Ausplaudern der Krankengeschichte

Hallo zusammen,

der Herr A sei Zahnarzt und erzählte einer Patientin, dass er den letzten Wochen einen Termin verschieben musste aufgrund einer Lebensmittelvergiftung, die zu Magenblutungen (sic!) geführt habe. Die Frau B - ihres Zeichens Zahntechnikerin und Ex-Partnerin (nie miteinander verheiratet gewesen, schon lange kein Paar mehr) des Herrn A - erzählt der gleichen Patientin jedoch, dass der Herr A mehrere Darmturmore habe und es „wohl nicht mehr lange mache“. Die Frau B gibt an, diese Information vom gemeinsamen und sowohl mit A als auch mit B befreundeten Hausarzt bekommen zu haben.

Nähmen wir mal an, dass dies dem guten Herrn A zu Ohren käme und er das nicht lustig fände. Was für Möglichkeiten hätte er, gegen den Arzt (der hat ja gegenüber der Ex-Partnerin geplaudert hat) und gegen die Frau B (die ja gegenüber der Patientin geplaudert hat) vorzugehen?

Dazu möchte man noch erwähnen, dass die Patientin in keinem freundschaftlichen Verhältnis weder zum Herrn A noch zur Frau B ist. Sie ist in beiden Fällen nur Patientin bzw. Kundin.

*wink*

Petzi (weder A noch B noch Patientin *g*)

Hallo!

vorgehen kann man m.E. nur gegen den Arzt. Denn der hat sogar im strafrechtlichen Sinne gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen.
Also Strafanzeige stellen.

Sanktionen (aus Wikipedia)

Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht ist unter den Voraussetzungen des § 203 StGB mit Androhung von Geldstrafe oder Haft bis zu einem Jahr strafbar. Das Berufsrecht bestimmter Berufe droht in bestimmten Fällen mit dem Verbot der Berufsausübung, z. B. in § 3 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetz. Dazu kommen die standesrechtlichen Sanktionen, etwa Geldbußen. Die Verletzung von Vertragspflichten z. B. aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis kann zu arbeitsrechtlichen Sanktionen bis hin zur Kündigung führen; zudem kann im Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe vorgesehen sein. Möglicherweise kann der Geschädigte auch Schadenersatzansprüche geltend machen.

MfG
duck313

Hallo,

die ärztliche Schweigepflicht ist auch in § 9 der Berufsordnungen der Landes-ärztekammern geregelt.

Die ärztliche Schweigepflicht ist so massiv geregelt, dass ein Arzt noch nicht einmal erklären/zugeben darf, dass Herr X ein Patient von ihm sei; bereits dies ist unter Strafe gestellt.
Davon abgesehen, dass dann natürlich auch keinerlei Auskünfte über den Zustand des Herrn X abgegeben werden dürfte ist sogar strafbar, wenn der Arzt beispielsweise Kenntnisse über eine Immobilien seines Patienten anderen mitteilen würde.

Solche Verstöße werden durch die Landesärztekammern verfolgt.

Im Strafrecht kann dies u. a. mit einem Strafverfahren wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB geahndet werden.

Gegen die Frau B (Zahntechnikerin) würde nur dann ein strafrechtliches Vergehen vorliegen, wenn diese Kenntnisse aus der Arztpraxis als Angestellte an Dritte weiter geben würde; beteiligt sie sich als Privatperson an Tratscherei, ist das nicht relevant.

lG

Servus,

bereits dies ist unter Strafe gestellt.

Wo findet man in der Musterberufsordnung (oder sonst irgendwo) einen Hinweis darauf, dass in dem von Dir genannten Fall grundsätzlich keine Abmahnung oder Rüge ausgesprochen werden darf, sondern eine Strafe zu verhängen ist?

Schöne Grüße

MM

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Aus aktuellem Anlass. Gibt es Ausnahmen?
Hallo,

aus aktuellem Anlass - Suizid mit 149 fachem Mord - folgende Frage:

Kann ein behandelnder Arzt von dritten - z.B. mit richterlichen Beschluss - von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden werden oder sogar zu Auskünften verpflichtet werden wenn es zur Aufklärung einer solchen Strafsache dienlich sein könnte?

Schönes Wochenende
Michael

Hallo,

eindeutig JA!.

Hallo

Kann ein behandelnder Arzt von dritten - z.B. mit
richterlichen Beschluss - von der ärztlichen Schweigepflicht
entbunden werden oder sogar zu Auskünften verpflichtet werden
wenn es zur Aufklärung einer solchen Strafsache dienlich sein
könnte?

Meiner Ansicht nach nein. Könnte ein Richter so etwas anordnen, wäre die ganze Schweigepflicht nutzlos. Nur falls per Gesetz eine Meldepflicht besteht, darf der Arzt diese Informationen offenbaren.

Die Ausnahme stellt der rechtfertigende Notstand dar, sind höhere Rechtsgüter als die Privat- und Intimsphäre bedroht, wird die Schweigepflicht zwar nicht aufgehoben, aber der Arzt begeht bei Offenbarung der Geheimnisse keinen Rechtsbruch - es besteht aber keine Verpflichtung, ein Richter kann also niemanden wegen §34 StGB zu einer Aussage zwingen.

Im angesprochenen Fall sehe ich keine aktue Gefahr, auch für zukünftige Sicherheitskonzepte in der Luftfahrt ist es nicht unbedingt nötig zu wissen, welche Krankheit ihn evtl. zu der Tat verleitet hat.

Grüße,
.L

Moin,

auch wenn ich das gefühlte „Ja“ nachvollziehen kann, kannst Du die Aussage auch belegen? Ich bin mir nicht so sicher, das Schweigerecht sehr weit geht.

Gruß Volker

eindeutig JA!.

wieder mal eindeutig quatsch.

http://de.wikipedia.org/wiki/Verschwiegenheitspflich…

wieder mal eindeutig nichts dazu gelernt. keinerlei ahnung, unfähig, sich zu informieren, aber laut rumtönen. merger, wie wir ihn kennen.

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