b2b leistung / erweiterter Eigentumsvorbehalt / Insolvenz

Moin, moin, 

mal wieder ein hypothetisches Problem aus dem täglichen b2b Geschäftsbetrieb: 

Firma W repariert elektrische Maschinen, Elektrowerkzeuge, ………….
In den AGB gibt es einen Passus: “Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Von W in portable Geräte / Maschinen / Werkzeuge eingebaute Gegenstände (Ersatzteile) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung Eigentum von W.“ 

Firma K ist im allgemeinen Hoch- / Tief- u. Straßenbau tätig, hat jede Menge „Elektrowerkzeuge“ (im weitesten Sinne) im Einsatz und läßt deshalb auch öfter etwas bei W instand setzten. 
Dann geht K (ziemlich überraschend) in die Insolvenz. W teilt dem Insolvenzverwalter die offenen Forderungen und auch den erweiterten Eigentumsvorbehalt gem. ABG mit. 

Wie leider oftmals üblich, wird die Firma „verramscht“ und „versilbert“, um die Verfahrenskosten abdecken zu können, 160 MA dürfen vor dem Arbeitsamt Platz nehmen. (aber hier nicht das Problem). 

Frage: Muß der IVW beim Verscherbeln des vorhandenen Inventars, der Maschinen, Werkzeuge und Geräte auf den erweiterten Eigentumsvorbehalt des Lieferanten (Firma W) achten? 

Mfg  tugu

Bitte: Wer nur schreibt, weil er/sie sonst nichts zu sagen hat und jene, die die Frage nicht verstanden haben, LASST es.

DANKE an Diejenigen, die sich noch durch den Wust von Schriftschrott durchwühlen und dann auch noch über echtes Wissen verfügen (nicht nur hier).

High typische Juristenfrage.
Wer dazu antwortet - zumindest hier - sollte Volljurist sein, sonst droht leider eine Abmahnung.
Mal an anderer Stelle probieren :smile: oder Geld in die Hand nehmen :smile:.

GrüßeHarald

Sorry, ich hatte auch vermutet, daß die „automatische Expertenauswahl“ im Rechtsforum Experten für Recht auswählt, NEIN, Marketing Spezialisten wurden ausgewählt (sieht man leider erst nach der veröffentlichung).

Frohe Ostern tugu

Hallo

Sorry, ich hatte auch vermutet, daß die „automatische Expertenauswahl“ im Rechtsforum Experten für Recht auswählt,
NEIN, Marketing Spezialisten wurden ausgewählt (sieht man leider erst nach der veröffentlichung).

Das geht ja noch. Manche stellen eine Frage nach Windows 8 und bekommen Fensterreiniger als Experten für diese Frage vermittelt.

Vielleicht hast du aber Glück und ein Jurist findet die Frage im Forum.

Viele Grüße

Hallo

Wer dazu antwortet - zumindest hier - sollte Volljurist sein, sonst droht leider eine Abmahnung.

Wieso das denn? Es ist doch ein rein hypothetischer Fall, über den hier diskutiert werden soll.

Viele Grüße

Moin,

wenn man einen erweiterten Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart hatte, dann kann der InsVW sich aussuchen, ob er den Vertrag gemäß §103 InsO erfüllen wird (Bezahlung), andernfalls ist die fragliche Sache auszusondern (§47 InsO), sie gehört dann nicht mehr zur Insolvenzmasse. Sie darf nicht veräußert werden, sie ist außerhalb des Insolvenzverfahrens zurückzugeben.

Musterschreiben gibt es hier:
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/verfah…

DAS ist doch mal ein Tip, der 5 Sternchen wert wäre.

Sollte das irgendwie „klappen“ melde ich mich und gebe mal Laut.

Wegen der Höhe der offenen Forderungen hätte sich ein Anwalt nicht gerechnet, aber dieses „simple“ Verfahren ist ja schnell ausgeführt (auch wenn die genannten Paragraphen erst verifiziert werden sollten).

DANKE tugu frohe Ostern

Wegen der Höhe der offenen Forderungen hätte sich ein Anwalt
nicht gerechnet, aber dieses „simple“ Verfahren ist ja schnell
ausgeführt (auch wenn die genannten Paragraphen erst
verifiziert werden sollten).

http://www.gesetze-im-internet.de/inso/

Na, und halt die Seiten der IHK Frankfurt.
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/verfah…

Wobei man mal wieder sieht, was ein Laie wie ich wieder alles falsch macht:

Es ist zwischen der Aussonderung (einfacher Eigentumsvorbehalt) und der Absonderung (erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt) zu unterscheiden.
So hab ich das zumindest jetzt verstanden. Gefärhliches Halbwissen halt, bitte um ENtschuldigung!

Da wirst du dich wohl mal einlesen müssen. Ich beneide dich nicht dafür.