Hallo,
nein, diese Angabe muss normalerweise nicht im Internet erfolgen. Nach § 2 Abs. 2 DL-Info-VO stehen dem Anwalt insgesamt vier alternative Formen zur Verfügung, diese für sich genommen tatsächlich zu machende Angabe zu tätigen. Davon ist die Webseite aber nur eine der möglichen Formen.
Im Gegensatz zu diversen Mitteilungspflichten aus dem TMG, die in der DL-Info-VO nur zusätzlich gefordert werden, und daher nur über die Nennung im TMG zwingend auf die Webseite müssen, ist gerade diese Angabe nicht im TMG gefordert.
Eine Ausnahme kann bestehen (hier gibt es bislang mE nur eine gerichtliche Entscheidung, die dies gefordert hat) wenn der Anwalt selbst direkt im Internet geschäftlich tätig wird und einen diesbezüglichen Vertragsschluss ermöglicht. Denn die Angaben nach DL-Info-VO müssen vor Vertragsschluss einsehbar sein, was bei Vertragsschluss im Internet dann nicht gegeben wäre.
Gruß vom Wiz