Betriebsbedingte Kündigung

Hallo www-Rechtler!

Zunächst steht mal die Frage im Raum, was eine betriebsbedingte Kündigung eigentlich genau bedeutet. Heißt das, das die Stelle wegfallen muß oder geht es nur darum Personal deswegen abzubauen, weil einfach nicht genug Geld vorhanden ist um den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb fortzusetzen (Pleite, Bankrott droht)?

Bedeutet eine betriebsbedingte Kündigung letzteres, so dürfte die gekündigte Stelle ja mit anderen, schutzbedürftigeren (gemäß Sozialauswahl) Mitarbeitern wieder neu besetzt werden?

Nun muß dabei nach meinen Informationen gemäß Kündigungsschutzgesetz eine Sozialauswahl erfolgen.

Angenommen Person A wird betriebsbedingt gekündigt, Person B aber weiterbeschäftigt, obwohl die bei der Sozialauswahl erreichten Kriterien die gleichen sind (gleiche Beschäftigungszeit, gleiches Lebensalter, keine unterhaltsverpflichteten Personen).

Hätte eine Klage beim Arbeitsgericht auf Wiedereinstellung von Person A Aussicht auf Erfolg? Wann muß die Klage spätestens eingereicht werden?

So, das wär’s erstmal.

Dank an alle, die sich die Mühe machen und mir einige der aufgeworfenen Fragen beantworten können!

Gruß, Torsten

Hi!

Zunächst steht mal die Frage im Raum, was eine
betriebsbedingte Kündigung eigentlich genau bedeutet. Heißt
das, das die Stelle wegfallen muß oder geht es nur darum
Personal deswegen abzubauen, weil einfach nicht genug Geld
vorhanden ist um den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb
fortzusetzen (Pleite, Bankrott droht)?

Ja…
Es geht darum, dass es im betrieblichen Interese ist (ich glaube, besser kann ich es nicht beschreiben). Wer das Betriebsinteresse letztendlich festlegt, steht nicht unbedingt irgendwo geschrieben…

Bedeutet eine betriebsbedingte Kündigung letzteres, so dürfte
die gekündigte Stelle ja mit anderen, schutzbedürftigeren
(gemäß Sozialauswahl) Mitarbeitern wieder neu besetzt werden?

Ja.

Nun muß dabei nach meinen Informationen gemäß
Kündigungsschutzgesetz eine Sozialauswahl erfolgen.

Unter gewissen Umständen…

Angenommen Person A wird betriebsbedingt gekündigt, Person B
aber weiterbeschäftigt, obwohl die bei der Sozialauswahl
erreichten Kriterien die gleichen sind (gleiche
Beschäftigungszeit, gleiches Lebensalter, keine
unterhaltsverpflichteten Personen).

Wenn festgestellt wird, dass ein Mitarbeiter unabkömmlich ist, kann dieser aus der Sozialauswahl fallen! Wenn im Extremfall nach der Sozialauswahl die gleichen Kriterien treffen: Wer hatt denn eher im Jahr Geburtstag?

Hätte eine Klage beim Arbeitsgericht auf Wiedereinstellung von
Person A Aussicht auf Erfolg?

Das kann Dir nur die Klage selbst beantworten!

Wann muß die Klage spätestens
eingereicht werden?

Spätestens drei Wochen nach ERHALT der Kündigung.

Grüße
Guido

Hi,

zur Klagefrist: Die Frist von drei Wochen bis zur Klage ist korrekt, allerdings zählt sie nicht notwendig vom Datum des Erhalts der Kündigung an. Sollte z.B. deine letzte Gehaltsabrechnung danach noch kommen und sie enthält einen (klagebegründenden) Fehler wie z.B. die zugesicherte Abfindung ist nicht berechnet worden oder ähnliches, dann läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an.
Entscheidend für den Lauf der Frist ist also der Zugang aller wesentlichen Informationen bei dir.

Bis denn dann
Burkh

Hallo.

Das Meiste hat Guido ja schon beantwortet…

Nun muß dabei nach meinen Informationen gemäß
Kündigungsschutzgesetz eine Sozialauswahl erfolgen.

– Vorusgesetzt aber eben, daß das KSchG auch Anwendung findet, also Betrieb > 5AN und Betriebszugehörigkeit > 6 Monate.

Hätte eine Klage beim Arbeitsgericht auf Wiedereinstellung von
Person A Aussicht auf Erfolg? Wann muß die Klage spätestens
eingereicht werden?

– Küschutzklage sollte man im Zweifel immer erheben. Frist: drei Wochen ab Zugang der Kü. Den Einwand etwas weiter unten bzgl der Fristverlängerung besser nicht beachten.

Gruß,
LeoLo

Zusatzfragen
Hallo,
zunächst ein Dankeschön an Guido und Leo!

  1. Darf eine betriebsbedingte Kündigung auch nur für bestimmte (vergleichbare) Gehalts/Lohngruppen gelten oder sind ALLE im Betrieb Beschäftigten in die Sozialauswahl einzubeziehen?

  2. Was bedeutet, …„wenn festgestellt wird, das ein Mitarbeiter unabkömmlich ist…“? Könnte man dann diesen Fakt vor Gericht anfechten?

  3. Muß man sich vor Gericht von einem Anwalt vertreten lassen?

  4. Kann man die Klage gegen die betriebsbedingte Kündigung an sich auch führen oder immer nur in Bezug auf eine andere Person die die Kündigung nicht betrifft? Wenn nur letzteres zutrifft, dürfte das dann auch die „unabkömmliche“ Person sein?

