Beschwerde wegen Prozesskostenhilfeablehnung

In einer Erbschaftsangelegeneheit wurde PKH beantragt und diese wurde abgelehnt(Landesgericht) Der Anwalt will dagegen Beschwerde einlegen (Oberlandesgericht), kann dies auch ohne Anwalt, also durch den Betreffenden selbst geschehen?
Grund: Der Anwalt legt das Mandat u.U. nieder, weil das Verhältnis zwischen ihm und dem Mandanten getrübt ist.

Am Landgericht herrscht doch ohnehin Anwaltszwang. Warum sollte dann nicht auch der ggf. neu zu mandatierende Rechtsanwalt die Voraussetzungen für PKH nicht erst noch einmal prüfen und dann ggf. die Beschwerde begründen oder den Antrag erneut unter seiner Beiordnung stellen.
Zu bedenken wäre jedoch, dass sich die soziale Wohltat PKH regelmäßig nicht auf 2 oder mehrere Rechtsanwälte erstreckt. Wenn die PKH also unter Beiordnung des „Neuen“ erfolgen sollte wird der „Alte“ sich nicht mit einem Dankeschön zufrieden geben.

danke schön mileslucis, selbst diese Basics nicht zu wissen, gab der Anwalt vor.
Im betr. Fall geht es natürlich um den Versuch der Schadensminderung. Ist-Stand: Der Anwalt erklärt sich bereit, eine nicht begründete Beschwerde zu führen, mit dem Hinweis auf eine später (vom Neuen?) abgegebene Begründung, legt aber das Mandat nieder.
Kann ein zweiter Pkh-Antrag abgelehnt werden, wenn der Anwalt das Mandat niederlegt und deshalb ein Neuer her muss? Also unabhängig von der Begründung der Beschwerde? Stoppt man jetzt die Sache, ist man unglaubwürdig, die Kosten von Altem und Neuem bleiben +Prozesskosten.
Welche Seite der Kosten und wann ist noch zu blocken? Nur im F. des Erfolgs, begr. erfolgr. Beschwerde durch Neuen und Proz.- Weiterführung vorausgesetzt, bliebe 1x Anwaltskosten (für den Alten), bei Nichterfolg 2x Kosten mit Pkh (1 Anwalt + Kosten der Gegenseite) oder? Erfolgt Ablehnung der Pkh sind´s 3x Kosten wie im F., man würde jetzt aufhören. Bleibt rechnerisch gleich - oder? Für Rechtsunkundige, bzw.-unsichere ist diese Entscheidung treffen zu müssen ziemlich übel.