Abmahnung Waldorf Frommer

Hallo, liebe Experten,
zu dem folgenden Fall wurde ich in der Suche leider nicht fündig.

Angenommen Person A ist Vermieter einer Wohnung, in der die WG B lebt. Der Internetanschluss läuft allerdings immer noch über A. A lebt aber schon lange nicht mehr in der Wohnung und ist unter einer anderen Adresse gemeldet. Ein Teil von B hat wohl „gefileshared“, woraufhin A eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer erhalten hat.
A reagierte darauf mit einem Schreiben mit einem Urteil, das besagt, dass der Vermieter nicht haftbar gemacht werden kann. Waldorf Frommer besteht aber immer noch auf die Forderung in Höhe von ca. 450,00 Euro.
Meine Frage: Lohnt es sich für A, bei dem Betrag einen Anwalt aufzusuchen? Wären die Kosten dann nicht evtl auch recht hoch?
Wie könnte sich A ansonsten verhalten?
B möchte nicht einfach so zahlen, allerdings bleibt nicht mehr viel Zeit.

Danke für Antworten und beste Grüsse,

M.

Wie könnte sich A ansonsten verhalten?

Sich an die örtliche Verbraucherzentrale wenden, die kennen sich mit dieser Materie inzwischen ganz gut aus. Danach kann man immer noch einen anwalt einschalten, wenn es geboten erscheint.

Hallo

Angenommen Person A ist Vermieter einer Wohnung, in der die WG
B lebt. Der Internetanschluss läuft allerdings immer noch über
A. A lebt aber schon lange nicht mehr in der Wohnung und ist
unter einer anderen Adresse gemeldet.

Es kommt ggf. eine Mitstörerhaftung in betracht. Allerdings gibt es auch schon anderslautende Urteile.

Ein Teil von B hat wohl
„gefileshared“, woraufhin A eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf
Frommer erhalten hat.

Das ist bislang eine unbeweisene Behauptung.

A reagierte darauf mit einem Schreiben mit einem Urteil, das
besagt, dass der Vermieter nicht haftbar gemacht werden kann.
Waldorf Frommer besteht aber immer noch auf die Forderung in
Höhe von ca. 450,00 Euro.

Klar, was sollten Sie auch sonst tun?

Meine Frage: Lohnt es sich für A, bei dem Betrag einen Anwalt
aufzusuchen? Wären die Kosten dann nicht evtl auch recht hoch?
Wie könnte sich A ansonsten verhalten?

Klageeinreichnung abwarten.
Sofern man die Klage gewinnt, trägt die Gegenpartei die Anwaltskosten.

B möchte nicht einfach so zahlen, allerdings bleibt nicht mehr
viel Zeit.

Warum? Wer macht denn Streß?

MfG Frank

Auch hallo

Meine Frage: Lohnt es sich für A, bei dem Betrag einen Anwalt
aufzusuchen?

Das Primärproblem ist weniger der geforderte Schadensersatz, sondern die lebenslang geltende Unterlassungserklärung (30 Jahre Geltungsdauer war wohl einmal: http://www.ferner-alsdorf.de/?p=8242). Und diese muss exakt auf den Einzelfall angepasst werden, um unnötige vertragliche Zugeständnisse - und eine UE ist ein Vertrag- zu vermeiden. Von daher ist eine Anwaltskanzlei mit Schwerpunkt Urheberrecht zu kontaktieren (vorher aber über deren Ruf und die Kosten des Mandats informieren).

mfg M.L.

Hallo M.,
meines Erachtens ist wichtigtste Verhaltensregel die Fristen einzuhalten. Sonst gibt man zur Klage Anlass (ZPO) und es drohen weitere Kosten (z.B. Gerichtskosten). Fristwahrend ist bereits ein schriftliches Gesuch um Fristverlängerung zwecks Klärung der geltend gemachten Ansprüche.

In der Sache selbst:

  • Betrag erscheint mir schon merkwürdig (Nettobetrag?, Streitwert bzw. Gegenstandswert, Geschäftsgebühr?)
  • Schadenersatz oder Pflicht zur Zahlung nach Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (jeweils andere Anspruchsgrundlage mit natürlich anderem Prüfungsrahmen)?

Eine Erstberatung wird sicherlich günstiger sein als die geforderten 450€ und Ihre eigenen Aufwendungen (z.B. Anwaltskosten) könnten - eine unberechtigte Abmahnung vorausgesetzt - vom Abmahnenden zu zahlen sein (z.B. im Wege der Aufrechnung).
MfG
patmade

Hallo,

danke für Eure Antworten!
Ein teil von B hat sich bereiterklärt, die Summe zu zahlen, so dass die Sache damit hoffentlich geklärt ist.

Danke und grüsse,

M.

Ein teil von B hat sich bereiterklärt, die Summe zu zahlen, so
dass die Sache damit hoffentlich geklärt ist.

Auf Basis einer modifizierten Unterlassungserklärung, die die Kanzlei auch akzeptiert hat ? Ansonsten könnte auch diese Teilzahlung als Schuldeingeständnis gewertet werden…

mfg M.L.

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