Beschädigung von Kunstwerken Rechtsklärung

Man hat nach einer Ausstellung in einer Galerie seine Bilder in einem benachbarten Keller zwischengelagert. Die Bilder sind überdimensionale Plotterdrucke in einer eigenständigen Composingtechnik. Nun sollte dieses Lager von heute auf morgen geräumt werden und man ist hingefahren, um die Bilder abzuholen. Der Keller wurde von einem Freund als Laminierkeller für Bilder genutzt, ebenso vom eigentlichen Mieter als Lager. Als man ankam fand man die Bilder nicht, auf Anordnung des Vermieters haben unbekannte Arbeiter oder Angestellte eine Aufräumaktion vorgenommen, obwohl die meisten Gegenstände in dem Keller entweder noch zu verarbeiten waren oder lagergegenstände waren - wie die große Laminiermaschine.
In einem Müllhaufen voller Kartons fand man den gut verpackten Karton mit den zusammen gerollten Bildern ganz unten, völlig verknickt und zerbeult, also nicht mehr verwendbar. Der Schaden beträgt ca. 8000 Euro. Wie komme man zum Schadenersatz.
Es war vollkommen klar, dass die meisten Gegenstände noch in Verwendung waren.

Hi,

was wurde denn bezüglich der Lagerung vereinbart?

Gruß,
Anja

Hallo für sowas macht man doch als Galerist vor der Ausstellung mit dem Leihgeber einen LEihvertrag aus, in dem auch die Lagerungsbedingungen vor und nach Ausstellung festgelegt werden, sowie ggf die Bedingungen unter denen die Werke gezeigt werden (offen oder hinter Sicherheitsvorhkehrungen) und schliesst eine entsprechende Kunsthaftpflichtversicherung ab. Die zahlt dann auch den Schaden der bei der offenbar so vereinbahren LAgerung in diesemKeller entstand.

Ich werd aber nicht ganz schlau wer hier wer ist und wer die Einlagerung in diesen Keller und die Aufräumaktion beauftragt hat. wieso muss man zu einem benachbahrten Keller hinfahren?
Wenn der Keller also neben der Galerie ist und der Galerist die Einlagerung beauftragt hat, dann muss er mit dem Kellerbesitzer ja etwas vereinbahrt haben (Einlagerungsvertrag/Mietvertrag?).
Wenn der Keller vom GAleristen gemietet wurde, dann kann der Vermieter diesen nicht einfach durch irgendwelche Arbeiter räumen lassen oder da diese Fremden Personen drin rumwerkeln lassen ohne dass der Mieter=Galerist sein Einverständig gibt.
Vgl bei gemieteten Wohnungen muss doch auch wenn ein HAndwerker kommt, dieser Besuch dem Mieter angemeldet werden damit der Zugang gewährt. Der Vermieter kann nicht einfach Zugang zu einem vermieteten RAum gewähren, nicht mal er selbst darf dann ohne Ankündigung in den Raum (er ist zwar noch sein Eigentum aber nicht mehr in seinem Besitz- ganz wichtig die beiden Begriffe hier auseinander zu halten).

Also erst mal ohne den Laminierenden Freund (ist der = Kellervermieter oder noch jemand, wie ist dessen Nutzungsvertrag mit dem Mieter des Kellers? Wer hat denn nun die Aufräumaktion beauftragt, es werden doch nicht irgendwelche Wildfremden in den Keller eingebrochen sein um dort zu sortieren.)

  • So also muss der GAlerist beim Aufräumaktionsbeauftrager den Schaden anmelden und vom Dem Ersatz fordern (für alles was an seinen Sachen - incl derer die er anderswo entliehen hat, aber erst einmal in seinem Besitz sind- bei dieser Aktion beschädigt wurde, sind ja vielleicht noch weitere Dinge.)ebenso der LAminierfreund, sofern der nicht der Aufräumbeauftrager war. der Kellervermieter ist entweder der Aufräumbeauftrager oder hat mit der Sache gar nix zu tun.

  • Und der Künstler/Leihgeber muss seinen Schaden dann vom Galeristen bzw dessen HAftpflichtversicherung fordern, da er ja nur seine Bilder bei ihm in Obhut gab in der Hoffnung, dass diese dort untergebracht sind.

Der Künstler/Leihgeber hat (so sieht es derzeit für mich aus)erst mal gar nix mit dem Kellervermieter oder Aufräumbeauftrager zu tun, da er vermutlich selbst nicht die Einlagerung in einen Raum mit solch undurchsichtigen Nutzungen gestattet hätte. Wieder was sagt der Leihvertrag?

Wenn der Künstler selbst den Keller gemietet hat und der GAlerist nach der Ausstellung nix mehr mit der Sache zu tun hat, dann ist der Künstler in dem obigen Ablauf statt dem GAleristen einzutragen.

Wie dem auch sei, bei der Situation voller gegenseitiger Schuldzuweisungen und unbeauftragen Arbeitern, die mal eben Klar Schiff machen, ist dringlich zu einem Anwalt zu raten. Das wird wohl nicht ohne Gericht auseinanderzudröseln sein.

Viel Glück
B