Hallo,
Du bist nicht verpflichtet, selbst AGBs zu verwenden.
Aber, ein gutes Beispiel, wie man in AGBs eine gesetzlich mögliche Alternative - § 357 Abs2 BGB - in den Vertrag einführt:
„Bei Ausübung des Widerrufsrechts hat der Verbraucher bei Bestellung von Waren im Bruttowert von bis zu 40,- EUR die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten.“
Man sollte, so man durch AGBs von den gesetzlichen Regelungen abweichen will oder Alternativregelungen gelten sollen, schon anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wie aus nachfolgendem Urteil ersichtlich, ist es weitgehend unklar, was per AGB oder durch direkten Hinweis vor der Bestellbetätigung in den Vertrag eingeführt werden kann.
Gruß
Peter
http://www.jurpc.de/rechtspr/20060008.htm
BGH
Urteil vom 05.10.2005
VIII ZR 382/04
Information über zusätzliche Liefer- und Versandkosten im Online-Warenhandel
„…Uneinigkeit besteht ferner darüber, in welcher Form die von § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB geforderten Informationen beim Internet-Warenhandel zu erteilen sind, insbesondere ob sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein können oder jedenfalls hervorgehoben oder sogar gesondert mitgeteilt werden müssen (vgl. Aigner/Hofmann, aaO, Rdnr. 285; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 312c Rdnr. 21; MünchKommBGB/Wendehorst, aaO, § 312c Rdnr. 38; Wilmer, in Wilmer/Hahn, Fernabsatzrecht, § 312c BGB Rdnr. 12), ob sie so vorzuhalten sind, dass der Verbraucher sie im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsweise passieren muss (Erman/Saenger, aaO, § 312 c Rdnr. 25; vgl. auch OLG Frankfurt, MDR 2001, 744 = DB 2001, 1610; OLG Karlsruhe, WRP 2002, 849 = GRUR 2002, 730), oder ob es ausreicht, wenn ihm durch einen Link die Möglichkeit der Information geboten wird und gegebenenfalls wo und wie ein solcher Link zu platzieren ist (vgl. Aigner/Hofmann, aaO, Rdnr. 284, 287; Härting, aaO, § 2 Rdnr. 63; MünchKommBGB/Wendehorst, aaO, § 312c Rdnr. 30; Ott, ITRB 2005, 64ff.; Wilmer, aaO, § 312c BGB Rdnr. 13; OLG München, NJW- RR 2004, 913; vgl. auch OLG Köln GRUR-RR 2004, 307.
2. Im vorliegenden Fall können diese Fragen jedoch offen bleiben…“