Androhung von Körperverletzung

Hallo.
Nehmen wir an eine Person B spricht offen und wiederholt die Drohung gegen Person A aus, ihn brutal zusammen zu schlagen und es ist auch sehr wahrscheinlich, dass Person B diese Drohung war machen will. Gibt es präventive Schritte, die Person A gehen kann, um es gar nicht erst zur Konfrontation kommen zu lassen?

Hallo, diese Drohung kann man der Polizei anzeigen. Die Polizei kann allerdings erst etwas unternehmen wenn etwas passiert ist. Um das zu vermeiden muss man möglichst ausweichen. Geht das nicht und es kommt zum „Vollzug“ hat man das Recht sich selbst zu verteidigen. Dem Angreifer kann man vielleicht noch mitteilen, dass er bereits angezeigt wurde. Das wäre per Telefon das Beste und sollte ihn von seinem Vorhaben abhalten können. Gruß Stephan

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Das ist doch nich lang nicht alles was man tun kann.
Man könnte doch auch eine gerichtliche Verfügung besorgen, die es dem Täter verbietet sich dem Opfer der drohung zu nähern.

Hält eine Bekloppten vielleicht nicht von der Tat ab.

Aber
a) vielleicht macht so ein amtliches Schriftstück ja doch Eindruck
b) kann man schon möglicherweise deutlich vorher eingreifen

Gruss Ivo

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Hallo,

diese Drohung kann man der Polizei anzeigen. Die
Polizei kann allerdings erst etwas unternehmen wenn etwas
passiert ist.

wieso das? Wurden das Gewaltschutzgesetz und § 241 StGB - unbemerkt von mir - aufgehoben?

Gruß,
Christian

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Hallo,

diese Drohung kann man der Polizei anzeigen. Die
Polizei kann allerdings erst etwas unternehmen wenn etwas
passiert ist.

wieso das? Wurden das Gewaltschutzgesetz und § 241 StGB -
unbemerkt von mir - aufgehoben?

Unbemerkt von Dir ist 241 hier nicht anwendbar. Von einem Verbrechstatbestand war naemlich bis jetzt nicht die Rede.

Vielleicht kaeme ja 240 in Frage, wenn da worte gefallen waeren wie in etwa"wenn Du nicht… dann schlage ich Dich".

Sonst ist das strafrechtlich in der Tat GAR NIX.

Bleibt das Zivilrecht oder ggf. Gefahrenabwehrende Massnahmen der Polizei.

DM

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Hallo,

diese Drohung kann man der Polizei anzeigen. Die
Polizei kann allerdings erst etwas unternehmen wenn etwas
passiert ist.

wieso das? Wurden das Gewaltschutzgesetz und § 241 StGB -
unbemerkt von mir - aufgehoben?

Unbemerkt von Dir ist 241 hier nicht anwendbar. Von einem
Verbrechstatbestand war naemlich bis jetzt nicht die Rede.

Au, dann wurde § 226 StGB inzwischen (auch) geändert?

C.

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Hallo,

diese Drohung kann man der Polizei anzeigen. Die
Polizei kann allerdings erst etwas unternehmen wenn etwas
passiert ist.

wieso das? Wurden das Gewaltschutzgesetz und § 241 StGB -
unbemerkt von mir - aufgehoben?

Unbemerkt von Dir ist 241 hier nicht anwendbar. Von einem
Verbrechstatbestand war naemlich bis jetzt nicht die Rede.

Au, dann wurde § 226 StGB inzwischen (auch) geändert?

Au, steht denn im Sachverhalt irgendwas davon dass der Bedrohende explizit angekuendigt hat z.B. die Augen auszustechen, schwefelsaeure einzusetzen o.ae.(siehe unten)? „Brutal zusammenschlagen“ -was auch immer das sein mag ist noch lange keine schwere KV, bestenfalls ankuendigung einer gef. KV und die ist kein Verbrechen.

Fallen Dir sonst noch ein paar paragraphen ein?

DM

§ 226
Schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

  1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
  2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
  3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,

so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu

Au, dann wurde § 226 StGB inzwischen (auch) geändert?

Au, steht denn im Sachverhalt irgendwas davon dass der
Bedrohende explizit angekuendigt hat z.B. die Augen
auszustechen, schwefelsaeure einzusetzen o.ae.(siehe unten)?
„Brutal zusammenschlagen“ -was auch immer das sein mag ist
noch lange keine schwere KV, bestenfalls ankuendigung einer
gef. KV und die ist kein Verbrechen.

Du meinst, ein brutales Zusammenschlagen schließt eine schwere Körperverletzung aus? OK, jetzt habe ich es verstanden.

C.

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Du meinst, ein brutales Zusammenschlagen schließt eine schwere
Körperverletzung aus? OK, jetzt habe ich es verstanden.

na denn ist ja gut.
Nur eins noch: Lies doch mal einen Strafrechtskommentar, bevor Du irgendwelche falschen Antworten postest. Dann haettest Du vielleicht wirklich was verstanden.
Oder Du liest einfach mal den Paragraphen 241 nochmal durch, da steht: mit einem Verbrechen drohen. Nicht mit einer Tat die vielleicht ein Verbrechen werden koennte.
Naja - aber hauptsache erstmal was posten…

http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=59063

http://www.strafrecht-online.org/index.php?dl_init=1…

DM

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Du meinst, ein brutales Zusammenschlagen schließt eine schwere
Körperverletzung aus? OK, jetzt habe ich es verstanden.

na denn ist ja gut.
Nur eins noch: Lies doch mal einen Strafrechtskommentar, bevor
Du irgendwelche falschen Antworten postest. Dann haettest Du
vielleicht wirklich was verstanden.

