Ausländische Arbeitskräfte mit einfachem Visum

Hallo,
man möchte ausländische (nicht EU) Kräfte (bekannte Barkeepers) in einer deutschen Bar beschäftigen. Der Weg mit dem Arbeitserlubnis, Arbeitsvisum mit der Einladung etc. ist klar, nur es duaert viel zu lange.
Die Kräfte haben alle natürlich ein Visum für je 3 Monate.
Die Frage ist, wie man sie schneller und unkompliziert nach Deutschland bringen könnte?
Habt Ihr vielleicht Ideen über abdere Konstellationen?

Weil manchmal muss es ganz schnell gehen, und wenn diese Barkeeprs schon zugesagt haben, dann muss man sie nach Deutschland bringen kann ohne Zeit zu verlieren oder sie auf ein Arbeitsvisum warten lassen.

Die Barkeepers werden ubrigens Geld-mäßig umsonst arbeiten (das ist so eine Aktion), sie werden Ihr Geschick zeigen, die anderen lehren etc.

Vielleicht ein Dienstleistungsvertrag mit minimale Bezahlung? Reicht dann die Turistenvisum?
Oder vielleicht irgendwie die Tatsache benutzen, dass sie in ihrer Sache Lehrkräfte sind?

Wie wäre das möglich, es schnell zu machen?

Danke im Voraus für jede Idee!

Flotte Alternative zum Kanton - Spezialitätenkoch
Servus,

zehn Tage und kürzer (je nach Land) dauert die Bearbeitung eines Antrags auf ein (kurzfristiges) „Schengen-Visum“. Personen, die mit einem Schengen-Visum geschäftlich unterwegs sind, ist aber keine eigentliche Erwerbstätigkeit gestattet.

Wenn die Barkeeper nicht gegen Lohn oder Honorar tätig sind, sondern ihre Technik vorführen, um Schüler zu akquirieren, die sie ggf. später in ihrem Heimatland unterrichten oder trainieren wollen, können sie das mit einem Schengen-Visum tun.

Man muss allerdings in so einem Fall damit rechnen, dass bei einem Besuch von (z.B.) Zoll - FKS in der Bar kein Wort von dieser Erklärung geglaubt wird, und man ggf. konkret nachweisen muss, welche Schüler denn bereits akquiriert wurden, wann sie die Barkeeperschule im Ausland besucht haben usw.

Schöne Grüße

MM

Und wie wäre es mit einem Dienstleistungsvertrag? Sie reisen mit einem SchengenV ein und leisten im Vertrag festgehaltene Dienste? ist das möglich? dann habe ich allerdings eine Frage - DienstleistV kann ohne Gegenleistung abgeschlossen werde? Wahrscheinlich nicht. Und wenn gegen auch kleine Bezahlung, dann ist es eine Erwerbstätigkeit, oder?
Gibt es dann eine Lösung dafür?..

D-Visum - Arbeitserlaubnis
Servus,

Gibt es dann eine Lösung dafür?..

der entscheidende Unterschied ist, dass man mit einem „Schengen-Visum“ zwar geschäftlich unterwegs sein darf, aber keiner Erwerbstätigkeit nachgehen darf: Man darf nichts tun, womit man unmittelbar Geld verdient, egal wie viel oder wenig und egal ob selbständig oder nichtselbständig tätig.

Alles andere, was man geschäftlich so machen kann - Messen oder Kunden besuchen, Verträge verhandeln und vorbereiten, Mitarbeiter zur Vorbereitung eines Projektes einweisen oder sich einweisen lassen usw. usw. sind alles geschäftliche Tätigkeiten, die mit einem „Schengen-Visum“ abgedeckt sind. Aber sobald etwas dafür bezahlt wird, geht das nicht mehr: Da kommt man am Verfahren für ein D-Visum und Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis nicht vorbei.

Entscheidend ist dabei, dass man bei der lokal zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit des Ausländers darlegt und zeigt, dass die Tätigkeit im Interesse der BRD stattfindet. Der Nachweis, dass es keinen geeigneten Kandidaten aus der EU für den Job gibt, ist dann eher Formsache.

Schöne Grüße

MM

Danke.
Welche Vertrag käme dann in Betracht, wenn man keine Gegenleistung bekommt (Bezahlung)?

