Amtshaftungsrecht in Brandenburg

Das Staatshaftungsgesetz (StaatsHG) der DDR gilt lt. Einigungsvertrag in Brandenburg als Landesrecht. Es ist in Teilen für denjenigen, der Schadensersatzansprüche geltend machen will, jedoch ungünstiger als die Amtshaftungsvorschriften des Bundesrechts; z.B. hinsichtlich der Verjährung (§ 4 Abs. 1 StaatsHG).

Welche Auswirkung hat in diesem Zusammenhang der Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“ (Art. 31 GG)?

Wäre es z.B. möglich, einen Amtshaftungsanspruch, der nach den landesrechtlichen Staatshaftungsvorschriften Brandenburgs bereits verjährt ist, auf der Grundlage von §§ 839 Abs. 1, 195, 199 Abs. 3 BGB geltend zu machen, wenn er nach letzteren noch nicht verjährt ist?