- Darf eine betriebsbedingte Kündigung auch nur für bestimmte
(vergleichbare) Gehalts/Lohngruppen gelten oder sind ALLE im
Betrieb Beschäftigten in die Sozialauswahl einzubeziehen?
Die Sozialauswahl findet immer nur unter den vergleichbaren Arbeitnehmern statt. Was vergleichbar ist, richtet sich nach der Art der Tätigkeit, der betroffenen Hierarchiestufe im Betrieb, dem Anstellungsvertrag und seiner Tätigkeitsbeschreibung und dem Gehalt bzw. der tariflichen Eingruppierung, der Möglichkeit, bestimmte Tätigkeiten nach kurzer Anlernzeit (bis 6 Monate) zu erlernen etc.
Beispiel: In einem Betrieb werden wegen schlechter Auftragslage 5 Facharbeiter aus der Produktion von Gießformen entlassen. Da mag die Bürokraft vielleicht jünger, kürzer im Betrieb und ledig sein, sie ist aber grds. nicht vergleichbar, da sie eine kaufmännische Mitarbeiterin ist.
Beispiel 2: In demselben Betrieb gibt es noch eine andere Produktionsstraße, in der Rohre geschweißt werden. Auch hier sind Facharbeiter im Einsatz, vorzugsweise auch aus derselben oder ähnlichen Fachrichtungen.
Wenn es dort sozial weniger schutzwürdige Arbeitnehmer gibt und die Gießer auch für das Rohrschweißen nach kurzer Einarbeitung qualifizierbar sind und alle nur einen Anstellungsvertrag als „Facharbeiter“ haben, können die älteren mit der längeren Betriebszugehörigkeit aus der Gießformenproduktion die jüngeren aus der Rohrschweißerei verdrängen.
- Was bedeutet, …„wenn festgestellt wird, das ein
Mitarbeiter unabkömmlich ist…“? Könnte man dann diesen Fakt
vor Gericht anfechten?
Dies ist nur eine Ausnahme von der Sozialauswahl. Wenn also ein an sich weniger schutzwürdiger, aber vergleichbarer AN Spezialkenntnisse hat, die ihn unabkömmlich machen, braucht er nicht gekündigt werden, dann ist der nächst weniger schutzwürdige AN an der Reihe.
Klagt man gegen seine Kündigung gegen den Arbeitgeber und rügt die Sozialauswahl und insbesondere diese Ausnahme von der Sozialauswahl als falsch, da der AN gar nicht unabkömmlich sei und bekommt man Recht, so ist die Sozialauswahl insgesamt fehlerhaft und es kommt zur Unwirksamkeit der Kündigung.
- Muß man sich vor Gericht von einem Anwalt vertreten lassen?
Nur in der zweiten Instanz. Bei einem so schwierigen Sachverhalt sollte man dies aber im eigenen Interesse tun
- Kann man die Klage gegen die betriebsbedingte
Kündigung an sich auch führen oder immer nur in Bezug auf eine
andere Person die die Kündigung nicht betrifft? Wenn nur
letzteres zutrifft, dürfte das dann auch die „unabkömmliche“
Person sein?
Die Kündigungsschutzklage ist keine Konkurrentenklage wie im Beamtenrecht, wo man den Dienstherrn und als Beigeladenen den vorgezogenen Konkurrenten vor dem Verwaltungsgericht verklagen muß. Es wird nur gegen den Arbeitgeber geklagt.