Hallo,
mal eine Frage.
Darf die Krankenkasse innerhalb vom 20.05.2014 bis heute ein 4. bzw. 5. Gutachten durch den MdK einholen und dem MdK jedesmal ein „Erstgutachten“ vortäuschen.
Ich habe am 20.05.2014 der Krankenkasse eine Krankenhauseinweisung wegen einer chron. OSteomyelitis (Knochenhautentzünfung) mit einem offenen Bein eingereicht Dafür musste ich am 11.06.2014 zum MdK. Der hat festgestellt, daß eine akutstationäre Behandlung notwendig ist, um eine amputation zu vermeiden. Gleichzeit teilte er in seinem Gutachten mit, daß eine weitere Begutachtung aufgrund der aktenlage nicht notwendig ist. Im Gegensatz zur Krankenkasse: Die fordert ein erneutes Gutachten durch einen anderen MdK, was ich bisher verweigerte, da die Krankenkasse gem. § 275 SGB V zeitnah handeln muß und die 6 Wochenfrist bei Gutachten abgelaufen ist. Seitdem verweigert die Krankenkasse jegliche Zusammenarbeit. Telefonisch schon gar nicht. Daher liegt im hier vorliegenden Fall zweifelsfrei ein Einwendungsausschluß der Krankenkasse auf dem Weg des Versäumnisverschulden vor, d.h. die versäumte MdK-Prüfung kann nicht mehr nachgeholt werden, was zur Folge hat, daß alle weiteren medinzischen Einwendungen durch die Krankenkasse ausgeschlossen sind. Urteil SG Berlin v. 11.01.2012 – S 36 KR 242/11.
Darf die Krankenkasse der MdK ein erneutes Erstgutachten durch einen anderen MdK vortäuschen bzw. darf die Krankenkasse einfach solange Gutachten einholen, bis es der Inhalt der Krankenkasse gefällt?
Wie soll ich mich nun verhalten, da ich bereits gem. § 15 Abs 1 SGB I die Krankenkasse aufgefordert habe mir darzulegen, warum ein neuen Gutachten benötigt wird. Auf die Fristsetzung hat die Krankenkasse nicht reagiert. Gleiches für die Aufforderung der Bescheidung der Krankenhauseinweisung vom 20.05.2014. Beides bis heute nicht.
Vielen Dank Für Eure Ratschläge