Bebauung an Grundstücksgrenzen

Hallo zusammen!

Inwieweit darf an einer Grundstücksgrenze Garten/Garten (Wohngebiet) der Rasen ausgehoben werden?

Im Beispiel grenzen zwei Gärten, bzw. der Rasen, aneinander. An einem Grundstück wird nun der Rasen direkt an der Grenze auf einer Länge von 10 Metern um 40cm abgetragen und gepflastert. Die entstandene „Erdstufe“ zum angrenzenden Grundstück verbleibt unverändert „freistehend“, und würde nur zum gepflasterten Grundstück mit einer Decorwand im Abstand von 15cm zur Erde verdeckt. Der entstandene Freiraum zwischen Erde und Mauer soll hier mal Absicht sein, damit auch ja kein Unkraut an der Wand hochwachsen kann.

Ich nehme mal an, daß durch Regen und Wind im Laufe der Zeit die Erdstufe nachgeben wird, und ein recht großes Gefälle, bzw. Loch, auf der einen Grundstückseite entstehen wird.

Was kann der Besitzer des angrenzenden Grundstückes verlangen, damit die Erde nicht „abbrechen“ wird?
Darf man auf seinem Grundstück machen was man möchte, oder muß Rücksicht genommen werden?
Immerhin würde hierbei der Garten einer Partei beschädigt werden.

Wer bestimmt für den Fall daß der Graben geschlossen werden müßte, was zum Auffüllen benutzt wird?
Ich könnte mir vorstellen, daß eine Partei vielleicht Kies benutzen würde, damit nichts wachsen kann, wohin die andere Partei wohl lieber Erde nehmen würde damit keine Steine auf den Rasen kommen um Kinder und Rasenmäher zu schonen.

Und wo wir schon mal dabei sind…
Was darf ertragen werden, wenn eine Sichtschutzwand aus vielen verschiedenen Elementen auf der Rückseite sehr unschön aussieht?

Schonmal besten Dank für Eure Antworten!!

Gruß
Tom

Hallo Mr. Miyagi,
im Nachbarrecht des Bundeslandes sind meist Regelungen bezüglich des Erhöhens/Aufschüttens bzw. Abgrabens des Grundstücks getroffen. Es wäre also ratsam dort nachzulesen. In aller Regel ist es so, dass derjenige, der den natürlichen Geländeverlauf ändert, dafür sorgen muss, dass für den Nachbarn keine Nachteile entstehen - d.h. er muss an der Grenze den Höhenunterschied abstützen oder mit so großem Abstand abböschen, dass das Nachbargrundstück nicht beeinträchtigt wird (z.B. durch Abrutschen des Erdreichs).
Gruß florestino

Hallo,

ließ mal hier:
http://dejure.org/gesetze/BGB/909.html („Vertiefung“)
und
http://dejure.org/gesetze/BGB/921.html (über Einfriedungen)
http://dejure.org/gesetze/BGB/922.html

Wobei ich zu 921 und 922 empfehle mal ausführlich zu Googlen, da wurden in Urteilen auch schon geteerte Wege auf der Grenze als Grenzeinrichtung gesehen, d.h. die Paragrafen beziehen sich auf alles, was auf und unmittelbar an der Grenze passiert.

Alles in allem sehe ich hier aber viele Grauzonen. Das beste dürfte ein klärendes Gespräch, ggf. mit einem Mediator oder Schlichter sein.

Viele Grüße
Lumpi

Hallo florestino!

Wo kann man daß finden, bzw. wonach müßte man genau suchen?

Die Rasenkante in meinem Beispiel ist mittlerweile fiktiv „eingestürzt“.
Der Besitzer des Gegengrundstückes wollte durch zorniges Stampfen beweisen, daß nichts abrutschen wird. Leider ging der Schuss nach hinten los…

Ich nehme mal, daß man hier ausbessern wird.
Die rechtliche Seite in so einem Fall interssiert mich dennoch.
Ist ein spannendes Thema.

Dürfte man z.B. eine lila Wand mit 220cm Höhe auf die Grenze stellen?

Gruß
Tom

Sevus!

Die 909 hört sich ganz gut an.

Eine Angabe über die Höhe von Sichtschutzwänden direkt auf der Grenze würde mich auch interessieren.
Hast Du hierzu auch einen Hinweis?

Gruß
Tom

Hallo

Eine Angabe über die Höhe von Sichtschutzwänden direkt auf der
Grenze würde mich auch interessieren.

Was soll eine Sichtschutzwand an den Untergrundverhältnissen verbessern?

Hast Du hierzu auch einen Hinweis?

Wie schon gesagt: Nachbarrechtsgesetz des Landes. Außerdem sind in solchen Fragen auch die Landesbauordnung und der Textteil des örtlichen Bebauungsplans zu konsultieren. Mit Bundesrecht allein kommt man in Baufragen nicht weit.

Gruß
smalbop

Einfach mal nach Nachbarrecht + Bundesland, in dem sich das Grundstück befindet, googeln. Da finden sich die genauen Regelungen. (Es gibt allerdings auch Bundesländer ohne eigenes Nachbarrecht, dann hat man aber in jedem Fall nach BGB §1004 Anspruch auf Beseitigung der „Störung“ - in dem Fall des Abbruchs der Grundstückskante.)
florestino