Hallo Gemeinde,
ein Kunde ärgert sich über seine Bank und kündigt schließlich alle Geschäftsbeziehungen „zum nächstmöglichen Termin“.
Die Bank bestätigt die Kündigungen, aber mit einer Ausnahme:
„Leider ist es uns nicht möglich einen Verkauf zum 01.01.2010 für Ihr Depot Nr. XXXXXXXXXX vorzumerken.“
Es handelt sich dabei um einen Vertrag über vermögenswirksame Leistungen (VL), bei dem die letzte Zahlung im Dezember 2008 erfolgt und die Ruhefrist am 31.12.2009 endet. Der Kunde hatte den Vertrag zur letzen Zahlung gekündigt und einer automatischen Wiederanlage widersprochen.
In den AGB’s hat der Kunde keine Aussagen zu frühestmöglichen Kündigungen gefunden, eine gesetzliche Regelung dazu ist ihm unbekannt. Er ist also der Meinung, daß er fristgerecht gekündigt hat und der Eingang der Kündigung von der Bank auch bestätigt wurde, die Kündigung/der Widerspruch somit rechtskräftig ist.
Hat der Kunde recht ??? Was meint Ihr???
Danke im Vorraus &Tschüß
Wolfgang