Ausbezahlter Urlaub und kurzfristige Beschäftigung

Hallo,

mich würde mal interessieren, ob Urlaub, der während einer kurzfristigen Beschäftigung (max. 50 Tage) nicht genommen werden konnte und deshalb ausbezahlt wurde, zu den angefallenen Tagen dazuaddiert wird.

Gruß
Marcel

Hallo,

mich würde mal interessieren, ob Urlaub, der während einer
kurzfristigen Beschäftigung (max. 50 Tage) nicht genommen
werden konnte und deshalb ausbezahlt wurde, zu den
angefallenen Tagen dazuaddiert wird.

Als Beschäftigungszeit? Nein. Oder worauf zielt die Frage ab?

MfG

Hallo,

mich würde mal interessieren, ob Urlaub, der während einer
kurzfristigen Beschäftigung (max. 50 Tage) nicht genommen
werden konnte und deshalb ausbezahlt wurde, zu den
angefallenen Tagen dazuaddiert wird.

Als Beschäftigungszeit? Nein. Oder worauf zielt die Frage ab?

Ob ein kurzfristig Beschäftigter, der genau 50 Tage gearbeitet hat, in dieser Zeit aber keinen Urlaub nahm, diesen (4 Tage) noch dazuaddieren muss, und damit voll soz.vers.pflichtig wird.

Ob ein kurzfristig Beschäftigter, der genau 50 Tage gearbeitet
hat, in dieser Zeit aber keinen Urlaub nahm, diesen (4 Tage)
noch dazuaddieren muss, und damit voll soz.vers.pflichtig
wird.

Nö.

Bist du sicher? Hatte mal gehört dass Urlaub, der dem AN zugestanden hätte und nicht genommen wurde, noch als Urlaubstag drauf gerechnet wird.

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Bist du sicher?

Ja.

Hatte mal gehört dass Urlaub, der dem AN
zugestanden hätte und nicht genommen wurde, noch als
Urlaubstag drauf gerechnet wird.

Nein. Das Arbeitsverhältnis geht wirklich nur bis zum vereinbarten Ende.

Eine Rolle spielt die Abgeltung lediglich hier http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__143.html aber das bezieht sich nur auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Hatte mal gehört dass Urlaub, der dem AN
zugestanden hätte und nicht genommen wurde, noch als
Urlaubstag drauf gerechnet wird.

Nein. Das Arbeitsverhältnis geht wirklich nur bis zum
vereinbarten Ende.

Hast du dafür zufällig den entsprechenden Part im Gesetzestext zur hand?

Hast du dafür zufällig den entsprechenden Part im Gesetzestext
zur hand?

Siehe http://bundesrecht.juris.de/tzbfg/__15.html

Hast du dafür zufällig den entsprechenden Part im Gesetzestext
zur hand?

Siehe http://bundesrecht.juris.de/tzbfg/__15.html

Das sagt aber leider nicht aus, ob zustehender Urlaub zu den 50 Tagen hinzugerechnet wird.

Das sagt aber leider nicht aus, ob zustehender Urlaub zu den
50 Tagen hinzugerechnet wird.

Das sagt was über die Beendigung aus, wenn das vom Gesetzgeber gewollt gewesen äwre, dass der Urlaub zum Arbeitsverhältnis dazu zählt, dann hätte ers irgendwo gesetzlich geregelt. Hat er aber nicht.

Vielleicht kann mans auch indirekt hieraus schließen.

„(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“

http://bundesrecht.juris.de/burlg/__7.html

Ohne Beendigung gibts gar keine Abgeltung des Urlaubs.

EOD

Das sagt aber leider nicht aus, ob zustehender Urlaub zu den
50 Tagen hinzugerechnet wird.

Das sagt was über die Beendigung aus, wenn das vom Gesetzgeber
gewollt gewesen äwre, dass der Urlaub zum Arbeitsverhältnis
dazu zählt, dann hätte ers irgendwo gesetzlich geregelt. Hat
er aber nicht.

