Aufgaben des Hausverwalters einer WEG

Hallo an alle,
gehört es zur Aufgabe eines Hausverwalters Angebote von Gebäudeversicherungen und Hausverwalter Firmen einzuholen, wenn der Verwaltungsbeirat ihn dazu auffordert? Oder muss der Verwaltungsbeirat solche Angebote einholen, falls die Versicherung und der Hausmeister zu teuer erscheint?
Vielen Dank für alle Antworten!
Brendon

Der Hausverwalter ist verpflichtet, für den Versicherungsschutz des gemeinschaftkuchen Eigentums zu sorgen, ebenso für die Bestellung des Hausmeisters, wenn erforderlich.
Ich kann mir nicht vorstellen, des er sich einer Aufforderung durch den Beirat widersetzt, einen Versicherungs- bzw. Hausmeistervergleich zu veranlassen. Wenn doch, dann kann ihn ein Beschluss der Eigentümerversammlung dazu zwingen.
Aber wenn dieser dazu gezwungen werden muss, dann würde ich auch den Hausverwalter ersetzen.

Hallo,

gehört es zur Aufgabe eines Hausverwalters Angebote von
Gebäudeversicherungen und Hausverwalter Firmen einzuholen,
wenn der Verwaltungsbeirat ihn dazu auffordert?

der Beirat ist ggü. dem Verwalter nicht weisungsbefugt. Einen entsprechenden Beschluß kann nur die ET-Versammlung fassen.

Ob es sinnvoll ist, daß der Verwalter dem Wunsch des Beirates nachkommt, steht auf einem anderen Blatt.

Oder muss der
Verwaltungsbeirat solche Angebote einholen, falls die
Versicherung und der Hausmeister zu teuer erscheint?

Der Beirat kann Angebote einholen, wenn er das für opportun hält. Die verschiedenen Angebote kann er dann der ET-Versammlung zur Entscheidung vorlegen, wenn er zuvor dafür gesorgt hat, daß ein entsprechender TOP auf der Tagesordnung steht. Der Beirat sollte sich aber tunlichst hüten, irgendwelche Aufträge zu erteilen oder andere Verpflichtungen - insbesondere im Namen der ET-Versammlung - einzugehen, denn für die ist nur er in der Pflicht.

Gruß
C.

Vielen Dank für die Antwort!
Brendon

Herzlichen Dank für die hilfreiche Antwort!
Brendon

Der Hausverwalter ist verpflichtet, für den
Versicherungsschutz des gemeinschaftkuchen Eigentums zu
sorgen, ebenso für die Bestellung des Hausmeisters, wenn
erforderlich.

Wann ist denn ein Hausmeister erforderlich?

Ich kann mir nicht vorstellen, des er sich einer Aufforderung
durch den Beirat widersetzt, einen Versicherungs- bzw.
Hausmeistervergleich zu veranlassen.

Ich mir schon. Wenn z.B. der Beirat mehrheitlich aus Querulanten Eigentümern besteht, die der Ansicht sind, ein Hausverwalter hätte ständig Preisvergleiche für alle bestehenden Verträge durchzuführen.

Wenn doch, dann kann ihn
ein Beschluss der Eigentümerversammlung dazu zwingen.

Wieso zwingen? Die Versammlung beschließt und der Verwalter macht. So einfach ist das. Das hat mit Zwang nichts zu tun, sondern mit gesetzlich und vertraglich vorgesehenen Pflichten. Zu denen gehört es aber nicht, auf jeden „Geistesblitz“ des Beirates hin in Aktionismus zu verfallen, der dem Verwalter im übrigen auch gar nicht bezahlt wird.

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Kickback und andere Kleinigkeiten
hallo,

Hausverwalter haben idR ihre Dienstleister, mit denen sie bevorzugt zusammenarbeiten. Das hat zwei Vorteile (für die Hausverwaltung):
Zum einen wissen sie, auf was sie sich einlassen, kennen die Qualität, die Abläufe, die Leute, die Preise …
Zum anderen gibt es Rückvergütungen an den Auftraggeber, also an den Verwalter.In welcher Form auch immer.
Ob es zur Aufgabe des Verwalters gehört, unterschiedliche Angebote einzuholen, steht im Verwaltervertrag. Ob es Sinn macht, den Verwalter damit zu beauftragen steht in den Sternen. Wenn ich einen Dienstleister durchsetzen will und selbst die Vergleichsangebote einholen kann, dann ist mein Favorit natürlich der, der das beste Angebot abgibt.
Wenn der Beirat der Meinung ist, dass die Angebote zu teuer sind, dann kann er natürlich andere Angebote einholen, diese bei der Versammlung mit einbringen. Abgestimmt wird dann von den Eigentümern.

lg
Richard

Hallo.

zunächst, lt. § 29.2. des WEG steht dort: „(2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben.“

Also ganz klare Sache: „UNTERSTÜTZT“. Der bestehende Hausverwalter kann sich also nicht darauf berufen, dass dieses Einholen weiterer oder neuer Angebote die Aufgabe von anderen, also in dem Fall des Verwaltungsbeirates ist.

