Beim Autokauf betrogen - Bitte DRINGEND antworten!

Person 1 sieht im Internet eine Anzeige für einen gebrauchten Smart. Sie fährt also zum Händler (ein freier Autohändler mit vielen Autos auf dem Hof) und sieht sich den Wagen an. Nach einer Probefahrt entschließt sich die Person zum Kauf den Gebrauchtwagens. Laut Verkäufer ist der Motor überholt (1 Jahr Garantie). Der Kaufvertrag wird unterschrieben, es wird eine Finanzierung über 2000€ abgeschlossen und 300€ werden bar angezahlt. Das Auto geht zum TÜV und kann nach ca. 1 Woche abgeholt werden. Beim Abholen das Autos liegt auch der Bericht von TÜV Rheinland vor. Der Smart kam ohne große Mängel Problemlos durch und hat eine Plakette bis 2014.

Eine Woche später fährt die Person nun in eine Smart Werkstatt um ein defektes Bremslicht überprüfen zu lassen. Da stellt sich heraus, dass das Fahrzeug im Prinzip ein Totalschaden ist (Motorlager vorne komplett ausgerissen, Turbolader gerissen, Bremse blockiert einseitig, querlenkerbuchsen defekt, motor ölnass und und und…).

Bei einem zugegeben recht späten Blick auf den Kaufvertrag fällt auf, dass der Händler sich als Privatperson eingetragen und die Klausel „Verkäufer übernimmt keine Sachmängelhaftung“ angekreuzt hat.

Kann die Person nun von dem Kaufvertrag zurücktreten? Wie bekommt die Person das Geld zurück / wie kommt sie aus dem Vertrag raus. Der Vertrag wurde am 04.10. unterschrieben, ist also noch keine 14 Tage her.

Danke im Voraus für schnelle Tips und Anregungen. Und bitte Verzichtet auf gute Ratschläge wie „Vertrag vorher lese“ oder „bei der Probefahrt von anderer Werkstatt checken lassen“. … mehr auf %url%

Hallo,
sofern sich ausschließen lässt, dass der Verkäufer hier nicht wirklich *seinen Privat-Pkw* verkauft hat (ein Blick in den Brief dazu dürfte genügen), scheint es ein „altbekannter Fall“ zu sein, in dem sich ein gewerblicher Händler absichtlich als privater Verkäufer ausgibt, um seine Gewährleistungspflichten abzuwenden. Das klappt üblicherweise „so nicht“, vielmehr hat er ggf. noch wettbewerbswidrig gehandelt. Siehe diverse Entscheidungen zum §4 Abs. 11 UWG.

Große Automobilclubs dürften dazu passende Anwälte vermitteln, wenn man das nicht selbst durchziehen möchte.

Gruß vom
Schnabel

Hallo ohlie

Wenn die geschilderten Schäden tatsächlich so vorhanden sind, ist die HU „getürkt“ worden.
Das wäre eine Einhakpunkt.

Ist es so dass die „Schäden“ eher gering sind und damit das Fz die HU ordentlich passieren kann, läuft das unter Gebrauchsspuren, die bei dem Alter (Preis) des Fahrzeugs als normal gelten dürften.

Der „persönliche Verkauf“ fällt dann flach, wenn der Händler nicht als Vorbesitzer eingetragen ist.
Selbst wenn das der Fall sein sollte, muss er sich, evtl. von einem Gericht, fragen lassen, wie er das mit seiner Händlerform vereinbart.

Mit Hilfe eines Fachanwalts lässt sich da einiges machen.

Gruß
Rochus

Hallo,

nein, die Schäden sind wie gesagt so schlimm, dass dieser Wagen niemals durch den TÜV gekommen wäre. Da waren sich alle Werkstattmitarbeiter einig, noch bevor sie penibel untersucht haben, was eigentlich wirklich alles mangelhaft ist. Die haben der Person sogar empfohlen, das Auto nicht mehr zu fahren, weil es schlicht nicht straßentauglich ist und erhöhte Unfallgefahr, ja sogar Lebensgefahr besteht.

Händler ist nicht als Vorbesitzer eingetragen. Aber ich habe gelesen, dass manche Händler sogenannte „Strohmänner“ einsetzen, die sich dann eben persönlich auf dem Vertrag eintragen. Vielleicht war der Mensch mit dem die Person dort alles geregelt hat ein solcher Strohmann? Können die sich tatsächlich damit rauswinden?

