Adoption von 'Stiefkindern'

Hallo.
Wie sieht es die Rechtslage wenn man sein „Stiefkind“ adoptieren möchte? Der leibliche Vater des Kindes meldet sich überhaupt nicht und hat auch kein Interesse. „Stiefvater“ und Mutter sind allerdings auch nicht verheiratet. Kann der „Stiefvater“ das Kind trotzdem adoptieren?

Das heißt so: ‚Stiefkindadoption‘
Hallo,

Wie sieht es die Rechtslage wenn man sein „Stiefkind“ adoptieren möchte? Der leibliche Vater des Kindes meldet sich überhaupt nicht und hat auch kein Interesse.


Der leibliche Vater muss selbstverständlich befragt und einverstanden sein.

„Stiefvater“ und Mutter sind allerdings auch nicht verheiratet.
Kann der „Stiefvater“ das Kind trotzdem adoptieren?

Ja:
_Stiefkindadoption:
Sie ist die häufigste Art der Adoption.
Dabei ist der Annehmende mit einem Elternteil des Angenommenen verheiratet oder verpartnert.
Nach Einwilligung in die Adoption durch den anderen leiblichen Elternteil, dem Antrag des Stiefelternteils auf Annahme des Stiefkindes und der Zustimmung des mit dem Antragsteller verheirateten bzw. verpartnerten Elternteils beim Notar spricht das Vormundschaftsgericht die Adoption aus, wenn das Jugendamt keine Einwände erhebt und der Vormundschaftsrichter in der persönlichen Anhörung des Antragstellers und des Kindes keine Bedenken gegen die Adoption bekommen hat.
Ab einem Alter von 14 Jahren ist auch die Einwilligung des Kindes beim Notar notwendig.
Hat das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, ist die Einwilligung evtl. schon ab 10 oder 12 Jahren notwendig.
Sind weitere Kinder des Stiefelternteils vorhanden, werden diese zur Adoption befragt.
Rein erbrechtliche Gründe können gegen eine Adoption nicht erfolgreich vorgebracht werden.

Das Besondere an der Stiefkindadoption ist, dass – anders als bei anderen Adoptionen – das rechtliche Abstammungsverhältnis zu dem mit dem Annehmenden verheirateten bzw. verpartnerten Elternteil aufrechterhalten und nur das Abstammungsverhältnis zum anderen leiblichen Elternteil beendet wird.
Dadurch wird das Kind dann ein gemeinsames Kind der Eheleute bzw. Lebenspartner, was ja gerade mit dieser Art der Adoption bezweckt wird._
aus: http://de.wikipedia.org/wiki/Adoption#Stiefkindadoption

http://www.familienrecht-ratgeber.de/familienrecht/a…
Gruß Finjen

Hallo,::„Stiefvater“ und Mutter sind allerdings auch nicht verheiratet.

Kann der „Stiefvater“ das Kind trotzdem adoptieren?

Ja:

Wo liest du das Ja? Ich lese ein Nein (und weiß auch von Fremdadoptionen, dass man nur als Ehepaar ODER als Einzelner adoptieren kann, nicht zwei einzelne unverheiratete Personen das gleiche Kind, daraus schließe ich, dass man nicht als Einzelner ein Kind adoptieren kann ,was noch einen leiblichen Elternteil, d.i. in diesem Fall die Mutter, hat und behalten wird).

**:smiley:abei ist der Annehmende mit einem Elternteil des Angenommenen

verheiratet oder verpartnert.**

Nach Einwilligung in die Adoption durch den anderen leiblichen
Elternteil, dem Antrag des Stiefelternteils auf Annahme des
Stiefkindes und der Zustimmung des mit dem Antragsteller
verheirateten bzw. verpartnerten Elternteils
beim Notar
spricht das Vormundschaftsgericht die Adoption aus, wenn das
Jugendamt keine Einwände erhebt und der Vormundschaftsrichter
in der persönlichen Anhörung des Antragstellers und des Kindes
keine Bedenken gegen die Adoption bekommen hat.
Verpartnert heißt da nicht, so wie ich es verstehe, die leben miteinander, sondern es geht um eine rechtlich anerkannte, eingetragene Partnerschaft.

