Anwaltskosten trotz Gewinn zahlen?

Hallo,allemeinfrage zu Anwaltskosten:
Jemand wird verklagt auf zurückzahlen eines Geldbetrages,der Kläger gewinnt und der Angeklagte macht Privatinsolvenz!
Der Kläger bekommt erklärt beim Vorgespräch mit seinem Anwalt das auf ihn keine Anwaltskosten zufallen würden,da es offensichtlich ist das der Angeklagte vor Gericht verlieren wird!!!
Also der Kläger Recht behält.
Nach dem Urteil dann die Privatinsolvenz!!
Danach fordert der Anwalt von seinem Mandanten(Kläger) das dieser dann sein Honorar doch zahlen sollte.
Trotz vorheriger Ansage(mündlich) das auf seinen Mandanten keine Kosten fallen würden.
Dieser Anwalt wiederum verklagt dann seinen eigenen Mandanten wegen nichtzahlung seines Honorares und gewinnt dann im stillen Prozess(keine persönliche Einladung vorm Richter)!!!
Wie soll man bei solch einem Fall vorgehen??!!
Zahlen oder Widerspruch leisten wegen nicht vorher aufklären und trotz Mündlicher Zusage das keine Kosten entstehen werden??
Auf rege antworten freue ich mich!!!

Hi,

in diesem Fall hat der Kläger die Kosten, die ihm durch die Beauftragung seines Anwaltes entstanden sind, zu tragen. Ob und in welcher Höhe er seine Kosten von der beklagten Partei ersetzt bekommt, sollte er mit dessen Insolvenzverwalter klären.

Gruß
Tina

Hallo!!
Danke für schnelle Antwort!!
Wer muss das beim Insolvenzverwalter klären??
Ich als Mandant oder mein Anwalt??
Wäre nett eine Info darüber zu bekommen.
Beweise?
Nur das Formblatt wo stehen tut das er mich in meinem Fall vertreten tut!!
Nirgendswo habe ich Details wo drinnen stehen tut was für Kosten bei einem scheitern auf mich zukommen!!
Habe aber schon das Uretil vom Gericht,das ich zahlen muss!!
Auf mein Anliegen hat der Richter überhaupt nicht reagiert!!
Gibt es einen Paragrafen der die Informationpflicht vom anwalt an seinen Mandaten hinweisen tut??
Vielleicht hätte ich damit eine chance??
Danke und Gruß

Guten Tag,

Hi,

Du als Gläubiger mußt Deine Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden. Die Forderung müsste dort eigentlich schon bekannt sein, da der Schuldner bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vollständiges Verzeichnis seiner Schulden abgeben muß. Wenn ich richtig verstanden habe, hat er ja erst nach dem verlorenen Prozess Privatinsolvenz angemeldet.

Ein Anwalt ist nur dann verpflichtet Dich über eventuelle Kosten aufzuklären, wenn Du ihn auch danach gefragt hast. Ob die Aufklärungspflicht auch so weit geht, daß er Dir sagen muß das Du die Kosten zu tragen hast, falls die Gegenseite Pleite ist, kann ich nicht sagen.

http://www.frag-einen-anwalt.de/Aufkl

Wenn Du schon verurteilt wurdest, bleibt für Dich abzuwägen einen neuen Prozess anzustrengen (falls die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen ist, bzw. Berufung zugelassen wurde), da dieser ja evtl. wieder mit Kosten verbunden ist.

Gruß
Tina

Mist, der Link funktioniert nicht, ich versuchs noch mal:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Aufkl%C3%A4rungspfli…

Der Kläger bekommt erklärt beim Vorgespräch mit seinem Anwalt
das auf ihn keine Anwaltskosten zufallen würden,da es
offensichtlich ist das der Angeklagte vor Gericht verlieren
wird!!!

Wurde gesagt „Sie müssen nichts bezahlen!“, oder wurde gesagt „wenn Sie gewinnen, was sicher ist, muß der Beklagte auch meine Tätigkeit zahlen“?

Da bezweifelt werden darf, daß die erste Aussage gemacht wurde (so blöd ist ein Anwalt wohl kaum), kann man nur vermuten, daß der Kläger seinen Anwalt falsch verstanden hat. Oder der Anwalt hat sich absichtlich unklar ausgedrückt, was aber kaum zu beweißen sein dürfte. Es hier noch auf eine Klage des Anwalts ankommen zu lassen, war keine besonders gute Idee…

Umgekehrt gefragt: Warum sollte der Anwalt hier kostenlos tätig werden? Dass nichts zu zahlen ist, bezog sich auf die Erfolgsaussichten des gerichtlichen Verfahrens. Wenn die unterliegende Partei kein Geld hat, dann muss die Partei ihre eigenen Kosten zahlen, hat aber einen vollstreckbaren Anspruch gegenüber dem Beklagten.

Wobei man aber schon sagen muss, dass sich der Anwalt im Beispielfall sehr, sehr ungeschickt ausgedrückt hat. Man könnte ja auch an eine Abtretung des Erstattungsanspruches denken.