Vielleicht kann mans auch indirekt hieraus schließen.

„(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt
werden, so ist er abzugelten.“

http://bundesrecht.juris.de/burlg/__7.html

Ohne Beendigung gibts gar keine Abgeltung des Urlaubs.

So sehr ich mir wünsche dass du Recht hast, für mich klingt das alles sehr seltsam. Wieso sollte das Arbeitsverhältnis nicht beendet sein? Das ist es doch, wenn die 50 Tage rum sind?

Wieso sollte das Arbeitsverhältnis
nicht beendet sein? Das ist es doch, wenn die 50 Tage rum
sind?

Willste mich jetzt veräppeln? Die ganze Zeit versuche ich zu erklären, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist nach Vertragsablauf und du kommst mir jetzt mit der Frage genau andersrum.

Den einzigen Fall, wo die Urlaubsabgeltung relevant ist, hab ich schon genannt.

Ansonsten frag ich mich langsam, was du wem damit beweisen willst oder wer (im Zusammenhang mit was) behauptet, dass das AV mit der Abgeltung nicht beendet wäre.

Ansonsten frag ich mich langsam, was du wem damit beweisen
willst oder wer (im Zusammenhang mit was) behauptet, dass das
AV mit der Abgeltung nicht beendet wäre.

Ok, es geht konkret darum, dass ich einen Studenten beschäftigte der genau 50 Tage arbeitete, und dieser in der Zeit keinen Urlaub nahm.
Nun las ich, dass zu den 50 Tagen noch der Urlaub dazugerechnet werden muss, der ihm zugestanden hätte, also 4 oder 5 Tage.

Nun las ich, dass zu den 50 Tagen noch der Urlaub
dazugerechnet werden muss, der ihm zugestanden hätte, also 4
oder 5 Tage.

Wenn du das im Internet gelesen hast, würd mich mal die Quelle interessieren (link?). Wenn nicht, dann der genaue Wortlaut von dem, was du da gelesen hast.

Kannst auch gern einen Anwalt fragen. Z.B. bei http://www.frag-einen-anwalt.de/default.asp -> Gebiet Arbeitsrecht … ist allerdings kostenpflichtig, aber für Anwaltspreisverhältnisse noch recht günstig.

Wenn du das im Internet gelesen hast, würd mich mal die Quelle
interessieren (link?). Wenn nicht, dann der genaue Wortlaut
von dem, was du da gelesen hast.

Kannst auch gern einen Anwalt fragen. Z.B. bei
http://www.frag-einen-anwalt.de/default.asp -> Gebiet
Arbeitsrecht … ist allerdings kostenpflichtig, aber für
Anwaltspreisverhältnisse noch recht günstig.

In den „Steuertipps für Selbständige“ von der Akademischen Arbeitsgemeinschaft steht zu den 50 Tagen: „Dem Arbeitnehmer zustehende Urlaubstage und Feiertage, auf deren Bezahlung er Anspruch hat, müssen wie Arbeitstage gezählt werden. Der Zeitraum verlängert sich durch Urlaubstage nicht“.

Fisch geputzt
http://www.frag-einen-anwalt.de/Kurzfr.-Besch%E4ftig…

:smile:

Hallo

Also ich persönlich würde sagen, daß ich die Tage hinzurechnen würde, wie das am Anfang auch vermutet wurde. Also: 50 plus Urlaubsabgeltung. Es zählt i.d.R. alles, was der AN eigentlich bekommen müßte, selbst wenn er es tatsächlich noch nicht erhalten hat. Dies gilt zumindest solange, bis der Anspruch rechtlich verfallen ist. Also kann die sozialversicherungsrechtliche Bewertung nach (zumeist) dem 31.03. des Folgejahres anders aussehen als wenn der Urlaubsanspruch noch besteht.

Ein Anruf der der Bundesknappschaft sollte hier zusätzliche Sicherheit schaffen.

Gruß,
LeoLo

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