Arbeiten trotz Krankschreibung

Howdy,

mir war bis zu den aktuellen Trubel nicht bekannt, dass ein Arbeitnehmer, der krankgeschrieben ist, nicht trotzdem frühzeitig wieder zur Arbeit gehen darf, wenn er sich dazu befähigt fühlt.

Kann mir jemand die §§ nennen, die ihm solches verbieten (Bitte keine Diskussion über versicherungstechnische Aspekte. Ich möchte ausschliesslich die §§ genannt bekommen, die es ihm rechtlich verbieten. Oder gelten die in öffentlichen Medien getätigten Aussagen ausschliesslich fuer diesen Fall? Haben somit die Ärzte diesbezueglich quasi eine Weisungsbefugnis?

Und gilt beides auch fuer Freiberufler? Darf ein freiberuflich tätiger Programmierer
somit nicht weiter programmieren, wenn er sich „nur“ die „Haxen“ gebrochen hat? Muss der Auftraggeber in diesem Fall den Freiberufler des Hauses verweisen? Und was ist daheim: Darf der Freiberufler dort weiter programmieren … 

Gruss
K.

Hallo,
es gibt , meines Wissens nach, keine §§, die einem Arbeitnehmer verbieten, dann die Arbeit wieder aufzunehmen, wenn er sich dazu wieder in der Lage fühlt. Der einzige, der da etwas dagegen haben kann, wäre ein (verantwortungsbewusster) Arbeitgeber, der sich einen medizinischen Nachweis vorlegen lässt.
Bei einem Selbständigen ist es eh wuscht, wenn der sagt, er arbeitet wieder, dann macht er das.
In beiden Fällen gilt aber - arbeiten und Krankengeld kassieren, das geht gar nicht.
Gruss
Czauderna

‚Urban Legends‘ des Arbeitsrechts

Howdy,

Hallo,

mir war bis zu den aktuellen Trubel nicht bekannt, dass ein
Arbeitnehmer, der krankgeschrieben ist, nicht trotzdem
frühzeitig wieder zur Arbeit gehen darf, wenn er sich dazu
befähigt fühlt.

Das gilt auch nach wie vor.
Journalisten und Kommentatoren sind nicht unbedingt mit arbeits- oder sozialrechtlichen Vorschriften vertraut und vergessen auch schon mal für die schnelle Schlagzeile die gründliche Recherche.

Kann mir jemand die §§ nennen, die ihm solches verbieten

Die gibt es grundsätzlich nicht - mit Ausnahme begründeter Einzelfälle (s.u.)

(Bitte keine Diskussion über versicherungstechnische Aspekte.

Ist auch unnötig, da dies keine Auswirkungen auf den gesetzlichen Unfallschutz hat - selbst bei grob fahrlässiger Selbsteinschätzung - wegen § 7 Abs. 2 SGB VII
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__7.html

Ich möchte ausschliesslich die §§ genannt bekommen, die es ihm
rechtlich verbieten. Oder gelten die in öffentlichen Medien
getätigten Aussagen ausschliesslich fuer diesen Fall? Haben
somit die Ärzte diesbezueglich quasi eine Weisungsbefugnis?

Nein, haben sie grundsätzlich nicht.
Jeder AN hat einen großen Spielraum für eine eigene Einschätzung seiner gesundheitlichen Situation in bezug auf die Arbeitsfähigkeit.
Die wird nur eingeschränkt durch offensichtliche Sachverhalte (zB bei Medikamenten, die Fahr- oder Flugunfähigkeit hervorrufen) oder aber durch eindeutige gesetzliche (Infektionskrankheiten) oder arbeitsvertragliche Bestimmungen.

Und gilt beides auch fuer Freiberufler? Darf ein freiberuflich
tätiger Programmierer
somit nicht weiter programmieren, wenn er sich „nur“ die
„Haxen“ gebrochen hat? Muss der Auftraggeber in diesem Fall
den Freiberufler des Hauses verweisen? Und was ist daheim:
Darf der Freiberufler dort weiter programmieren … 

s.o.

Gruss

&Tschüß

K.

