Autorenrechte-Einschränkungen?

Hallo liebe Experten,

im folgenden habe ich einen fiktiven und für meine Begriffe recht komplizierten Sachverhalt konstruiert.

Mal angenommen, Person A hätte einer befreundeten Künstlerin B eine Schnurre zum Besten gegeben.

Und weiterhin angenommen, B nun ihrerseits gefiele diese kleine Begebenheit so gut, dass sie A darum ersuchte, diese im Rahmen einer einmaligen künstlerischen Multimedia-Installation verwenden zu dürfen.

Man darf annehmen, dass A der Künstlerin diese fiktive Begebenheit in schriftlicher Form per E-Mail zukommen liess und ihr gleichzeitig die volle, uneingeschränkte Verfügungsgewalt über den nun in Form einer fiktiven Kurzgeschichte vorliegenden Text einräumte.

In meinem rein hypothetischen Konstrukt darf davon ausgegangen werden, das besagte Kurzgeschichte bis dato noch nie veröffentlicht worden wäre.

Schließlich gelangte nun die fiktive Kunstinstallation mit prominenter und wortwörtlich texttreuer Inbezugnahme der ebenso fiktiven Geschichte von A zu einer einigermaßen gut besuchten öffentlichen Aufführung.

Es darf ebenfalls davon ausgegangen werden, dass dort, gewissermassen als Clou, dieser kurze Text von einem mit B befreundeten, total superberühmten Schauspieler gelesen wurde.

Jener, darf man auch annehmen, hätte rein gar nichts unterschrieben, keinerlei Honorar oder Gage erhalten, nur so als Freundschaftsdienst B gegenüber in seiner karg bemessenen Freizeit.

Allen Beteiligten dieser theoretischen Konstruktion läge diese Lesung als Tondokument vor.

Nun meine kleine Rätselaufgabe: Wem gehört dieses Tondokument? Wer hat die Rechte daran?

A ist der Urheber des Textes. B hat ihn im Rahmen Installation wortgenau verwendet. Also ist B der Urheber des Kunstwerkes. Könnte A nun ausschließlich über den von ihm/ihr verfassten Text verfügen oder auch über die Aufzeichnung des Werkes von B?

Man stelle sich meinetwegen vor, A würde nun beispielsweise ein Hörbuch unter die Leute bringen mit dem Titel „Erbauliche Schnurren von A, gelesen von Brad Pitt“ oder so ähnlich?

Wen sollte A fragen? Was hätte A im Ernstfall zu befürchten? Wen am Umsatz und in welchem Umfang beteiligen? Die Geschichte in Schriftform verwenden dürfte A aber doch auf alle Fälle, die gehört doch ihm/ihr immer noch, oder nicht?

Ziemlich verwirrend, das Ganze. Vielen Dank an alle, die diesem Elaborat trotzdem bis zum Ende zu folgen in der Lage waren.

Herzliche Grüße

Annie

hallo annie,

wenn dort erhebliche honorare im spiel sind, könnte es sich für den ideengeber eventuell attraktiv sein, ansprüche pekuniärer art zu erheben.
auf jeden fall kann er - ausreichende schöpfungshöhe vorausgesetzt - verlangen, dass das werk zukünftig mit „nach einer idee von yxz“ gekennzeichnet und verbreitet wird.
ob es aber lohnt, dieses recht, notfalls unter mit juristischem beistand, zu erstreiten, steht auf einem anderen blatt.

schöne grüße
ann

Hallo Ann,

man darf davon ausgehen, dass die gegenseitige Verwertung allen drei Parteien recht herzlich mumpe ist. Will sagen, alle drei wären sich einigermaßen herzlich zugetan und es gäbe in keinster Weise Unstimmigkeiten.

Wirklich rein theoretisch gefragt. A will einfach niemanden übervorteilen, das ist alles.

Behufs des pekuniären Vorteiles oder der künstlerischen Schaffenshöhe darf man ebenfalls einen gesunden Realitätssinn aller drei Beteiligten voraussetzen.

Liebe Grüße

Annie

hi annie,

man darf davon ausgehen, dass die gegenseitige Verwertung
allen drei Parteien recht herzlich mumpe ist. Will sagen, alle
drei wären sich einigermaßen herzlich zugetan und es gäbe in
keinster Weise Unstimmigkeiten.

dann sollte man wirklich so verfahren und bei jeder verwendung/aufführung des werkes die beteiligten mit ihrem scherflein am entstehen nennen - und gut iss. im falle einer verwertung haben dann eben alle ihre zustimmung zu geben.

herzliche grüße
ann

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