Bank ignoriert frühe Depotkündigung

Hallo Gemeinde,

ein Kunde ärgert sich über seine Bank und kündigt schließlich alle Geschäftsbeziehungen „zum nächstmöglichen Termin“.
Die Bank bestätigt die Kündigungen, aber mit einer Ausnahme:

„Leider ist es uns nicht möglich einen Verkauf zum 01.01.2010 für Ihr Depot Nr. XXXXXXXXXX vorzumerken.“

Es handelt sich dabei um einen Vertrag über vermögenswirksame Leistungen (VL), bei dem die letzte Zahlung im Dezember 2008 erfolgt und die Ruhefrist am 31.12.2009 endet. Der Kunde hatte den Vertrag zur letzen Zahlung gekündigt und einer automatischen Wiederanlage widersprochen.
In den AGB’s hat der Kunde keine Aussagen zu frühestmöglichen Kündigungen gefunden, eine gesetzliche Regelung dazu ist ihm unbekannt. Er ist also der Meinung, daß er fristgerecht gekündigt hat und der Eingang der Kündigung von der Bank auch bestätigt wurde, die Kündigung/der Widerspruch somit rechtskräftig ist.

Hat der Kunde recht ??? Was meint Ihr???

Danke im Vorraus &Tschüß

Wolfgang

Hallo,

Hat der Kunde recht ??? Was meint Ihr???

es wurde fristgerecht gekündigt, allerdings kann diese Kündigung von der Bank offensichtlich EDV-mäßig nicht umgesetzt werden, was ich nachvollziehen kann. Da man dem Institut durchaus zumuten kann, eine manuelle Lösung für die Fristüberwachung zu finden, ist die Kündigung m.E. wirksam.

Gruß,
Christian

Hi

die VWL kann man eigentlich immer kündigen, kostet aber gebühren, bei mir warens irgedwo um die 102eur - hatte aber dafür das geld (aufgrund des dicken EILIG stempels xD) dann binnen 2 tagen :smile:

Der Soll einfach mit der Kündigung nochmal zur Bank gehen, sowie die Sendebestätigung des Faxes (falls es über dieses Medium ging) mitnehmen…

und dort nochmal einreichen…

mfg

Hallo,

die VWL kann man eigentlich immer kündigen, kostet aber
gebühren, bei mir warens irgedwo um die 102eur - hatte aber
dafür das geld (aufgrund des dicken EILIG stempels xD) dann
binnen 2 tagen :smile:

zunächst einmal kündigt man nicht die VL, sondern einen mit VL angesparten Vertrag, wobei es hier offensichtlich um Aktien- oder ähnliche Fonds geht. Die Papiere kann man „natürlich“ jederzeit verkaufen (was der Fragesteller allerdings offensichtlich nicht vorhatte, sondern einen Verkauf auf Termin, was die Ursache des Nicht-Problems ist), was übrigens ohne Gebühren passieren sollte.

In der Folge verliert man natürlich den Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage, sofern die Frist von 6+1 Jahren noch nicht abgelaufen ist. Daß man damit einverstanden bzw. sich dessen bewußt ist, muß man in der Regel explizit bestätigen.

Wie der Betrag von 102 Euro zustandekam, sollte man mal klären.

Gruß,
Christian