Autokauf

angenommen jemand hat ein auto gebraucht gekauft… im kaufvertrag stand die klausel „keine garantie, kein rückgaberech, gekauft wie gesehen“…

nun fällt dem käufer auf, dass der wagen gerine mängel an der elektronik aufweist (zb kühlwasseranzeige defekt).

der käufer meldet sich wieder beim verkäufer und will sein geld zurück.
ist der verkäufer rechtlich verpflichtet das auto zurückzunehmen oder die mängel zu beseitigen??

vielen dank
julian

Hallo Julian,

angenommen jemand hat ein auto gebraucht gekauft… im
kaufvertrag stand die klausel „keine garantie, kein
rückgaberech, gekauft wie gesehen“…

Wirksam ausschließen kann das nur ein Privatmann als Verkäufer.

der käufer meldet sich wieder beim verkäufer und will sein
geld zurück.
ist der verkäufer rechtlich verpflichtet das auto
zurückzunehmen oder die mängel zu beseitigen??

Da der Verkäufer als Privatmann verkauft hat:
Nein, er ist nicht verpflichtet das Auto zurückzunehmen oder irgendeinen Mangel zu beseitigen.

Grüße von
Tinchen

Außer…
…du kannst ihm nachweisen, dass er den Mangel gekannt haben MUSS. Das heißt man müsste ihm Böswilligkeit nachweisen, das ist aber bei einem unbedeutenden Mangel wie dem beschriebenen wohl sicherlich unmöglich.

mfg
Simon

Hallo!

…du kannst ihm nachweisen, dass er den Mangel gekannt haben
MUSS. Das heißt man müsste ihm Böswilligkeit nachweisen,:

Da muss man genau sein: „gekannt haben muss“ ist kein Vorsatz, sondern Fahrlässigkeit!

Gruß
Tom

Wie bitte?
Wenn Du mir beispielsweise ein Auto verkaufst bei dem die Bremsen definitiv nicht funktionieren (weil man z.B. ganz schlicht nicht das Pedal treten kann) und du mir das verschweigst ist das ein lupenreiner Vorsatz. Und in dem Fall könnte ich dir mit Leichtigkeit unterstellen, dass du das gewusst haben musst, schließlich ist die Bremsanlage am Auto mehr als erheblich.

mfg
Simon

naja und wenn der (private) verkäufer nun dieses kleine lämpchen vergessen hat zu erwähnen??

nehmen wir an er hat es gewusst, aber als so nebensächlich empfunden, dass er es nicht in die mängelliste des kaufvertrags geschrieben hat?!

Ob es wirklich Vorsatz oder Fahrlässigkeit war bei solchen Kleinigkeiten ist eben nicht nachweisbar. Das habe ich aber auch schon in meinem ersten Beitrag geschrieben. Da man Vorsatz in dem Fall nicht nachweisen kann (kaputte led ist keine erhebliche Wertminderung also hat der Verkäufer „eigentlich“ kein Interesse es zu verschweigen), kommt also nur noch Fahrlässigkeit in Frage.
Die Frage ist ja die Nachweisbarkeit und wenn ich eben nachweisen kann, dass der Verkäufer einen Mangel kannte weil er eben erheblich war und er diesen beim Verkauf nicht mit angibt --obwohl er eben dazu gesetzlich auch als Privatmann eindeutig verpflichtet ist-- dann nimmt man natürlich Vorsatz an, denn dann war es ja auch einer.

mfg
Simon

alles klar, dann herzlichen dank für die beiträge!!

julian

Hallo!

Wie bitte?

Ja so ist das nunmal.Wenn man sich juristischerSprache bedient, dann muss man auch exakt sein und bleiben!

verschweigst ist das ein lupenreiner Vorsatz. Und in dem Fall
könnte ich dir mit Leichtigkeit unterstellen, dass du das
gewusst haben musst

Die von Dir gebrauchte Formulierung „kennen musste“ hat eine sogenannte Legaldefinition in § 122 Abs. 2 BGB. Das bedeutet, das Gesetz schreibt vor, dass unter „Kennenmüssen“ stets „Infolge von Fahrlässigkeit nicht kennen“ zu verstehen ist, und nichts anderes. Da gibt es keinerlei Auslegungsspielraum.

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