Alternativ könntest Du natürlich noch einmal meinen Artikel lesen und versuchen zu verstehen, auf was er sich bezieht und woraruf ich hinauswollte. Ich lege allerdings keinen größeren Wert darauf, die Ergebnisse mit Dir auszudiskutieren. Normalerweise bin ich für solche Kabbeleien ja zu haben, aber mir fehlt heute ein bißchen die Zeit, Dein Umgangston steigert mein Verlangen nach einer Fortsetzung darüber hinaus nicht unbedingt.

C.

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Hallo!

Drohung war machen will. Gibt es präventive Schritte, die
Person A gehen kann, um es gar nicht erst zur Konfrontation
kommen zu lassen?

Zunächst einmal sollte sich Person A von irgendwelchen Streitereien über Verbrechen oder Nicht-Verbrechen und schwere oder gefährliche Körperverletzung nicht irritieren lassen :wink:
Also strafrechtlich sehe ich das hier auch nicht unbedingt als relevant an, obwohl man natürlich daran denken kann, ob der Drohende mit den Drohungen nicht irgendein bestimmtes Verhalten von A hervorrufen will. Dann könnte das u.U. schon eine strafbare Nötigung sein.
Aber das Strafrecht ist ja nicht das einzige Schwert, das der starke Staat schwingen kann, es gibt da in der Tat auch noch das Gewaltschutzgesetz, das dem Privatmenschen bei solchen Gelegenheiten eine Möglichkeit der Gegenwehr an die Hand gibt.
Nach § 1 II Nr.2 und Nr.1 GewaltschutzG könnte man hier versuchen, eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Die ergeht im einstweiligen Rechtsschutz wenn sie denn begründet ist innerhalb weniger Stunden. Man spaziert zum Abtsgericht, sucht sich da einen Rechtspfleger in der Rechtsantragstelle, erklärt dem die Sachlage und versichert an Eides Statt, dass besagte Person mehrmals massive Drohungen ausgesprochen hat. Wenn alles nach Plan läuft, kommt die Sache zum Amtsrichter, der erlässt eine Verfügung, nach der die drohende Person sich Person A nicht mehr nähern darf und setzt für den Fall der Zuwiderhandlung ein saftiges Ordnungsgeld fest.
Sinnvoll ist es, für derartige Drohungen schonmal Zeugen bereit zu halten, weil gegen die Einstweilige Verfügung natürlich vom Drohenden Rechtsschutz begehrt werden kann. Dann reicht die im Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz ausreichende Glaubhaftmachung durch Versicherung an eides statt nicht mehr als Beweis aus.

Gruß,

Florian.

Dein Umgangston steigert
mein Verlangen nach einer Fortsetzung darüber hinaus nicht
unbedingt.

Nanu, das bringt dich doch sonst erst so richtig in Fahrt *g*

Ich glaube, den Konflikt haben alle verstanden. Eine Körperverletzung kann ein Verbrechen sein oder eben auch nur ein Vergehen. Bedrohung ist die Androhung eines Verbrechens. Ob sich der Täter nun eine Tat vrgestellt und eine solche angedroht hat, die ein Verbrechen wäre, lässt sich hier nicht klären. Der Zweifel geht dann aber zu Gunsten des „Angeklagten“.

Levay

Hallo,

Nanu, das bringt dich doch sonst erst so richtig in Fahrt *g*

ja, das kommt vor, heute aber eher nicht so.

Ich glaube, den Konflikt haben alle verstanden.

Eigentlich ging es mir nur um Stephans Aussage, die Polizei könne erst etwas unternehmen, wenn etwas passiert ist, was leider ein weitverbreiteter Irrtum ist. Spätestens (!) seit dem Gewaltschutzgesetz ist dies eben nicht mehr so.

Gruß,
Christian

Eigentlich ging es mir nur um Stephans Aussage, die Polizei
könne erst etwas unternehmen, wenn etwas passiert ist, was
leider ein weitverbreiteter Irrtum ist. Spätestens (!) seit
dem Gewaltschutzgesetz ist dies eben nicht mehr so.

Da gebe ich Dir recht! Habe ich auch nie angezweifelt. Allerdings hat das mit der Strafrechtlichen Bedrohung in diesem Falls nichts zu tun.

DM

Hallo,
was ist denn, wenn eine Person A per SMS an Person B behauptet, Person C würde die Kinder von Person B schlagen, und „sollte Person C weiter Hand an die Kinder legen“, würde Person A Person C die Hände brechen.
Wie sieht es da mit einem Vorgehen rechtlicher Art aus, schließlich steckt dort eine Unterstellung / Verleumdung (1. Kinder werden geschlagen, 2. Person B läßt dies zu) in Verbindung mit einer Drohung drin?
Gruß, Rainer

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]