Abmahnung tauschbörse

Hallo Leute
habe vomn der Staatsanwaltschaft Köln ein Schreiben bekommen dass ein Verfahren wegen Urheberrechtsverletzung (Tauschbörse)gegen mich eingestellt wurde.Mit dem Hinweis dass der Rechteinhaber trotzdem eine zivilrechtliche Klage (Abmahngebühr)über eine Anwaltskanzlei schicken kann.Nun meine Frage ? Wie lange kann es dauern von der Einstellung des Verfahrens bis zum Erhalt der Abmahnung? und wie lange ist da die Verjährungsfrist ?? Habe im Februar2008 das Verfahrenseinstellungsschreiben von der Staatanw.Köln bekommen und seit dem nix mehr.
Gruss AliButzi1965

Grundsätzlich verjähren die Ansprüche bei Kenntnis des Verletzers nach drei Jahren (§ 195 BGB)

Gruß
Formator

und immer dann auch ab dem 31.12.des Jahres in dem er davon Kenntnis erlangt hat. .das heisst in meinem Fall am 31.12.2011wäre die Sache verjährt – juhuuu nicht mehr lange juhuuu— Danke an Formator --und schöne Weihnachten

Insofern die Verjährung nicht durch irgendeinen anderen Umstand gehemmt ist und soweit mir bekannt, 3 Jahre. Eine genaue Aussage kann man nur bei Einsicht des konkreten Falls machen, bzw. ein entsprechender Fachanwalt.

Hallo, habe Dir drei Gesetzestexte rausgesucht, die sich auf Verjährung beziehen. Gruß, Bramante

1.http://www.brennecke-partner.de/2528/Verjaehrung-und…

  1. § 102
    Verjährung
    Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

  2. § 852
    Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
    Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.