Moin, moin,
mal wieder ein hypothetisches Problem aus dem täglichen b2b Geschäftsbetrieb:
Firma W repariert elektrische Maschinen, Elektrowerkzeuge, ………….
In den AGB gibt es einen Passus: “Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Von W in portable Geräte / Maschinen / Werkzeuge eingebaute Gegenstände (Ersatzteile) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung Eigentum von W.“
Firma K ist im allgemeinen Hoch- / Tief- u. Straßenbau tätig, hat jede Menge „Elektrowerkzeuge“ (im weitesten Sinne) im Einsatz und läßt deshalb auch öfter etwas bei W instand setzten.
Dann geht K (ziemlich überraschend) in die Insolvenz. W teilt dem Insolvenzverwalter die offenen Forderungen und auch den erweiterten Eigentumsvorbehalt gem. ABG mit.
Wie leider oftmals üblich, wird die Firma „verramscht“ und „versilbert“, um die Verfahrenskosten abdecken zu können, 160 MA dürfen vor dem Arbeitsamt Platz nehmen. (aber hier nicht das Problem).
Frage: Muß der IVW beim Verscherbeln des vorhandenen Inventars, der Maschinen, Werkzeuge und Geräte auf den erweiterten Eigentumsvorbehalt des Lieferanten (Firma W) achten?
Mfg tugu
Bitte: Wer nur schreibt, weil er/sie sonst nichts zu sagen hat und jene, die die Frage nicht verstanden haben, LASST es.
DANKE an Diejenigen, die sich noch durch den Wust von Schriftschrott durchwühlen und dann auch noch über echtes Wissen verfügen (nicht nur hier).