Moin, mal folgende theoretische frage zum juschuge:
>§9 (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
>Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein
>in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
>andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
>weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
Verstehe ich das Richtig das man an jugendliche über 16 aber unter 18 Jahren Bier und Bier Mischgetränke (Radler, Bier Cola etc.) Abgeben darf?
Wie verhält es sich mit Lebensmittel die Bartwein enthalten. Kann eine Herrencreme mit in Rum eingelegten Kirschen noch als geringfügige menge bezeichnet werden? Imho nicht (also besser Raumaroma?)
>§9 (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer >personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
>§1 (5)ist Erziehungsbeauftragte Person jede Person über 18 Jahren, soweit sie
>auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personen-
>sorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit
>sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung
>oder der Jugendhilfe betreut.
Würde ein Leiter einer Jugendorganisation in einem Zeltlager als Personensorgeberchtigt oder erziehungsbeauftragt gelten? (Evtl. Mit Genehmigung der Eltern das der Jugendliche am Lager Teilnehmen darf?)
Was wäre wenn eine Gruppe 17-23 Jähriger die einer Jugendorganisation anhört keinen Leiter hat sondern sich Selber organisiert ins Lager fährt. Die 23 Jährige Person ist Leiter in der jugendorganisation aber ebend nicht dieser Gruppe, hat aber den Größteil der Planung übernommen und würde sich Duchrchaus als Vernatwortlicher bezeichnen und hat auch die Juleica. Könnte er sich als Pensionsberechtigt oder Erziehungsbeauftragt ansehen? (auch hier ggf. mit Zustimmung der Eltern für die teilnahme am Lager?)
Hatten da einige Diskussionen über Mögliche Auslegungen, hoffe ihr könnt klarheit verschaffen
Gruß Ww