Gruß
Elke

‚Stiefkindadoption‘ möglich oder nicht?.
Hallo Elke,
jetzt bin ich aber schwer ins Grübeln geraten. :-/
Habe ich mich offenbar geirrt.

„Stiefvater“ und Mutter sind allerdings auch nicht verheiratet.
Kann der „Stiefvater“ das Kind trotzdem adoptieren?

Ja

Wo liest du das Ja?
Ich lese ein Nein
(und weiß auch von Fremdadoptionen, dass man nur als Ehepaar ODER als Einzelner adoptieren kann, nicht zwei einzelne unverheiratete Personen das gleiche Kind, daraus schließe ich, dass man nicht als Einzelner ein Kind adoptieren kann ,was noch einen leiblichen Elternteil, d.i. in diesem Fall die Mutter, hat und behalten wird).

Klingt logisch und alles, was ich dazu finde, sagt das gleiche, da hast Du wohl Recht.

Ich hatte das aber bislang ganz anders verstanden, falsch? Scheint so:

_Dabei ist der Annehmende mit einem Elternteil des
Angenommenen verheiratet oder verpartnert. _

Verpartnert heißt da nicht, so wie ich es verstehe, die leben
miteinander, sondern es geht um eine rechtlich anerkannte,
eingetragene Partnerschaft.

Auch das stimmt wohl *grummel*
Habe „verpartnert“ jetzt im wikiArtikel angeklickt, es verlinkt auf „eingetragene Lebenspartnerschaft“,
den Begriff „verpartnert“ habe ich im echten Leben schon mehrfach benutzt, aber ohne diese Definition.
Also falsch ( Ich bin also gar nicht verpartnert, wie ich bislang glaubte…:wink:)

Ich hatte es bisher
a.) also ganz anders interpretiert
und war mir
b.) auch sehr sicher, dass in einer „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ ein Partner ( sofern die benötigten Einverständnisse der beteiligten - Eltern-Kind und das erforderliche Mindestalter des Annehmenden vorliegen) das Kind seiner PartnerIn allein adoptieren darf. Dachte, das läge im Ermessen des betreuenden Jugendamtes.
Der leibliche Elternteil müsste sein Kind ja auch nicht adoptieren, sondern ist und bleibt ja sowieso „Mutter/ Vater“.
*Denkfehler?*
http://dejure.org/gesetze/BGB/1741.html
Auch hier lese ich das:
http://www.familienrecht-ratgeber.de/familienrecht/a…
_Eine gemeinschaftliche Annahme eines Kindes durch Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aber auch durch gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft ist ausdrücklich vom Gesetz ausgeschlossen.
Ausnahme: Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten aus einer früheren Beziehung allein annehmen. Das Kind wird dann hierdurch zum gemeinschaftlichen Kind.

  • Unverheiratete können ein Kind nur allein annehmen. Allerdings wird in diesen Fällen die Frage nach dem Eltern Kind-Verhältnis und dem Wohl des Kindes besonders kritisch geprüft werden, denn erklärtes Ziel des Gesetzes ist, dass das Kind in einer intakten Familie" aufwächst._ "

Verstehe das Gesetz offenbar nicht…werde mich da schlauer machen müssen.
( ot: das ärgert mich jetzt ziemlich, nicht weil ich einen *Fehler* gemacht habe, sondern weil ich es immer noch nicht richtig kapiere…)

Also müsste der Fragende, wenn alle Einverständnisse etc. vorliegen, definitiv die leibl. Mutter/ seine Partnerin heiraten, damit er ihr Kind adoptieren kann?

Danke Dir erstmal für die Richtigstellung.
Wundgegoogelte, müde Grüße,
Finjen

Aus der Praxis weiß ich aber das in Deutschland auch nicht verheiratete in Ausnahmefällen adoptieren können.
Allerdings handelt es sich bei dem mir bekannten Fall um eine, in einer wilden Ehe lebende allein adoptierende Mutter und keine Stiefkindadoption.
Das Adoptionsrecht schließt also eine Alleinadoption definitiv praktisch nicht aus?