Wolfgang

Enttäuschung

Hallo,

Hallo Günter,

es gibt , meines Wissens nach, keine §§, die einem
Arbeitnehmer verbieten, dann die Arbeit wieder aufzunehmen,
wenn er sich dazu wieder in der Lage fühlt. Der einzige, der
da etwas dagegen haben kann, wäre ein
(verantwortungsbewusster) Arbeitgeber, der sich einen
medizinischen Nachweis vorlegen lässt.

Du solltest eigentlich wissen, daß es sowas wie „Gesundschreibung“ nicht gibt.
Ist die Arbeitsunfähigkeit nicht offensichtlich, kann der AG lediglich eine sofortige arbeitsmedizinische Untersuchung veranlassen, sonst kommt er in Annahmeverzug nach § 615 BGB, wenn er die angebotene Arbeitsleistung ablehnt.

In beiden Fällen gilt aber - arbeiten und Krankengeld
kassieren, das geht gar nicht.

Das war auch nicht Thema

Gruss

&Tschüß

Czauderna

Wolfgang

Hallo!

Kann mir jemand die §§ nennen, die ihm solches verbieten
(Bitte keine Diskussion über versicherungstechnische Aspekte.
Ich möchte ausschliesslich die §§ genannt bekommen…

Gibt es m. W. nicht, zumal es auch keine „Krankschreibung“ gibt. Es handelt sich um Feststellung und Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit.

Arbeitsunfähigkeit ist vom diagnostizierten Zipperlein und von der Art der Arbeit abhängig. So ist ein Gerüstbauer mit gebrochenem Haxen gewiss arbeitsunfähig, nicht aber ein nur am Schreibtisch arbeitender Mensch.

Und gilt beides auch fuer Freiberufler?

Selbständige können mit dem „gelben Schein“ nichts anfangen. Sie können auf den Rat des Arztes hören, es aber auch bleiben lassen. Selbständige bekommen keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und haben ihre Termine gefälligst unabhängig von so Nebensächlichkeiten wie dem Gesundheitszustand einzuhalten. Selbständige betätigen keine Stempeluhren und niemanden interessiert, ob und wann sie arbeiten.

Darf ein freiberuflich tätiger Programmierer
somit nicht weiter programmieren, wenn er sich „nur“ die
„Haxen“ gebrochen hat?

Was der freiberufliche (=selbständige) Programmierer zu tun beliebt, geht niemanden etwas an. Aber auch ein angestellter Programmierer ist wegen eines Gipsbeins nicht unbedingt arbeitsunfähig.

Muss der Auftraggeber in diesem Fall
den Freiberufler des Hauses verweisen?

Den Auftraggeber hat es gefälligst nicht zu interessieren, ob der Programmierer noch Samba tanzen kann, so lange er seinen Job erledigt.

Gruß
Wolfgang

Hallo wolfgang,

alein der Titel deines Beitrages bringt mich schon leicht auf die Palme.
Dazu die Formulierung „du solltest wissen…“, lässt mein Blut leicht in Wallung bringen.
Von einer Gesundschreibung habe ich nicht mal ansatzweise gesprochen, geschweige denn geschrieben, und was das Thema war oder nicht, denke ich, kann ich noch selbst beurteilen, aber vielen Dank für deine „Belehrung“. An anderer Stelle und in anderer Form finde ich so etwas noch lustig, hier bin einfach nur sauer.
Gruss
Czauderna

4 Like

Hi,

Gibt es m. W. nicht, zumal es auch keine „Krankschreibung“
gibt. Es handelt sich um Feststellung und Bescheinigung von
Arbeitsunfähigkeit.

schon klar. Ich behaupte aber mal, die Mehrheit der Leser hat das genauso verstanden, wie es gemeint war.

Selbständige können mit dem „gelben Schein“ nichts anfangen.

:wink: Trotzdem wollen einem einige Ärzte diesen Schein wider besseren Wissens aufdrücken. Es hätte ja sein können, das ungeahnte Verpflichtungen dahinter stecken :wink:

einzuhalten. Selbständige betätigen keine Stempeluhren und
niemanden interessiert, ob und wann sie arbeiten.

jein und jein.

zu 1.
Viele Selbständige werden in der Regel in Deutschland dazu genötigt, softwarebasierte Stempeluhren zu benutzen (auch wenn sie rechtlich dazu nicht verpflichtet und auch wenn das der erste Schritt zur Scheinselbständigkeit ist).

zu 2.
Eine Großbank in Bayern hat mal versucht, den Selbständigen zu erklären, dass sie per Gesetz verpflichtet wären, nur eine bestimmte Zahl an Stunden pro Tag zu arbeiten …
Es interessiert also schon… Einige Duckmäuser haben das akzeptiert…einige andere richtige Selbständige nicht. Im Gegensatz zu anderen Banken in Deutschland hat diese bayrische Bank aber nicht mit Maßnahmen gegen die Selbständigen und deren Familien gedroht, sollte man diese (falsche) Interpretation des Gesetzes nicht akzeptieren.

