Auskunftspflicht bei Schenkungen zu Lebzeiten

…exestiert eine Art Auskunftspflicht bei späteren Erben untereinander, wenn einer von beiden zu Lebzeiten des Erblassers bereits Grundstücke übertragen bekommt (Schenkung)?

Dies ist deshalb wichtig da sich ja die Pflicht-teilsansprüche jedes Jahr um 10% minimieren.

Welchen Weg sollte man gehen um diese Auskünfte entweder vom späteren Erblasser(Mutter) oder vom Miterben(Bruder)noch zu Lebzeiten des Erblassers zu erhalten?

Hallo,

wenn es um Pflichtteils oder Pflichtteilsergänzungsansprüche geht, besteht eine Auskunftspflicht des Erben gegenüber dem Pflichtteilberechtigten. Eine Auskunftspflicht unter Erben besteht grundsätzlich nicht und ist in der Regel auch nicht erforderlich, da die jeweiligen Verträge zum Nachlass gehören, an denen beide Erben Mitbesitz haben.

Am besten empfiehlt es sich, dass man diese Dinge zu Lebzeiten regelt bzw. mit den Beteiligten Personen bespricht. Erbrechtliche Ansprüche entstehen aber grundsätzlich erst nach dem Erbfall.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Vielen Dank für die Ausführungen, die jedoch meine eigentliche Frage nicht vollständig beantworten.

Im genauen beschreibe ich folgende Situation:
Meine Mutter hat bereits zu Lebzeiten, im übrigen lebt sie immer noch, Grundstücksübertragungen auf meinen Bruder vorgenommen. Um zu vermeiden dass dieser als neuer Eigentümer Handlungen vornimmt die diesen Nachlass gefährden oder schmällern möchte ich genaue Informationen.

Anmerkung: Unsere Mutter überprüft keine seiner Handlungen, sondern unterschreibt alles im vollem Vertrauen. Meine Bedenken einer Benachteiligung meinerseits sind groß!

Hallo,
leider kann ich dir da nicht weiter helfen.
MfG

hallo dino 2000
leider kann ich ihnen diese frage nicht beantworten.
tut mir leid.
lg sicha

Doch, doch. Ich habe Ihre Frage schon korrekt beantwortet. Sie haben allerdings nicht ganz verstanden, was ich versucht habe, Ihnen näher zu bringen.

Da Ihre Mutter noch lebt, gibt es derzeit keinen Nachlass. Und wenn Ihre Mutter zu Lebzeiten Ihr gesamtes Vermögen an Ihren Bruder überträgt - was sie ohne weiteres tun kann, und zwar ohne dass Sie irgendeine Handhabe haben, schließlich ist es das Eigentum Ihrer Mutter - dann gibt es auch im Falle des Todes Ihrer Mutter keinen Nachlass. Sie hätten dann allenfalls einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen Ihren Bruder, mit entsprechenden Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen.

Wenn Sie Bedenken haben, dass Ihre Mutter weiß, was sie tut, bliebe nur eine Betreuung. Aber dazu kann ich Ihnen von hier aus nichts sagen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo,
zu Lebenzeiten der Eltern gibt es keine Auskunftspflicht. Erst wenn ein Elternteil verstorben ist, sind die gesetzlichen Erben gegenüber allen Erben auskunftsplichtig, was sie in den letzen 10 Jahren über das normale Maß hinaus geschenkt bekommen haben. Sie müssen diese Aussagen auf Verlangen auch eidesstattlich versichern. Ein solcher Anspruch kann auch eingeklagt werden, wenn ein Erbfall eingetreten ist, also ein Elternteil verstarb.
MfG
pb

Ja, die existiert. Ob die aber nun freiwillig gegeben werden, ist fraglich. Kommt auf das Verhältnis untereinander an. Ansonsten bleibt nur eine Auskunftsklage beim Amtsgericht über diese Schenkungen.

LG aus Stuttgart

Vielen Dank. Wenn ich das richtig verstanden habe muss der Erbe, der bereits Schenkungen erhalten hat, auf Anforderung des anderen Erbe detaillierte Auskunft erteilen. Auch wenn der Erblasser noch lebt???

Genau so Dino2000

Wenn noch was ist, einfach melden.

LG die Meli

Vielen Dank. Wenn ich das richtig verstanden habe muss der
Erbe, der bereits Schenkungen erhalten hat, auf Anforderung
des anderen Erbe detaillierte Auskunft erteilen. Auch wenn der
Erblasser noch lebt???

Nochmals vielen Dank. Gibt es Musterbriefe als Vorlage, da ich das Anliegen schriftlich verfassen möcht?

Das nicht. Da reicht aber auch ein Zweiweiler, dass man Miterbe geworden ist /wird und das Wissen da ist, dass Schenkungen getätigt wurden und man doch um eine detaillierte Auskunft bittet, wann was geschenkt wurde.

Würde immer erst den „netten“ Schritt gehen. Würde da auch eine kleine Frist setzen, wie „ich erwarte Ihre/Deine/Eure Antwort bis in vier Wochen“ oder so ähnlich…

LG

Eine Auskunftspflicht zu Lebzeiten gibt es nicht. Warum auch der Erblasser kann mit seinem Vermögen tun und lassen was er will.

ml.

wenn bekannt ist,welches vermögen der erblasser hatte,so ergibt sich das ja aus der nachlassaufstellung.

ich würde Dir empfehlen das ganze mit einem Rechtsanwalt und der Familie zu besprechen. Später ärgerst Du Dich über Deine Fehler.
Auskunfspflicht besteht immer. Nach 10 Jahren könnte es aber verjährt sein:

Hallo,

juristisch ist der Fall eindeutig - der eventuell im Todesfall Pflichtteilberechtigte hat keinerlei Rechte zu Lebzeiten der Mutter irgendwelche Informationen zu erhalten, denn sie kann mit ihrem Vermögen uneingeschränkt machen was sie will.

Sollte sie äußern, dass eventuelle Schenkungen später berücksichtigt werden sollen, benötigt man ein Schreiben, aus dem sich der Zeitpunkt und die Höhe der Schenkung ergibt. Das ist ausschließplich auf freiwilliger Basis möglich.

Ingeborg

Vielen Dank für die Ausführungen. Zu bemerken ist, dass sich der Pflichtteil deutlich reduziert, wenn die Schenkungen mehr als 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers stattfanden. Eine duetliche Benachteiligung des gleichwertigen Erbes der keine Schenkung erhielt.
Es muss doch möglich sein, dies zu unterbinden, da der beschenkte Erbe als neuer Eigentümer doch noch weiteren Schaden anrichten kann, z.B Grundschulden wieder nutzen, sodass auch der übrige Nachlass in Gefahr gerät:

Herzlichen Dank für Ihre Frage zum Erbrecht.

Nach dem Todesfall besteht unter Mitgaben nur ausnahmsweise ein Auskunftsanspruch im Hinblick auf die Höhe des Nachlasses und im Hinblick auf lebzeitige, ausgleichspflichtige Zuwendungen.
Ein solcher Anspruch wird angenommen, wenn der andere Miterbe über die Vorgänge keine ausreichende Kenntnis hat, bzw. erlangen kann.

Auch einen Mitgerbe kann grundsätzlich Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen. Insoweit kann er Auskunft über sämtliches pflichtteilsergänzungspflichtige Zuwendungen erhalten.

Weitere Hinweise finden sie unter:
http://www.pflichtteil-erbrecht.de

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.dr-erbrecht.de

Schon vorgesorgt?
http://www.vorsorgeordnung.de

Ich bin mir nicht sicher,aber ich denke nach 10 Jahren ist das verjährt