Angebot überziehen, Handwerker

Hallo,

wie genau muss sich ein Handwerker an sein Angebot halten bzw. wie weit darf er es unter welchen Gründen überziehen?

Es geht hier konkret um einen Umzugsunternehmer, der nach Ansicht der Wohnung ein sehr detailliertes Leistungsangebot über ca. 1800 EUR Grundpreis erstellt hat. Mit einigen optionalen Leistungen (Küchenmontage, Abholung und Aufbau neuer Schränke etc.) belief sich der Gesamtpreis auf ca. 2400 EUR. Obwohl diese Optionen letztlich nur teilweise in Anspruch genommen wurden, möchte der Umzugsunternehmer nun aber aufgrund des seinerseits unterschätzten Arbeitsaufwandes 3200 EUR haben. Ist das statthaft bzw. unter welchen Umständen (Deponiekosten für Möbelentsorgung zu niedrig eingeschätzt, eigene Arbeitszeit zu niedrig eingeschätzt…)?

Vielen Dank für hilfreiche Antworten!

Gruß, Jesse

Hallo!

Schon der Begriff „Grundpreis“ macht doch hellhörig. Oder nicht ?

Klingt stark nach Zuschlag und Aufpreis der fällig wird, wofür genau müsste ja im Vertrag stehen.

Wozu kommt denn der Unternehmer zur Besichtigung und zum Aufmass ins Haus und kalkuliert den Aufwand ?

Nennt er einen „Festpreis“ oder „Endpreis“ dann wäre es klar. Da kommt nur dann etwas hinzu, wenn der Mehraufwand vom Kunden zu vertreten ist (Beispiel: hat vergessen, das er auch noch einen Keller mit viel Lagergut hat, das mit umzihen soll).

Oder ist es ein „unverbindliches Angebot“ in dem auch Stundensätze stehen und es solll danach abgerechnet werden ?

Kalkulationsfehler sind Sache des Unternehmers. Ist er unsicher über die Deponiekosten, etwa weil er das gewöhnlich nicht anbietet, dann nennt man eben den Abbau-und Transportpreis und schreibt " zuzüglich städtische Deponiekosten".
Genauso, wenn er neue Möbel aufbauen soll.
Wenn er 8 Std. kalkuliert, dann wäre es seine Sache, wenn die Leute dann 12 Std dran sitzen.
Sonst muss er eben schreiben " plus Montage nach Stunden, Std. = xxx €)

Eine Endabrechnung darf allenfalls 15 % höher ausfallen als das Angebot. Andernfalls muss der Kunde vorher benachrichtigt werden, wenn absehbar ist, es wird teurer als gedacht. Denn grundsätzlich muss Kunde ja noch abbrechen können( beim Umzug schlecht, ich weiß).

MfG
duck313

Hallo!

[…]
Eine Endabrechnung darf allenfalls 15 % höher ausfallen als
das Angebot. Andernfalls muss der Kunde vorher benachrichtigt
werden, wenn absehbar ist, es wird teurer als gedacht. Denn
grundsätzlich muss Kunde ja noch abbrechen können( beim Umzug
schlecht, ich weiß).

Woher kommen die 15%? Gibt es hier eine verbindliche Grundlage?

Greetz
T.

Hallo,

wie genau muss sich ein Handwerker an sein Angebot halten bzw.
wie weit darf er es unter welchen Gründen überziehen?

Es geht hier konkret um einen Umzugsunternehmer, der nach
Ansicht der Wohnung ein sehr detailliertes Leistungsangebot
über ca. 1800 EUR Grundpreis erstellt hat.

Besser wäre ein Pauschalpreis gewesen.

Mit einigen
optionalen Leistungen (Küchenmontage, Abholung und Aufbau
neuer Schränke etc.) belief sich der Gesamtpreis auf ca. 2400
EUR. Obwohl diese Optionen letztlich nur teilweise in Anspruch
genommen wurden, möchte der Umzugsunternehmer nun aber
aufgrund des seinerseits unterschätzten Arbeitsaufwandes 3200
EUR haben.

Das Angebot hatte ja nun zig Positionen.
Wie sieht denn die Rechnung aus?
Eigentlich erwarte ich, dass die Positionen des Angebots dort erscheinen.
Deren Einzelpreise dürfen auch mal nach oben abweichen, denn ein Angebot ist eine fachkundige Abschätzung der erwarteten Kosten.
Starre Grenze gibt es da nicht. Man liest mal von den (von Duck zitierten) 15% oder auch mal 20%, die man als „Fehlschätzung“ akzeptieren müsse.

Davon abzugrenzen sind Erweiterungen des Auftrags.
Diese sind natürlich extra zu bezahlen, entweder nach den im Angebot beschriebenen Preisen (dort würden z.B. Stundensätze für Zusatzarbeiten stehen) oder, wenn kein Preis vereinbart war, nach den „üblichen Kosten“.

Ist das statthaft bzw. unter welchen Umständen
(Deponiekosten für Möbelentsorgung zu niedrig eingeschätzt,
eigene Arbeitszeit zu niedrig eingeschätzt…)?

Das, was du hier sagst, wäre wohl hauptsächlich unternehmerisches Risiko.
Wenn man sich die Möbel anschaut und 20h ansetzt, dann aber 30h braucht, wird man diese Mehrarbeit nicht vollständig ansetzen können.
Begründete Ausnahmen wären aber auch hier möglich.
Der Unternehmer wird bei der Besichtigung nicht alle Möbel auf Zerlegbarkeit geprüft haben, wenn eine besondere Vielzahl Möbel besonders aufwändig zu montieren/demontieren waren, ohne dass der Unternehmer das absehen konnte, hätte er über die Mehrarbeit und somit auch die Mehrkosten informieren müssen.

Es ist so, dass man hier keine pauschalen Aussagen machen kann, sondern sich jede Position einzeln anschauen müsste.

Beachte beide Seiten:
Der Unternehmer kann ja wirklich den Griff ins Klo gemacht haben und fast ausschließlich Möbel erwischt haben, die er in außergewöhnlich schwieriger Arbeit montieren musste. Da würdest du auch sagen: Hömma, Kunde, dass du nur solche Mistmöbel hast, dass konnte ich vorher nicht wissen. Das wird teurer!

Ebenso muss man den Kunden davor schützen, dass Angebote absichtlich zu niedrig angesetzt werden, um den Auftrag zu gewinnen, dann aber im Nachhinein hohe Nachforderungen gestellt werden.

Man würde also raten, zuerst mal den Unternehmer darüber zu informieren, dass man Klärungsbedarf habe. Man würde die Positionen aus Rechnung und Angebot vergleichen, besprechen und dann gemeinsam wohl zu einer Lösung kommen.
Es scheinen ja auch angebotene Leistungen nicht abgerufen worden zu sein.
Wurde denn das nachvollziehbar bei der Rechnung berücksichtigt?

Kommt auf das Angebot an. Manche sind unwirksam.