Hallo,

Mit Hilfe eines Fachanwalts lässt sich da einiges machen.

welche Art Fachanwalt schlägst Du denn vor?

Gruß
C.

2 grundlegende möglichkeiten:

  1. anfechtung des KV wegen arglistiger täuschung, §§ 123 Abs. 1, 124 bgb.
    schwierigkeiten: darlegungs- und beweislast des käufers bzgl. der vorsätzlichen täuschung durch den händler, wenn es zu einer gerichtl. auseinandersetzung kommt

  2. gewährleistungsrecht
    ich nehme an, der vertrag wurde mit dem händler geschlossen und nicht mit einer privatperson (die in der fahrzeugbescheinigung eingetragen ist). daher spielt die frage nach der strohmanneigenschaft o.ä. keine rolle… deshalb ist es unerheblich, wie der händler sich selbst sieht, es liegt ein verbrauchsgüterkauf mit allen vorteilen iSd §§ 475ff. bgb vor.
    ich persönlich würde dem händler eine angemessene frist zu nacherfüllung setzen [dies muss man nicht zwingend machen, wenn man meint, dass der händler über den zustand getäuscht hat, vgl. § 323 II nr.3] und dann den rücktritt erklären, §§ 323, 346ff. bgb.
    problematisch könnte sein, dass dem käufer die berufung auf das gewährleistungrecht infolge grob fahrlässiger unkenntnis der mängel ausgeschlossen sein könnte, allerdings könnte man sich insofern wieder auf die arglist berufen, § 442 bgb.

fazit: wenn man kein interesse mehr an dem fahrzeug hat (nacherfüllung/minderung), würde ich den vertrag wegen argl. täuschung anfechten und hilfsweise unter setzung einer angemessenen frist zur nacherfüllung den rücktritt erklären.

Hallo

nein, die Schäden sind wie gesagt so schlimm, dass dieser Wagen niemals durch den TÜV gekommen wäre.

Dann ist es ja einfach, das wäre ja sogar ein Fall für die Polizei. Da kann man ja sagen: Sofort Geld zurück, sonst Polizei. Und hinterher kann man ja immer noch die Polizei informieren, sollte man machen.

Da ich mir allerdings im Moment nicht vorstellen kann, dass ein Händler so doof sein kann, würde ich befürchten, dass er das Land verlassen hat. Wenn du mit ihm sprichst, nimm auf jeden Fall immer einen unabhängigen Zeugen mit, der zuhört und sich alles merkt.

… und erhöhte Unfallgefahr, ja sogar Lebensgefahr besteht.

Ja, hinterher wenn du dein Geld zurück hast, würde ich unbedingt die Polizei informieren.

Hallo,

zu sein, in dem sich ein gewerblicher Händler absichtlich als
privater Verkäufer ausgibt, um seine Gewährleistungspflichten
abzuwenden. Das klappt üblicherweise „so nicht“, vielmehr hat
er ggf. noch wettbewerbswidrig gehandelt. Siehe diverse
Entscheidungen zum §4 Abs. 11 UWG.

würdest Du bitte noch ausführen, was genau ein Verstoß gegen das UWG für zivilrechtliche Auswirkungen auf den Kaufvertrag hat?

Mir fallen da keine ein…

Gruß

S.J.

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Hallo ‚Juristen‘, aufwachen
Hallo,

Garantie). Der Kaufvertrag wird unterschrieben, es wird eine
Finanzierung über 2000€ abgeschlossen

Kann die Person nun von dem Kaufvertrag zurücktreten? Wie
bekommt die Person das Geld zurück / wie kommt sie aus dem
Vertrag raus. Der Vertrag wurde am 04.10. unterschrieben, ist
also noch keine 14 Tage her.

Bei der Vereinbarung eines Verbraucherdarlehens steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gem. §§ 495, 355 BGB mit den unter § 495 Abs.2 BGB bestimmten Maßgaben zu.

Das da keiner drauf kommt…

Da stellt sich die Frage der Gewährleistung doch gar nicht.

Das hatte ich dem Fragesteller im übrigen schon über die Expertensuche mitgeteilt…

S.J.