Aufrechnung und Verrechnung in der Insolvenz

Was ist denn Aufrechnung und Verrechnung im Rahmen der Insolvenz?

Auf- und Verrechnung kenne ich aus dem Sozialversicherungsrecht. Grundsätzlich besteht eine Aufrechnungslage innerhalb einer Frist auch nach Insolvenzeröffnung weiter. Wenn ich wüßte, in welchen Zusammenhang die Frage gestellt wird, kann ich ggf. weiterhelfen.

ES geht um die Aufrechnung auf Girokonten, wenn die Kontokorrentlinie der Bank ausgeschöpft ist.

So, wieder im Dienst.

Also, das Recht zur Aufrechnung wird durch die InsO grundsätzlich nicht berührt. Kraft Gesetzes oder aufgrund einer Vereinbarung ( Allgemeine Geschäftsbedingungen ) befugter Gläubiger braucht seine Forderung nicht anmelden, sondern kann ggf. gegenüber dem Inso-Verwalter die Aufrechnung erklären.

Wann sind Verrechnungen auf dem Girokonto verboten, d.h. wann kann der Insolvenzverwalter dagegegen anfechten?

Ich verweise auf den § 96 Inso.

Hi,

die Aufrechnung sollte immer nach den Voraussetzungen des BGB ( Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Vollwirksamkeit und Fälligkeit ) überprüft werden,

Der Aufrechnende ist der Gläubiger der Gegenforderung und Schuldner der Hauptforderung.

Im Insolvenzverfahren ist ferner zu prüfen, ob die Aufrechnungslage bei Verfahrenseröffnung bereits bestand oder ggf. erst während des Verfahrens die Aufrechnungslage eintritt und ob sie kraft Gesetzes oder aufgrund einer Vereinbarung besteht.

Hier sind Einzelprüfungen erforderlich. Ich weiss vom Sachverhalt zu wenig, dass ich das entscheiden könnte

96 Inso
96 I Nr. 1 InsO
Wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung etwas zur Insomasse schuldig geworden ist, also bei Eröffnung noch nicht auf die Aufrechnung vertrauen konnte ( Inso-Gläubiger erwirbt aus der Inso-Masse einen Gegenstand um den Kaufpreis aufrechnen zu können )

96 I Nr. 2 InsO
Wenn der Inso-Gläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung vn einem anderen Gläubiger erworden hat (Erbschaft)

96 I Nr. 3 InsO
Wenn ein Inso-Gläubiger die Möglichkeit einer Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung ( sie die bekannten 130, 133, 134 InsO )erlangt. Dies ist der Fall, wenn die Begründung der Aufrechnung alle nach 129 ff. Inso erforderlichen Merkmale erfüllt
( Zahlungsunfähigkeit gegenüber der Bank erklärt, einen tag später geht eine Zahlung ein. Nach Inso-Eröffnung will die Bank eine Aufrechnung vornehme, unzulässig da Gutschrift der Masse zugehört )

und für solche Aufsätze bekomm ich noch nicht mal einen Stern… tzzz…