Gruß
K.

1 Like

Warum beleidigt ?

Hallo wolfgang,

Hallo

alein der Titel deines Beitrages bringt mich schon leicht auf
die Palme.

das ist ja wohl Geschmackssache

Dazu die Formulierung „du solltest wissen…“, lässt mein Blut
leicht in Wallung bringen.

Ach Ja ? Ich ging einfach davon aus, daß Du weißt, wovon Du schreibst, weil das bei Dir die Regel ist.

Von einer Gesundschreibung habe ich nicht mal ansatzweise
gesprochen, geschweige denn geschrieben,

Und was soll dann der Satz
"ein (verantwortungsbewusster) Arbeitgeber, der sich einen
medizinischen Nachweis vorlegen lässt.
"
Was soll also ein Laie daraus schließen ?
Genau der behandelnde Arzt, den ein Laie jetzt mit großer Wahrscheinlichkeit im Kopf hätte, ist dafür nicht zuständig.

und was das Thema war
oder nicht, denke ich, kann ich noch selbst beurteilen, aber
vielen Dank für deine „Belehrung“.

Auch darüber darf man ja noch unterschiedlicher Meinung sein.

An anderer Stelle und in
anderer Form finde ich so etwas noch lustig, hier bin einfach
nur sauer.

Dann nehme ich also zur Kenntnis, daß Du über jede Kritik erhaben bist - selbst dann, wenn Du Dich auf ein Feld wagst, wo Du ganz offensichtlich nicht so firm bist wie auf deinem Spezialgebiet.

Gruss
Czauderna

&Tschüß
Wolfgang

P.S.: Oder wir lassen daß dann mal so stehen und nehmen uns beide nicht ganz so wichtig !

Hallo Wolfgang,
P.S.: Oder wir lassen daß dann mal so stehen und nehmen uns beide nicht ganz so wichtig !

richtig, das ist auch meine Meinung - nur, wenn du glaubst mit dieser Feststellung würde ich mich zufrieden geben und die Sache als abgeschlossen betrachten, muss ich dich enttäuschen.
Ich schreibe eigentlich immer nur zu solchen Sachen, bei denen ich auch aufgrund meiner nunmehr 47jährigen Praxis als Krankenkassenmitarbeiter, etwas beitragen kann, ansonsten halte ich mich da eher an Dieter Nuhr. Wenn ich also davon geschrieben habe, dass es Arbeitgeber gibt, die Ihren Arbeitnehmer nach einer Erkrankung erst dann wieder an den Arbeitsplatz lassen, wenn er von seinem Arzt quasi eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ vorlegt, dann habe ich mir das nicht ausgedacht, sondern in der Praxis schon mehrfach erlebt - insofern betrete ich mit einer solchen Äußerung keineswegs ein Wissensgebiet, auf dem ich ich nicht firn bin.
Dass ich über Kritik erhaben bin, das glaube ich nicht, kommt aber auch darauf an wie Kritik im Forum geäußert wird. Beleidigt bin ich auch nicht, nur sauer über die Art und Weise. Ich käme nie auf den Gedanken deine „Qualifikation“ zu hinterfragen oder gar öffentlich anzweifeln, obwohl Du unter einem Pseudonym schreibst und ich unter meinem richtigen Namen (vielleicht auch gerade deswegen).
Also, dein PS. trifft schon zu - wir beide sind viel zu unwichtig, als dass wir den geneigten Leser damit weiter belästigen sollten - ich habe fertig !!
Gruss
Czauderna

2 Like

Hi,

Arbeitnehmer nach einer Erkrankung erst dann wieder an den
Arbeitsplatz lassen, wenn er von seinem Arzt quasi eine
„Unbedenklichkeitsbescheinigung“ vorlegt, dann habe ich mir
das nicht ausgedacht, sondern in der Praxis schon mehrfach
erlebt -

Guten Morgen!

meinst Du damit so etwas wie in folgendem Beispiel:

Ein AN war längere Zeit krank und soll wieder eingegliedert werden. Der AG ist sich nicht sicher, das der AN den Anforderungen des Berufes weiter gewachsen ist und bittet um ein entsprechendes „Unbedenklichkeitszeugnis“. Das geht natürlich nur, wenn der AN mitspielt.