Schönen Gruß und allzeit Arbeit damit die aufgeworfenen Fragen möglichst theoretisch bleiben!

Torsten

Hallo.

  1. Darf eine betriebsbedingte Kündigung auch nur für bestimmte
    (vergleichbare) Gehalts/Lohngruppen gelten oder sind ALLE im
    Betrieb Beschäftigten in die Sozialauswahl einzubeziehen?

– Theoretisch „alle“. Es kann in Einzelfällen möglicherweise zumutbar sein, daß der schutzwürdigere AN in einem neuen Arbeitsbereich eingearbeitet werden muß. Aber das ist insgesamt eine Grauzone. Man sollte sich primär auf die sozusagen „vergleichbaren“ AN konzentrieren.

  1. Was bedeutet, …„wenn festgestellt wird, das ein
    Mitarbeiter unabkömmlich ist…“? Könnte man dann diesen Fakt
    vor Gericht anfechten?

– Naja, versuchen kann man das immer. Es ist natürlich sinnig, daß nicht der einzige EDV-Spezialist der Firma entlassen wird, weil der Mann an der Stanze ein Jahr länger im Betrieb ist.

  1. Muß man sich vor Gericht von einem Anwalt vertreten lassen?

– Nein, nicht in erster Instanz. Allerdings erhöht ein guter RA natürlich gerade in verzwickten Situationen die Gewinnchancen. Dafür muß man ihn aber auch ungeachtet des Urteils bezahlen. In erster Instanz bezahlt jeder seinen RA selber.

  1. Kann man die Klage gegen die betriebsbedingte
    Kündigung an sich auch führen oder immer nur in Bezug auf eine
    andere Person die die Kündigung nicht betrifft?

– Die betriebsbedingten Kügründe anzugreifen erscheint wohl eher unwahrscheinlich, solange der AG nicht Deinen Arbeitsplatz während der Küfrist neu besetzt.

Wenn nur
letzteres zutrifft, dürfte das dann auch die „unabkömmliche“
Person sein?

– Ja. Letztendlich entscheidet der Richter.

Gruß,
LeoLo

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  1. Darf eine betriebsbedingte Kündigung auch nur für bestimmte
    (vergleichbare) Gehalts/Lohngruppen gelten oder sind ALLE im
    Betrieb Beschäftigten in die Sozialauswahl einzubeziehen?

Die Sozialauswahl findet immer nur unter den vergleichbaren Arbeitnehmern statt. Was vergleichbar ist, richtet sich nach der Art der Tätigkeit, der betroffenen Hierarchiestufe im Betrieb, dem Anstellungsvertrag und seiner Tätigkeitsbeschreibung und dem Gehalt bzw. der tariflichen Eingruppierung, der Möglichkeit, bestimmte Tätigkeiten nach kurzer Anlernzeit (bis 6 Monate) zu erlernen etc.

Beispiel: In einem Betrieb werden wegen schlechter Auftragslage 5 Facharbeiter aus der Produktion von Gießformen entlassen. Da mag die Bürokraft vielleicht jünger, kürzer im Betrieb und ledig sein, sie ist aber grds. nicht vergleichbar, da sie eine kaufmännische Mitarbeiterin ist.

Beispiel 2: In demselben Betrieb gibt es noch eine andere Produktionsstraße, in der Rohre geschweißt werden. Auch hier sind Facharbeiter im Einsatz, vorzugsweise auch aus derselben oder ähnlichen Fachrichtungen.

Wenn es dort sozial weniger schutzwürdige Arbeitnehmer gibt und die Gießer auch für das Rohrschweißen nach kurzer Einarbeitung qualifizierbar sind und alle nur einen Anstellungsvertrag als „Facharbeiter“ haben, können die älteren mit der längeren Betriebszugehörigkeit aus der Gießformenproduktion die jüngeren aus der Rohrschweißerei verdrängen.

  1. Was bedeutet, …„wenn festgestellt wird, das ein
    Mitarbeiter unabkömmlich ist…“? Könnte man dann diesen Fakt
    vor Gericht anfechten?

Dies ist nur eine Ausnahme von der Sozialauswahl. Wenn also ein an sich weniger schutzwürdiger, aber vergleichbarer AN Spezialkenntnisse hat, die ihn unabkömmlich machen, braucht er nicht gekündigt werden, dann ist der nächst weniger schutzwürdige AN an der Reihe.

Klagt man gegen seine Kündigung gegen den Arbeitgeber und rügt die Sozialauswahl und insbesondere diese Ausnahme von der Sozialauswahl als falsch, da der AN gar nicht unabkömmlich sei und bekommt man Recht, so ist die Sozialauswahl insgesamt fehlerhaft und es kommt zur Unwirksamkeit der Kündigung.

  1. Muß man sich vor Gericht von einem Anwalt vertreten lassen?

Nur in der zweiten Instanz. Bei einem so schwierigen Sachverhalt sollte man dies aber im eigenen Interesse tun

  1. Kann man die Klage gegen die betriebsbedingte
    Kündigung an sich auch führen oder immer nur in Bezug auf eine
    andere Person die die Kündigung nicht betrifft? Wenn nur
    letzteres zutrifft, dürfte das dann auch die „unabkömmliche“
    Person sein?

Die Kündigungsschutzklage ist keine Konkurrentenklage wie im Beamtenrecht, wo man den Dienstherrn und als Beigeladenen den vorgezogenen Konkurrenten vor dem Verwaltungsgericht verklagen muß. Es wird nur gegen den Arbeitgeber geklagt.

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