Anwaltskosten nach Tätigkeit oder Dauer ?

Hallo,

Ende 2013 wird von einer Person ein Anwalt genommen. Der Anwalt beginnt auch gleich seine Tätigkeit.

Februar 2014 kommt die erste Rechnung nach getaner Arbeit ( ein paar Briefe geschrieben und einen Geldbetrag herausgeholt ). Die Sache ist aber noch nicht abgeschlossen da der Anwalt noch auf 2 ausstehende Antworten wartet und will deshalb sein Mandant behalten.

Seitdem hat die Person nichts mehr von dem Anwalt gehört, bzw. die Sache auch vergessen da es eher eine Kleinigkeit war und mit der Bezahlung des Geldbetrages fast abgeschlossen war ( ging nur noch um ein paar Euro mehr )

Nunja. Auf jeden Fall kommt die Tage eine Rechnung des Anwalts über einen Betrag X. Nachfrage ergibt das der Anwalt seine Zeit von Februar bis Juni bezahlt haben will ( obwohl nachweislich KEINERLEI Tätigkeit erfolgte. Die besagte Antwort steht immernoch aus und auch sonst wurde nichts im Fall getan ).

Jetzt die Frage : Muss man den Anwalt für die Zeitdauer bezahlen ODER nur wenn er tätig wird ( Briefe schreibt, etc. ).

In der Zeit von Februar bis Juni machte er nichts außer auf Antwort warten.

Wer weiss was ?

Hallo!

Zwei Ergänzungen wären da noch notwendig, sonst wirds niemand der Experten beantworten können: Worin bestand der Auftrag an den Anwalt? Was wurde mit dem Anwalt für eine Abrechnungsmodalität vereinbart?

Gruß
Tom

Worin bestand der Auftrag an

den Anwalt?

Ging um einen Pflichtteilsanspruch eines Erbe. Dem Kläger stand ein gewisser Betrag X rechtmässig zu. Dieser wurde per Anwalt eingeklagt. Offen waren lediglich 2 Posten die den Pflichtteil etwas höher ausfallen lassen können ( maximal 200 bis 300 Euro ). Auf diese Antworten wartete der Anwalt.

Was wurde mit dem Anwalt für eine

Abrechnungsmodalität vereinbart?

Gute Frage. Ich glaube je nach Höhe des Pflichtteils bekommt er seinen Anteil ( welcher auch damals schon bezahlt wurde ). Deswegen wundert sich die Person auch über die „Zeitkosten“