So einen Fall hatten wir hier nämlich auch einmal, als wir einen Mitarbeiter gebeten hatten uns diesen Nachweis zu erbringen, weil wir eine gewisse Sorgfaltspflicht für die Mitarbeiter haben und in diesem Fall ziemlich sicher waren, das der AN die Arbeiten nicht ausführen kann.

Gruß
Tina

1 Like

Hallo,
ja, ein gutes Beispiel aus der Praxis - ergänzend noch aus meiner Erinnerung - da eine solche „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ nicht zu Lasten der Kasse vom Arzt erstellt werden kann, hatte seinerzeit der Arbeitgeber dafür die Kosten getragen.
Gruss
Czauderna

Hi!

So einen Fall hatten wir hier nämlich auch einmal, als wir
einen Mitarbeiter gebeten hatten uns diesen Nachweis zu
erbringen, weil wir eine gewisse Sorgfaltspflicht für die
Mitarbeiter haben und in diesem Fall ziemlich sicher waren,
das der AN die Arbeiten nicht ausführen kann.

Naja, wenn der Arzt den WE-Plan erstellt, dann IST das ja gleichzusetzen mit seiner Unbedenklichkeit, dass der Arbeitnehmer erst 2 Std., dann 4 Std., dann 6 Std. und letztendlich wieder Vollzeit (tausche die Zeiten beliebig aus *g*) arbeiten kann.

Der AG ist da mit dem Thema Fürsorge weitestgehend raus, da diese Bescheinigung vorliegt - er kann das Ganze tatsächlich ja auch ablehnen!

Bei einer „normalen“ laufenden Arbeitsunfähigkeit kann man den Mitarbeiter ebenfalls ganz einfach nach Hause schicken, wenn man der Meinung ist, er sein nicht fit.

Man bekommt halt nur „Probleme“, wenn NICHTS vorliegt und man der Meinung ist, der AN sei nicht in der Lage zu arbeiten. Dann - siehe Wolfgang und seinen Hinweis auf die arbeitsmedizinische Untersuchung in Verbindung mit dem Annahmeverzug.

VG
Guido

Hi!

Mal unabhängig zu dem, was die beiden Wolfgangs schon korrekt erklärt haben, zur Verdeutlichung:

Auf dem gelben Zettel steht wörtlich:
VORAUSSICHTLICH arbeitsunfähig bis:

Ein Arzt kann nur ahnen, wie lange eine Erkrankung dauern wird und das Ganze dann auf seiner Erfahrung basierend einschätzen.
Während die einen mit einem grippalen Infekt grundsätzlich mindestens anderthalb Wochen ausfallen, gehen andere nach drei Tagen wieder arbeiten …

Ebensowenig wie ein Arzt „krank schreiben“ kann, kann er wieder „gesund schreiben“ - ok, bei Voodoo-Pristern mag da etwas anderes gelten :smile:

VG
Guido

Hi,

Naja, wenn der Arzt den WE-Plan erstellt, dann IST das ja
gleichzusetzen mit seiner Unbedenklichkeit, dass der
Arbeitnehmer erst 2 Std., dann 4 Std., dann 6 Std. und
letztendlich wieder Vollzeit (tausche die Zeiten beliebig aus
*g*) arbeiten kann.

Der AG ist da mit dem Thema Fürsorge weitestgehend raus, da
diese Bescheinigung vorliegt - er kann das Ganze tatsächlich
ja auch ablehnen
!

in diesem Fall waren aber die Hauptarbeiten ausgeschlossen, beispielsweise Arbeiten in großer Höhe bei einer Dachdeckerfirma.

Lagertätigkeiten gäbe es keine.

In diesem Fall ging es darum abzuklären ob der AN jemals wieder in der Lage ist diese Arbeiten ausführen zu können.

Gruß
Tina