Und wie wäre es mit einem Dienstleistungsvertrag? Sie reisen mit einem Schengen-Visum ein, davor unterschreiben einen Dienstleistungsvertrag. Und alles was sie machen fällt unter einem Dienstleistungsvertrag? Oder haben Sie gerade das gemeint?

Servus,

Erwerbstätigkeit ist jede Arbeit, für die man Geld bekommt - egal was für ein Vertrag zugrunde liegt. Es gibt Fälle, in denen nur selbständige Erwerbstätigkeit und keine nichtselbständige Arbeit erlaubt ist - kurioserweise z.B. manchmal bei Studenten; das hat aber nichts mit Schengen-Visa zu tun, bei denen jede Erwerbstätigkeit verboten ist.

Schöne Grüße

MM

Ja, deswegen frage ich - wenn er kein Geld bekommt - mit welchem Vertrag könnte man so ein Service abdecken?

Servus,

wenn er kein Geld bekommt, gibt es irgendeinen anderen Anlass dafür, dass er arbeitet.

Einen möglichen Anlass habe ich schon beschrieben.

Was da möglich ist, hängt davon ab, wie genau der geschäftliche Anlass für die unentgeltliche Arbeit ist.

Schöne Grüße

MM

Und wenn man im Ausland eine Firma hat, in der ein Barkeeper angestellt ist. Dann schließt Ausl. Firma seinen Barkeeper nach Deutschlnd eine Dienstleistung zu leisten, für die deutsche Firma der ausl. zahlt. ? Dann wird der Barkeeper eigentlich nicht bezahlt, hat aber eine Vertrgl. Grundlage um Dienste auszuführen?

Servus,

die Tätigkeiten, bei denen das so funktionieren kann (Montage, kurzer Einsatz von Ingenieuren auf Projekten usw.) sind ziemlich eng definiert.

Wenn jetzt der Barkeeper in Deutschland für einen Arbeitgeber arbeitet, der im Ausland sitzt, bleibt das Erwerbstätigkeit.

Schöne grüße

MM

„die Tätigkeiten, bei denen das so funktionieren kann sind ziemlich eng definiert.“ - wo genau ist das definiert?

Und eine Letzte „Option“ :smile:
Einer der Barkeeper ist auch der Gründer der GmbH (auch Ausländer mit normalem Visum), der normalerweise ja im Ausland tätig ist. Möchte aber mal ab und zu als Barkeeper in dieser Bar selbst seine Kunst zeigen. Die Problematik ist gleich. Nur ich denke, wenn man in der Satzung aufnimmt, dass einer der Gründer verpflichtet sind in bestimmten Zeitabständen, sagen wir mal, das Personal zu unterrichten, einweisen etc. - wäre das denn möglich, Ihrer Meinung nach, mit einem normalem Visum. Ist ja geschäftlich und keine Erwerbstätigkeit.

Und eine Letzte „Option“ :smile:
Einer der Barkeeper ist auch der Gründer der GmbH (auch Ausländer mit normalem Visum), der normalerweise ja im Ausland tätig ist. Möchte aber mal ab und zu als Barkeeper in dieser Bar selbst seine Kunst zeigen. Die Problematik ist gleich. Nur ich denke, wenn man in der Satzung aufnimmt, dass einer der Gründer verpflichtet sind in bestimmten Zeitabständen, sagen wir mal, das Personal zu unterrichten, einweisen etc. - wäre das denn möglich, Ihrer Meinung nach, mit einem normalem Visum. Ist ja geschäftlich und keine Erwerbstätigkeit.

Servus,

das steht in § 9 Arbeitsgenehmigungsverordnung.

Eine schöne Zusammenfassung des ganzen Themas, auch mit Quellen, hat die IHK Berlin veröffentlicht: https://www.berlin.de/imperia/md/content/bacharlotte…

Schöne Grüße

MM

Servus,

ja, das ist ein typischer Fall für ein Geschäftsvisum - besonders, wenn der Geschäftsführer nur oder hauptsächlich kaufmännisch qualifiziert ist.

Schöne Grüße

MM

Hallo noch mal, ich überlege mir immer noch :smile:
Wenn mit der Zeit es sich herausstellt, dass es die gleichen barkeeper sein werden - man könnte sie doch in gmbh aufnehmen und dann machen sie ihre vorführungen wie eine Geschäftsreise? Wäre das möglich? Es gäbe dann die Frage ihrer Verantwortung und Ausschütungen, aber an sonsten?