Beweisbeschluss / Zeuge ------- wer kann helfen?

In einem Beweisbeschluss (ZPO) wird zur Beweisfrage der Zeuge über den Kläger geladen.Beweisfrage -Hat der Beklagte dem Zeugen einen mündlichen Auftrag erteilt -
In der mündlichen Befragung durch den Richter stellt plötzlich heraus (nach der Belehrung die Wahrheit zu sagen), dass anders als vom Klägeranwalt geschildert, der Zeuge gar nicht mit Beklagten gesprochen hat. Der Zeuge verweist auf eine evtl. andere Person, er war nicht dabei.
Es gibt noch kein Termin für ein Urteil.
Kann es jetzt einen weiteren Beweisbeschluss geben? bzw kann der Kläger einen neuen Antrag stellen? Würde dann aber alles sehr unglaubwürdig klingen was der Kläger an Beweise hat.

Vielen Dank

Hallo.

Der Kläger müsste einen neuen Beweisantrag stellen.

Der Kläger müsste einen neuen Beweisantrag stellen.

…wenn dieser nicht verspätet ist, da die ZPO eigentlich die sukzessive und probeweise Vernehmung von Zeugen, bis man den richtigen hat, nicht vorsieht.

Gruß
Dea

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gibt es nicht auch die freie Beweiswürdigung des Richters? Denn mit immer wieder neuen Beweisanträgen würde u.u. ein Verfahren ja ewig dauern.

Würde mich über eine weitere Meinung freuen.

Gruß
sim

gibt es nicht auch die freie Beweiswürdigung des Richters?
Denn mit immer wieder neuen Beweisanträgen würde u.u. ein
Verfahren ja ewig dauern.

Würde mich über eine weitere Meinung freuen.

Ja, aber die freie Beweiswürdigung bezieht sich nur auf den Inhalt der Beweisaufnahme, nicht auf das Ob. Denn eine Vorwegnahme des Ergebnisses (sog. antizipierte Beweiswürdigung) ist nicht zulässig.

Wenn die zu beweisende Tatsache also streitig ist, muss das Gericht allen Beweisangeboten nachgehen. Allerdings nur solchen, die nach den Regeln der ZPO rechtzeitig erbracht werden. Erfolgt ein Beweisangebot erst spät im Prozess, muss die Partei schon erklären, weshalb sie dieses nicht schon von Angang an hatte bringen können. Demnach wäre die Erklärung, ich habe Zeuge B vorerst nicht genannt, da ich dachte, dass Zeuge A schon das richtige aussagen wird, nicht ausreichend.

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Danke für die ausführliche Formulierung :smile:

Gruß
sim

Beweisanträge können so lange gestellt werden, bis das Gericht feststellt, dass die Beweisaufnahme abgeschlossen ist.
Handelt es sich um ein Verfahren vor dem Amtsgericht??

Beweisanträge können so lange gestellt werden, bis das Gericht
feststellt, dass die Beweisaufnahme abgeschlossen ist.

Könntest du uns das mal am Gesetz darlegen?

Handelt es sich um ein Verfahren vor dem Amtsgericht??

Was wäre denn insofern der Unterschied zum Landgericht? Wofür also diese Frage?

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Vorbingen nach Schluss der mündlichen Verhandlung:

㤠296a
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden“

trifft dies auch dann zu, wenn in der mündlichen Zeugenbefragung der Kläger/Anwalt nicht mehr anwesend ist (wg z.B. weiter Anreise)und der Beklagte die Zustimmung ins schriftliche Verfahren gibt?
Sollte der Kläger andere Zeugen benennen, müßten diese wieder mündlich befragt werden. Also die Parteien vom schriftlichen ins mündliche Verfahren wechseln. Wäre das zulässig?

