Baugenehmigung nach Einsturz?

Hallo,
man sieht ja im Fernsehen einige total zerstörte Häuser, aus reiner Neugierde, und weil hier vielleicht auch der eine oder andere Betroffene vorbeischaut, würde mich folgendes interssieren:
Braucht man eigentlich eine neue Baugenehmigung, wenn man die wieder aufbaut? (wenn man das natürlich selbst will)
Hat man Chancen eine zu bekommen, oder werden schnell die Bebauungspläne so geändert, daß in diesen Lagen nicht mehr gebaut werden darf?

Cu Rene

Ich will es mal vereinfacht beantworten, wobei mir die Juristen gnädig dafür nachsehen wollen.

Wenn ein Haus durch Brand oder Flut abgerissen werden muß, dann ist der Wiederaufbau im „Originalzustand“ ohne Probleme möglich. Der Betroffene hat sogar einen Rechtsanspruch darauf. Anders dagegen, wenn ich auf einem bisherigen Einfamilienhausgrundstück ein kleines Monster à la Messeturm in Frankfurt hinstellen will. Das ist nur im Rahmen des - vielleicht - vorhanden Bebauungsplanes möglich.

Eine Baugenehmigung im engeren Sinne ist bei einem Neubau in jedem Fall erforderlich. Bei kleineren Objekten gibt es ein vereinfachtes Verfahren, dessen genaue Bestimmungen in den jeweiligen Bundesländern abweichen können. Bei größeren Objekten muß in jedem Fall ein Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Ich gehe davon aus, daß die Behörden hier nicht allzu pingelig sind. Der Sinn dieses Verfahrens ist es, auch die Belange des Brandschutzes, Fluchtwege usw. zu berücksichtigen.

Also kurz und knapp, wo vorher ein Ein- oder Mehrfamilienhaus stand, dann darf die gleiche „Größe = Kubatur“, ggf. mit einigen kleineren Abweichungen gebaut werden. So mir nix, dir nix einen Bebauungsplan zu ändern, ist nicht drin.

Was natürlich sein kann, das kann ich nicht beurteilen, daß die Behörden beim Wiederaufbau von Häusern in der Überflutungszone (eher im Bereich des 50 oder 100-jährigen Hochwasserbereich) gewisse Auflagen verlangen. Doch, wie so üblich, das hängt alles vom Einzelfall ab.

Noch ein Hinweis zum Bebauungsplanverfahren. Ein solcher braucht lange Zeit, bis er „durch“ ist. In manchen Bereichen sogar Jahre (insb., wenn es um gewerbliche Ansiedlungen geht). So auf die Schnelle ist so etwas nicht zu ändern. Zudem hat derjenige, der wieder aufbauen will, einen Anspruch aufgrund des Art. 14 Grundgesetzes = Eigentumsschutz.

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