„wohnen im eigentum“ schreibt dazu auf Seite 60 von „Hilfe, wir sind Verwaltungsbeirat“: „…Fordern Sie den Verwalter auf, für das nächste Jahr neue Angebote und auch von konkurrierenden Versicherungsanbietern einzuholen.“

Der Verwaltungsbeirat KANN ihn dabei unterstützen und informieren, wenn er entsprechende Angebote vorliegen hat, er MUSS es aber nicht.

Gleiche Quelle wie oben, Seite 35: „Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter durch Beratung z.B. …bei der Einholung von Angeboten von Lieferanten und Handwerkern…“

Der Verwaltungsbeirat kann also nicht ENTSCHEIDEN, sondern nur EMPFEHLEN.

Gleiche Quelle wie oben, Seite 42:
„…Er ist gegenüber dem Verwalter nicht weisungsberechtigt…
…So ist der Verwaltungsbeirat beispielsweise nicht befugt, dem Verwalter den Abschluss von Verträgen mit bestimmten Firmen vorzuschreiben, auch nicht, wenn diese objektiv besser oder wirtschaftlicher arbeiten als diejenigen Unternehmen, die der Verwalter favorisiert…
…Ein professioneller Verwalter wird sich allerdings immer vorab mit dem Verwaltungsbeirat abstimmen und konstruktive Vorschläge von Seiten des Beirats zu schätzen wissen. Denn der Verwalter ist wiederum der Eigentümergemeinschaft gegenüber zum wirtschaftlichen Handeln verpflichtet.“

Also der Verwalter kann nicht sagen oder gar verlangen, dass der Verwaltungsbeirat die entsprechenden Angebote einholt. Ggfls. sollte sich die Eigentümergemeinschaft daher von diesem Verwalter trennen, aber natürlich nicht, ohne einen professionelleren neuen Verwalter an der Hand zu haben…

Viel Erfolg.
W.

Hallo,

Zum anderen gibt es Rückvergütungen an den Auftraggeber, also
an den Verwalter.

Du meinst, es könnte welche geben. Und falls dem so ist, muß er diese an die ETG auskehren.

Ob es zur Aufgabe des Verwalters gehört, unterschiedliche
Angebote einzuholen, steht im Verwaltervertrag.

Das muß nicht im Vertrag stehen, weil es ohnehin Pflicht des Verwalters ist und die ergibt sich daraus, daß er natürlich - im Rahmen des ökonomisch vertretbaren - das günstigste Angebot auswählen muß. Das heißt natürlich nicht, daß er Verträge europaweit ausschreiben oder 250 Angebote für die Montage eines Schwazren Brettes einholen muß.

Gruß
C.

1 Like

Hallo,

Zum anderen gibt es Rückvergütungen an den Auftraggeber, also
an den Verwalter.

Du meinst, es könnte welche geben. Und falls dem so ist, muß
er diese an die ETG auskehren.

Du meinst, falls die ETG es mitbekommt, dass der Verwalter Kickbacks, in welcher Form auch immer, bekommt.

Ob es zur Aufgabe des Verwalters gehört, unterschiedliche
Angebote einzuholen, steht im Verwaltervertrag.

Das muß nicht im Vertrag stehen, weil es ohnehin Pflicht des
Verwalters ist

Die ist gesetzlich sehr schwammig ausgelegt.

und die ergibt sich daraus, daß er natürlich -
im Rahmen des ökonomisch vertretbaren - das günstigste Angebot
auswählen muß.

Er wählt gar keines aus, er stellt nur vor. Der Beschluss obliegt immer noch der ETG.

Hallo,

Du meinst, es könnte welche geben. Und falls dem so ist, muß
er diese an die ETG auskehren.

Du meinst, falls die ETG es mitbekommt, dass der Verwalter
Kickbacks, in welcher Form auch immer, bekommt.

nein, ich meine, daß die Annahme lauten solte, daß sich Verwalter nicht grundsätzlich zu Lasten der Kunden bereichern.

Das muß nicht im Vertrag stehen, weil es ohnehin Pflicht des
Verwalters ist

Die ist gesetzlich sehr schwammig ausgelegt.

Das ist im WEG eigentlich genau gar nicht geregelt.

und die ergibt sich daraus, daß er natürlich -
im Rahmen des ökonomisch vertretbaren - das günstigste Angebot
auswählen muß.

Er wählt gar keines aus, er stellt nur vor. Der Beschluss
obliegt immer noch der ETG.

Wenn man sich die Mühe machen will, dann kann man das natürlich auch beschließen. Der Normalfall dürfte aber sein, daß beschlossen wird, einen neuen Hausmeister bzw. eine neue Versicherung zu beauftragen bzw. abzuschließen. Der Verwalter holt dann die Angebote ein und entscheidet entweder allein oder in Absprache mit dem Beirat.

Gruß
C.

Hallo,

nein, ich meine, daß die Annahme lauten solte, daß sich
Verwalter nicht grundsätzlich zu Lasten der Kunden bereichern.

