Auslegung Jugendschutz gesetz

Moin, mal folgende theoretische frage zum juschuge:

>§9 (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
>Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein
>in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
>andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
>weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

Verstehe ich das Richtig das man an jugendliche über 16 aber unter 18 Jahren Bier und Bier Mischgetränke (Radler, Bier Cola etc.) Abgeben darf?
Wie verhält es sich mit Lebensmittel die Bartwein enthalten. Kann eine Herrencreme mit in Rum eingelegten Kirschen noch als geringfügige menge bezeichnet werden? Imho nicht (also besser Raumaroma?)

>§9 (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer >personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

>§1 (5)ist Erziehungsbeauftragte Person jede Person über 18 Jahren, soweit sie
>auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personen-
>sorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit
>sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung
>oder der Jugendhilfe betreut.

Würde ein Leiter einer Jugendorganisation in einem Zeltlager als Personensorgeberchtigt oder erziehungsbeauftragt gelten? (Evtl. Mit Genehmigung der Eltern das der Jugendliche am Lager Teilnehmen darf?)

Was wäre wenn eine Gruppe 17-23 Jähriger die einer Jugendorganisation anhört keinen Leiter hat sondern sich Selber organisiert ins Lager fährt. Die 23 Jährige Person ist Leiter in der jugendorganisation aber ebend nicht dieser Gruppe, hat aber den Größteil der Planung übernommen und würde sich Duchrchaus als Vernatwortlicher bezeichnen und hat auch die Juleica. Könnte er sich als Pensionsberechtigt oder Erziehungsbeauftragt ansehen? (auch hier ggf. mit Zustimmung der Eltern für die teilnahme am Lager?)

Hatten da einige Diskussionen über Mögliche Auslegungen, hoffe ihr könnt klarheit verschaffen
Gruß Ww

Moin, mal folgende theoretische frage zum juschuge:

>§9 (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der
Öffentlichkeit dürfen
>Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die
Branntwein
>in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und
Jugendliche,
>andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter
16 Jahren
>weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

Verstehe ich das Richtig das man an jugendliche über 16 aber
unter 18 Jahren Bier und Bier Mischgetränke (Radler, Bier Cola
etc.) Abgeben darf?

Ja, so verstehe ich das auch, ab 16 Bier, Biermischgetränke, Wein, Mischgetränke mit Wien, also z.B. Weinschorle.
Nicht aber gebrannte Erzeugnisse, also auch keine Alcopops mit Wodka usw.

Wie verhält es sich mit Lebensmittel die Bartwein enthalten.
Kann eine Herrencreme mit in Rum eingelegten Kirschen noch als
geringfügige menge bezeichnet werden? Imho nicht (also besser
Raumaroma?)

Geringfügig ist dann wieder Auslegungssache. Ich denke mal, Schwarzwälder Kirschtorte wäre sicher kein Problem. Wenn in der Herrencreme natürlich ordentlich viele mit Rum vollgesogene Kirschen sind, ist das m.E. schon echt grenzwertig, evtl. schon nicht mehr zulässig.

>§9 (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer
>personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

>§1 (5)ist Erziehungsbeauftragte Person jede Person über 18
Jahren, soweit sie
>auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der
personen-
>sorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder
soweit
>sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der
Ausbildung
>oder der Jugendhilfe betreut.

Würde ein Leiter einer Jugendorganisation in einem Zeltlager
als Personensorgeberchtigt oder erziehungsbeauftragt gelten?
(Evtl. Mit Genehmigung der Eltern das der Jugendliche am Lager
Teilnehmen darf?)

Warum nicht. Wenn die Eltern zustimmen, sollte der Leiter doch erziehungsberechtigt sein.

Was wäre wenn eine Gruppe 17-23 Jähriger die einer
Jugendorganisation anhört keinen Leiter hat sondern sich
Selber organisiert ins Lager fährt. Die 23 Jährige Person ist
Leiter in der jugendorganisation aber ebend nicht dieser
Gruppe, hat aber den Größteil der Planung übernommen und würde
sich Duchrchaus als Vernatwortlicher bezeichnen und hat auch
die Juleica. Könnte er sich als Pensionsberechtigt oder
Erziehungsbeauftragt ansehen? (auch hier ggf. mit Zustimmung
der Eltern für die teilnahme am Lager?)

Na ja, wenn der 23jährige jetzt als Erziehungsberechtigter mit Zustimmung der Eltern bestimmt wird, ist das doch ok.

Hatten da einige Diskussionen über Mögliche Auslegungen, hoffe
ihr könnt klarheit verschaffen
Gruß Ww

Grüße

Holygrail

Alkohol, egal welcher, ob Bier, Sekt, Schnaps, darf nur noch an 18 Jährige raus gegeben werden! Alkohol trinken dürfen schon 16 Jährige, aber man darf ihn nur an 18 Jährige abgeben, sonst macht man sich strafbar.

Ich habe leider immer noch nichts aktuelles im Netz gefunden, aber durch Reportagen im TV und aufgrund eines Festes im April, bei dem ich kellnerte und mir vorher gesagt wurde, dass nun auch Bier nicht mehr an 16 Jährige abgegeben werden darf, bin ich mir da sehr sicher.

Hallo,

Ich habe leider immer noch nichts aktuelles im Netz gefunden,
aber durch Reportagen im TV und aufgrund eines Festes im
April, bei dem ich kellnerte und mir vorher gesagt wurde, dass
nun auch Bier nicht mehr an 16 Jährige abgegeben werden darf,
bin ich mir da sehr sicher.

Zigaretten nur noch ab 18, Bier etc. immer noch ab 16, jedenfalls Stand 01.01.2009 JÖSchG:

§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein
in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

Grüße

Holygrail

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Alkohol, egal welcher, ob Bier, Sekt, Schnaps, darf nur noch
an 18 Jährige raus gegeben werden! Alkohol trinken dürfen
schon 16 Jährige, aber man darf ihn nur an 18 Jährige abgeben,
sonst macht man sich strafbar.

Ich denke das ist nur eine Ordnungswiedrigkeit

Ich habe leider immer noch nichts aktuelles im Netz gefunden,
aber durch Reportagen im TV und aufgrund eines Festes im
April, bei dem ich kellnerte und mir vorher gesagt wurde, dass
nun auch Bier nicht mehr an 16 Jährige abgegeben werden darf,
bin ich mir da sehr sicher.

Im TV wird auch immer wieder behauptet, dass man mit 16 nur bis 0 uhr drausen bleiben darf. Und das ist bekanntlich schwachsinn.

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