworten wird gebeten!

Hallo,

Jedes Jahr erlaubt der Vermieter das Abbrennen von
Silvesterfeuerwerk auf seinem Firmengelände,

netter Mann.

Die Papierreste der Kracher werden nicht entfernt, weil
dieses Grundstück niemandem gehört ,

unwahrscheinlich. Vermutlich ein Quell des Missverständnisses, z.B.:

  • das Grundstück gehört zur Firma und ist nach Meinung des Vermieters in der Mail mit eingeschlossen gewesen.
  • die Papierreste sind vielleicht der Grund für die Maßnahme des Vermieters.

Plötzlich kommt der Sohn der Vermieters herbei, sieht, was
geschehen ist und droht sofort mit einer Anzeige.

vertretbar, unter Umständen gerechtfertigt

Aber nicht nur das.

Er droht den Mietern mit Knast und sogar mit dem Tod.

Die Drohung mit Knast dürfte wohl kaum nach § 241 StGB greifen, aber die mit Tod, falls der Sohn diesen selbst herbei führen (lassen) wollte. Hier wäre eine Verurteilung des Sohnes zu Geld oder Freiheitsstrafe möglich, allerdings meiner Meinung nach nicht sehr wahrscheinlich.

Gruß
achim

Besteht ein mietvertraglich vereinbartes Nutzungsrecht des Mieters für den Garten des Wohnhauses?

Darf sich ein Mieter es ungeschoren gefallen lassen, dass der Sohn des Vermieters dem Mieter mit dem Tode droht?

Die im UP gestellte Frage kann mit „Ja“ beantwortet werden. Der Mieter darf es sich gefallen lassen, er muss es aber nicht.

vdmaster

Hallo,

einen Menschen mit dem Tod zu bedrohen, ist ein Verbrechen und wird entsprechend dem

§ 12 StGB
Verbrechen und Vergehen
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind

hier mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr bestraft.

Da jedoch mit „Knast oder sogar mit Tod“ gedroht wird, dürfte dies auf eine Nötigung sich reduzieren.

Wieso jetzt um den 17. 12. bereits mit Silvesterfeuerwerk „gekämpft“ wird, entzieht sich meiner Logik. Ich kann nur auf meinem Grundstück oder von mir angemieteten Grundstück oder auf öffentlichen Wegen oder auf " fremden Grundstück mit Erlaubnis" abbrennen, und dies nur legal wie folgt:
Gezündet werden dürfen Klasse-II-Artikel nach § 23 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV) nur vom 31. Dezember 00:00 Uhr bis zum 1. Januar 24:00 Uhr.

lG

(1)

Jedes Jahr erlaubt der Vermieter das Abbrennen von
Silvesterfeuerwerk auf seinem Firmengelände

(2)

Plötzlich - letztes Jahr - verbietet plötzlich der Vermieter

(3)

dann lässt man eben das Feuerwerk im kleinen Garten vom Wohnhaus abbrennen.

(4)

[Sohn des Vermieters] droht den Mietern mit Knast und sogar mit dem Tod.

Den belanglosen Fülltext habe ich mal rausgeworfen. Übrig bleibt eine Geschichte, in der zwischen Punkt (1) und (2) was fehlt. Nämlich die Begründung des Vermieters für das Nutzungsverbot oder wenigstens eine Vermutung des Mieters, wieso der Vermieter die Nutzung so unerwartet untersagt haben könnte.

Warum das von Bedeutung ist? Weil in jenem Jahr doch wohl noch etwas passiert ist, dass das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter etwas getrübt hat. Jahrelang Friede, Freude, Eierkuchen und dann

„plötzlich“

Krieg am Gartenzaun

„droht mit dem Tod“

passt nicht zusammen. Wäre also schön, dazu ein paar Infos zu bekommen anstatt für diesen Fall überflüssige Anmerkungen zu verwilderter Wiesen in der Nachbarschaft.

Im Übrigen hat ein Vermieter natürlich das Recht, die Erlaubnis zur Nutzung seiner anderen, nicht vermieteten Liegenschaften zurückzuziehen. Und ein Mieter hat ebenso selbstverständlich das Recht, sich gegen Drohungen anderer Leute - das müssen nicht mal zwingend Vermietersöhne sein - sogar juristisch zur Wehr zu setzen.

Und jetzt noch ein kostenloser Haushaltstipp: In vielen Regionen Deutschlands ist das Abbrennen von Feuerwerk in der Silvesternacht auch auf öffentlichen Plätzen, Straßen bzw. Gehwegen üblich und wird seitens der Kommunen sogar toleriert. Vielleicht ist das für den mit dem Tode bedrohten Mieter in diesem Jahr eine Option und Alternative fürs Rumballern im eigenen Garten. Zusätzlich empfehle ich, den Vermieter um ein klärendes Gespräch zu bitten und ihn bei der Gelegenheit in aller Höflichkeit, aber auch Bestimmtheit mal auf seinen verzogenen Lümmel anzusprechen.

Hallo,

einen Menschen mit dem Tod zu bedrohen, ist ein Verbrechen und
wird entsprechend dem

§ 12 StGB
Verbrechen und Vergehen
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind

hier mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr bestraft.

???
§ 12 stgb ist kein straftatbestand, sondern findet sich im allgemeinen teil des stgb und dient der abgrenzung von verbrechen und vergehen (siehe amtliche überschrift).
der richtige straftatbestand (§ 241 stgb) wurde bereits genannt, der übrigens in einem subsidiären (= nachrangigen) verhältnis zur nötigung (§ 240 stgb) steht…

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Okay, meine Antwort hätte ich mir gespart, wenn ich den Artikel im Mietbrett zur Räumungsklage vorher gesehen hätte.

Dieser Mieter hat offensichtlich ganz andere Probleme als die Ungewissheit, an welcher Stelle er in zwei Wochen 50 Euro in den Himmel bläst.

Meine Vermutung, dass das Verbot der Nutzung eines Firmengeländes zum Abbrennen von Feuerwerk so „plötzlich“ und unerwartet nicht gekommen sein kann, wird zumindest gerade trefflich bestätigt. Der Vorschlag, ein Gespräch miit dem Vermieter zu suchen, dürfte sich damit erledigt haben.

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Hallo!

trat der angedrohte Tod denn ein beim letzten Mal? Nein?

p

Guten Abend!

… dann lässt man eben das Feuerwerk (Kosten
immerhin € 50,00) im kleinen Garten vom Wohnhaus abbrennen.

Es geht auch ganz ohne Kosten: Lass’ doch die Ballerei einfach bleiben!

Nach einem Blick ins Mietrecht-Brett stellt man fest, dass du ohnehin kein Geld für Böller übrig hast, musst immerhin in ein paar Tagen deine Wohnung räumen und hast einen Haufen Geld für die Räumungsklage zu bezahlen. Schließlich brauchst du auch noch eine neue Bleibe.

Und was die seltsamen Drohungen angeht: Da gab doch wohl ein Wort das andere und im Verlauf beiderseitiger Pampigkeiten … ach, vergiss es!

Gruß
Wolfgang