Bestattungskosten

Hallo,

ich beziehe mich nochmals zu meinem Beitrag
/t/bestattungskosten-halbschwester-will-kann-nicht/6…

Es hat sich herausgestellt, das die Schwester mittellos ist. Also ist der Sohn allein Zahlungspflichtig.

Im Gesetzestext sind ja allerhand Pflichten aufgeführt, die der Sohn dem verstorbenen Vater zugestehen muss. Die Bestattung und/oder Übernahme der Bestattungskosten usw usf.

Aber - gibt es Pflichten die ein geschiedener getrennt lebender Vater gegenüber dem Kind zugestehen muss?
Es gab keine Unterhaltszahlungen, hat sich seit der Trennung nicht mehr um Kind und Exfrau gekümmert. Das Kind hat den Vater seit dem 3. Lebensjahr nicht mehr gesehen. Das ist 33 Jahre her. usw.

Es besteht die Idee, eine Klage gegen die Gemeinde anzustrengen. Dazu gebraucht es handfeste Gegenargumente.
Wie sieht es aus. Könnte man eine Chance haben? Das wäre sonst nur sehr einseitig vom Gesetzgeber beschlossen.

Viele Grüße

Hi, im verlinkten Artikel hat Imager die Frage doch ausführlich beantwortet!
Da der Vater seiner Unterhaltspflicht für den Sohn nicht nachgekommen ist, ist die Bestattungspflicht des Sohnes für den Vater verwirkt.
Eine dahingehende Klage gegen das Sozialamt oder die Gemeinde dürfte dahingehend für den Kläger von Erfolg gekrönt sein.
MfG ramses90

Hi, im verlinkten Artikel hat Imager die Frage doch
ausführlich beantwortet!
Da der Vater seiner Unterhaltspflicht für den Sohn nicht
nachgekommen ist, ist die Bestattungspflicht des Sohnes für
den Vater verwirkt.
Eine dahingehende Klage gegen das Sozialamt oder die Gemeinde
dürfte dahingehend für den Kläger von Erfolg gekrönt sein.

Hi,

sicher? Ich habe da irgendwo im Hinterkopf, das das für die Unterhaltspflicht gegenüber dem Vater zutrifft und nicht für die Kostentragungspflicht der Beerdigungskosten.

Hier ein Zitat aus einem Urteil VG Gießen 8 E 1777/98:

Letzteres ist vorliegend der Fall. Es wäre deshalb grob unbillig im Sinne der genanten BGB-Vorschriften gewesen, die Klägerin zu Unterhaltsleistungen für ihren Vater heranzuziehen, da dieser sich seinen eigenen Unterhaltspflichten -wie die entsprechende Verurteilung nach § 170 b StGB belegt- nachhaltig und in vorwerfbarer Weise entzogen hat. Allerdings führt dies jedoch nicht dazu, dass die Klägerin von ihrer Pflicht zur Bestattung nach Maßgabe des § 12 Friedhofs- und BestattG und in Folge von ihrer Kostentragungspflicht für eine Bestattung im Wege der Ersatzvornahme entbunden wird. Eine Heranziehung der Klägerin insoweit ist nämlich nicht grob unbillig. Zwar ist auch dem hessischen Verwaltungsvollstreckungsrecht der Grundsatz der Meidung unbilliger Härten zu entnehmen (vgl. z.B. § 29 HVwVG; zur Billigkeit im Verwaltungsvollstreckungsrecht allgemein: App/Wettlaufer, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 3.Aufl.1997, § 13, S.75 ff.). Entgegen der Ansicht des OVG Münster können die in den §§ 1611, 1579 BGB enthaltenen Wertungen zur Bestimmung einer groben Unbilligkeit aber nicht ohne weiteres zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung herangezogen werden. Denn hierfür sind die jeweils zu beurteilenden Sachverhalte zu unterschiedlich. Während die genannten BGB- Vorschriften eine Freistellung von der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht vorsehen, wenn der Unterhaltsbedürftige zuvor gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten seine Unterhaltsverpflichtungen gröblich vernachlässigt hat, überträgt hingegen die Vorschrift des § 12 Abs.1 Friedhofs- und BestattG die Bestattungspflicht ohne Einschränkungen auf die nächsten Angehörigen. Bei den Regelungen des BGB treten aus familienrechtlichen Gründen Interessen der öffentlichen Hand, nicht mit Unterhaltsleistungen für Bedürftige belastet zu werden, wenn und soweit leistungsfähige und an sich unterhaltsverpflichtete Angehörige vorhanden sind, zurück. Vergleichbare Einschränkungen zu Lasten der öffentlichen Hand sieht das hier einschlägige Bestattungsrecht aber gerade nicht vor. Nur dann, wenn Angehörige überhaupt nicht vorhanden oder nicht rechtzeitig erreichbar sind, werden andere Personen oder Institutionen vom Gesetzgeber mit der Bestattungspflicht beauftragt (vgl. § 12 Abs.2 und 3 Friedhofs- und BestattG).

Das Urteil ist aus 2000, gibt es neuere anderslautende Urteile?

Gruß
Tina

Hallo,

Ich lese auch immer nur etwas von Unterhalt, aber nicht von Bestattungskosten.

Ich konnte dieses hier finden:

§ 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
(1)

Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden,
hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder
sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht,

so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

§ 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

  1. die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach §1570 Unterhalt verlangen kann,

  2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,

  3. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,

  4. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,

  5. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,

  6. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,

  7. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder

  8. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

Grüße
McLarenMc