Der Grundgedanke dieser Vorschrift ist es,zu verhindern,das
ein Beschuldigter anhand der Ermittlungsakten sieht,wer ihn
belastet und so für Abhilfe schaffen könnte…
Das kann natürlich nicht stimmen, weil, wie der Fragesteller ja auch zu Recht anmerkt, der Anwalt seinen Mandanten ebenfalls über den Akteninhalt in Kenntnis setzen kann.
Außerdem würden ihm die Ermittlungsakten ja auch
„offenbaren“,welche
Zielrichtung die Anklagebehörde verfolgt.
Siehe oben.
Deswegen erhält ein Beschuldigter niemals volle
Akteneinsicht,sondern nur ein Rechtsanwalt, da dieser als
Organ der Rechtspflege
der Wahrheitsfindung verpflichtet ist.
Nein, ist er nicht. Seine Aufgabe ist es gerade nicht, die Wahrheit aufzuklären, sondern die Interessen seines Mandanten zu vertreten. Die staatlichen Behörden müssen nach der Wahrheit forschen.
Und ganz praktisch gesehen hat auch nur derjenige eine
Chance,solche Akten zu verstehen,er eine entsprechende
juristische Ausbildung hat.
Nein, auch das stimmt nicht. Polizeiliche Akten sind voll von Tatsachenschilderungen, rechtliche Fragen spielen meistens eine nur geringe Rolle.
Für Otto Normalverbraucher ist das Juristendeutsch nämlich
ungefähr genauso verständlich wie Mandarin-Chinesisch…
Polizisten sind aber keine Juristen. Insofern ist das mit dem Juristendeutsch auch nicht ganz richtig.