Vielen Dank

Das schriftliche Verfahren ist letztlich nichts anderes als das mündliche, nur, dass man sich eben nicht mehr trifft. Der Schluss der mündlichen Verhandlung iSd. § 296a ZPO ist hier das Ende der Scnriftsatzfrist im schriftlichen Verfahren, so dass alles, was vor Fristende vorgetragen wird, nicht § 296a ZPO unterliegt.

Man kann dort natürlich vor Schriftsatzende weitere Beweisanträge stellen und Zeugen benennen. Eine neue mündliche Verhandlung kann jederzeit anberaumt werden. Wie bereits gesagt, wird das Gericht aber prüfen, warum das Beweisangebot nicht bereits früher erbracht worden ist, so dass der Zeuge zB. auch schon zumm letzten Termin hätte geladen werden können. Denn dadurch würde jetzt eben ein neuer Termin für die Beweisaufnahem notwendig und der Rechtsstreit wird verzögert.

Gruß
Dea

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wow :smile: danke nochmal für die ausführliche Stellungnahme

Gruß
sim

„Der Schluss der mündlichen Verhandlung iSd. § 296a ZPO ist hier das Ende der Scnriftsatzfrist im schriftlichen Verfahren, so dass alles, was vor Fristende vorgetragen wird, nicht § 296a ZPO unterliegt“

Was würde das bedeuten?
Die mündliche Verhandlung wurde mit einem Beweisbeschluss abgeschossen.
Der Zeuge wird geladen und sagt vor Gericht aus. An diesem Termin nimmt die Klägerpartei nicht mehr teil. Der Beklagte stimmt einem Wechsel ins schriftliche Verfahren zu. Heißt das jetzt, die Klägerpartei kann lediglich Schrifsätze einreichen die sich auf die Beweisfrage beziehen oder aber sie muß komplett neue Beweisanträge stellen?

Vielen Dank

Hier geht wohl einiges durcheinander.

Die mündliche Verhandlung wurde mit einem Beweisbeschluss
abgeschossen.

Nach unten stehendem nicht. Mündliche Verhandlung iSd. § 296a ZPO ist diejenige, auf die das Urteil folgt, was nicht der Fall ist, wenn danach noch ins das schriftliche Verfahren gegangen wird. Dann „gilt“ das Schriftsatzende als mündliche Verhandlung iSd. § 296a ZPO.

Der Zeuge wird geladen und sagt vor Gericht aus. An diesem
Termin nimmt die Klägerpartei nicht mehr teil.

Das glaube ich kaum. Vorher wurde gesagt, der Anwalt nimmt nicht teil, das kann sein, wenn die Partei noch da ist. Eine Zeugenvernehmung ohne eine Partei (also ohne Anwalt und Partei) kann das Gericht nicht durchführen.

Der Beklagte
stimmt einem Wechsel ins schriftliche Verfahren zu. Heißt das
jetzt, die Klägerpartei kann lediglich Schrifsätze einreichen
die sich auf die Beweisfrage beziehen oder aber sie muß
komplett neue Beweisanträge stellen?

Nein, schriftliches Verfahren bedeutet, dass das Verfahren noch ganz normal bis zum Schriftsatzschluss weiter geht. Es kann also noch alles geschrieben und jeder Beweisantrag gestellt werden.

Ich wies nur darauf hin, dass hier möglicher Weise nun noch erfolgtes Vorbringen oder Beweisanträge verspätet sein können. Das kann man aber hier nicht beurteilen.

Gruß
Dea

okay danke diesen Prozessweg verstehe ich jetzt.

Am Rande: In der mündlichen Verhandlung wurde beschlossen einen Zeugen zu laden. An der Zeugenvernehmung nahmen lediglich der Richter, der Zeuge sowie der Beklagte teil. Der Kläger und sein Anwalt konnten, weil der Termin zum x-mal verschoben wurde, nicht an diesem Tag anreisen.Richter und die Klägerpartei haben kurzfristig vereinbart, das der Termin auch ohne den Kläger stattfinden kann, da nur der Zeuge befragt werden sollte.

Jetzt warte ich einfach ab :smile:

Gruß
sim