Und der Satz geht dann weiter mit: … es ist aber durchaus nicht selten, dass das so ist; vor allem, wenn die vorgelegten Angebote (siehe OP) deutlich zu hoch sind.

Das muß nicht im Vertrag stehen, weil es ohnehin Pflicht des
Verwalters ist

Die ist gesetzlich sehr schwammig ausgelegt.

Das ist im WEG eigentlich genau gar nicht geregelt.

Jetzt bin ich gespannt. Nicht im Vertrag. Nicht im Gesetz. Aber ohnehin Pflicht. Wo ist es denn geregelt?

und die ergibt sich daraus, daß er natürlich -
im Rahmen des ökonomisch vertretbaren - das günstigste Angebot
auswählen muß.

Er wählt gar keines aus, er stellt nur vor. Der Beschluss
obliegt immer noch der ETG.

Wenn man sich die Mühe machen will, dann kann man das
natürlich auch beschließen. Der Normalfall dürfte aber sein,
daß beschlossen wird, einen neuen Hausmeister bzw. eine neue
Versicherung zu beauftragen bzw. abzuschließen. Der Verwalter
holt dann die Angebote ein und entscheidet entweder allein
oder in Absprache mit dem Beirat.

Die Abstimmung über den Auftrag ist gängige Praxis. Der Verwalter kann das nicht alleine entscheiden, es sei denn, er ist in einer Abstimmung dazu ermächtigt. Der Beirat ist da ganz außen vor, auch er hat keine Entscheidungsbefugnis, wenn nicht explizit so bestimmt. Ein solches Vorgehen ist alles andere, nur nicht der Normalfall, weil dann ja überhaupt keine Kontrolle mehr gegeben ist.

Hallo,

Das muß nicht im Vertrag stehen, weil es ohnehin Pflicht des
Verwalters ist

Die ist gesetzlich sehr schwammig ausgelegt.

Das ist im WEG eigentlich genau gar nicht geregelt.

Jetzt bin ich gespannt. Nicht im Vertrag. Nicht im Gesetz.
Aber ohnehin Pflicht. Wo ist es denn geregelt?

es handelt sich um einen Geschäftsbsorgungsvertrag und schon allein daraus ergibt sich das vollkommen selbstverständlich. Vermutlich wird es aber auch mal ein Urteil gegeben haben, für jemanden, der das nicht so selbstverständlich fand. Außerdem meine ich, daß unser Verwalter bei einer Versammlung mal ein Urteil erwähnte, nach dem auch dem Anspruch der Eigentümergemeinschaft auf wirtschaftliches Handeln Grenzen insofern gesetzt sind, als daß der Aufwand für die Suche nach den günstigsten Anbietern in einem vernünfitgen Verhältnis zum Auftragsvolumen stehen muß.

Wenn man sich die Mühe machen will, dann kann man das
natürlich auch beschließen. Der Normalfall dürfte aber sein,
daß beschlossen wird, einen neuen Hausmeister bzw. eine neue
Versicherung zu beauftragen bzw. abzuschließen. Der Verwalter
holt dann die Angebote ein und entscheidet entweder allein
oder in Absprache mit dem Beirat.

Die Abstimmung über den Auftrag ist gängige Praxis.

Wenn man auf der Suche nach einem Hausmeister zwei Jahre ins Land gehen lassen will, kann man das sicherlich so machen, aber das erscheint mir wenig sinnvoll. Schließlich muß man erst einmal beschließen, daß man einen neuen Hausmeister will bzw. dem alten kündigen will und dann - nachdem alle Angebote eingeholt sind - darüber, welchen man denn haben möchte.

Der
Verwalter kann das nicht alleine entscheiden, es sei denn, er
ist in einer Abstimmung dazu ermächtigt. Der Beirat ist da
ganz außen vor, auch er hat keine Entscheidungsbefugnis, wenn
nicht explizit so bestimmt.

Was man ja genau so beschließen kann.

Ein solches Vorgehen ist alles
andere, nur nicht der Normalfall, weil dann ja überhaupt keine
Kontrolle mehr gegeben ist.

Außer natürlich durch den Beirat also durch die Eigentümer.

Lass gut sein …
… Du stocherst im Nebel und hast selbst mal was erlebt, was Du auf allgemeines Niveau umsetzen willst. Das hast mit dem Sachverhalt und dem OP nichts zu tun.

… Du stocherst im Nebel

Keineswegs.

und hast selbst mal was erlebt, was
Du auf allgemeines Niveau umsetzen willst.

Ich habe auch mal erlebt, wie ein Apfel von einem Baum gefallen ist. Das ist aber nicht das einzige, was ich über die Schwerkraft weiß.

Das hast mit dem
Sachverhalt und dem OP nichts zu tun.

Seit wann geht es Dir denn darum? Schon Dein erster Artikel hatte kaum etwas mit der Frage zu tun.

Das hast mit dem
Sachverhalt und dem OP nichts zu tun.

Seit wann geht es Dir denn darum? Schon Dein erster Artikel
hatte kaum etwas mit der Frage zu tun.

Vielleicht findest Du ja jemanden, der dir beides vorliest und erklärt. Obwohl …